§ 2 BetrKV

Alle 17 Nebenkosten nach BetrKV

Welche Betriebskosten darf der Vermieter auf Mieter umlegen? Die vollständige Übersicht aller Kostenarten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV).

§ 2 Nr. 1 BetrKV

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer, die auf den Grundbesitz erhoben wird. Sie wird vom Finanzamt auf Basis des Grundsteuerwerts (seit 2025: nach neuem Bewertungsmodell) festgesetzt und von der Gemeinde mit dem jeweiligen Hebesatz berechnet. Als laufende öffentliche Last des Grundstücks ist sie gemäß § 2 Nr. 1 BetrKV vollständig auf die Mieter umlagefähig.

Ø 0.18 €/m²Details
§ 2 Nr. 2 BetrKV

Wasserversorgung

Die Kosten der Wasserversorgung umfassen das Entgelt für den Frischwasserverbrauch (Kaltwasser), die Grundgebühren des Wasserversorgers, die Kosten für eine hauseigene Wasserversorgungsanlage sowie die Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. Sie sind als Betriebskosten nach § 2 Nr. 2 BetrKV auf die Mieter umlagefähig.

Ø 0.26 €/m²Details
§ 2 Nr. 3 BetrKV

Entwässerung

Die Kosten der Entwässerung umfassen die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, also die Abführung von Schmutzwasser (häusliches Abwasser) und Niederschlagswasser (Regenwasser) in die öffentliche Kanalisation. Dazu gehören auch die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Entwässerungsanlage (z. B. einer Kleinkläranlage) sowie die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

Ø 0.21 €/m²Details
§ 2 Nr. 4 BetrKV

Heizkosten

Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage umfassen alle Aufwendungen für die Wärmeversorgung des Gebäudes. Dazu gehören insbesondere die Brennstoffkosten (Gas, Öl, Pellets), die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage, die Kosten der regelmäßigen Wartung, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die Kosten der Immissionsmessung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums. Seit 2021 sind zudem die CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen.

Ø 1.07 €/m²Details
§ 2 Nr. 5 BetrKV

Warmwasser

Die Kosten der Warmwasserversorgung umfassen die Aufwendungen für die zentrale Erwärmung von Wasser. Dazu gehören die Kosten der Wassererwärmung (Brennstoff- bzw. Energiekosten), die Kosten der Wasserversorgung (Frischwasser für die Warmwasserbereitung), die Kosten des Betriebsstroms, der regelmäßigen Wartung der Warmwasseranlage und der Verbrauchserfassung. Die Warmwasserkosten unterliegen – ebenso wie die Heizkosten – der zwingenden Anwendung der Heizkostenverordnung.

Ø 0.27 €/m²Details
§ 2 Nr. 6 BetrKV

Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

Verbundene Anlagen sind zentrale Heizungssysteme, die gleichzeitig sowohl der Raumheizung als auch der Warmwasserbereitung dienen. Da bei solchen Anlagen die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht direkt getrennt erfasst werden können, schreibt § 9 der Heizkostenverordnung ein rechnerisches Verfahren zur Kostentrennung vor. § 2 Nr. 6 BetrKV regelt die Umlage der Kosten solcher verbundenen Anlagen.

Ø 0.05 €/m²Details
§ 2 Nr. 7 BetrKV

Aufzug

Die Kosten des Betriebs eines Personen- oder Lastenaufzugs umfassen die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. Die TÜV-Prüfung und die Notrufbereitschaft gehören ebenfalls zu den umlagefähigen Betriebskosten.

Ø 0.16 €/m²Details
§ 2 Nr. 8 BetrKV

Straßenreinigung und Müllbeseitigung

Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung umfassen die öffentlichen Gebühren für die Straßenreinigung (Winterdienst durch die Kommune, Sommerreinigung), die Müllabfuhrgebühren für Restmüll, Biomüll, Papiertonne und Gelben Sack/Gelbe Tonne, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern und ähnlichen Einrichtungen sowie die Kosten der Bereitstellung und Reinigung der Müllstandplätze.

Ø 0.19 €/m²Details
§ 2 Nr. 9 BetrKV

Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

Die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung umfassen die Kosten der Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Treppenhaus, Flure, Keller, Waschküche und sonstige Gemeinschaftsräume. Dazu gehören auch die Kosten der Ungezieferbekämpfung (z. B. Schädlingsbekämpfung gegen Ratten, Kakerlaken oder Silberfische) sowie die Reinigung von Gemeinschaftsfenstern.

Ø 0.17 €/m²Details
§ 2 Nr. 10 BetrKV

Gartenpflege

Unter Gartenpflege im Sinne der Betriebskostenverordnung fallen die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.

Ø 0.10 €/m²Details
§ 2 Nr. 11 BetrKV

Beleuchtung

Die Kosten der Beleuchtung umfassen den Stromverbrauch für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen.

Ø 0.05 €/m²Details
§ 2 Nr. 12 BetrKV

Schornsteinreinigung

Die Kosten der Schornsteinreinigung umfassen die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach § 2 Nr. 4 BetrKV (Heizkosten) berücksichtigt sind.

Ø 0.04 €/m²Details
§ 2 Nr. 13 BetrKV

Versicherungen

Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung umfassen die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

Ø 0.22 €/m²Details
§ 2 Nr. 14 BetrKV

Hauswart

Die Kosten des Hauswarts umfassen die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft.

Ø 0.21 €/m²Details
§ 2 Nr. 15 BetrKV

Gemeinschafts-Antennenanlage / Kabelanschluss

Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage oder des Breitbandkabelanschlusses umfassten bis zum 30. Juni 2024 die Kosten des Betriebsstroms, die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft sowie die Gebühren für die Kabelnutzung. Seit dem 1. Juli 2024 ist das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft. Kabel-TV-Kosten dürfen nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden.

Ø 0.00 €/m²Details
§ 2 Nr. 16 BetrKV

Wäschepflege

Die Kosten der Wäschepflege umfassen die Kosten des Betriebs, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Einrichtungen der Wäschepflege. Hierzu gehören insbesondere die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen sowie der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit.

Ø 0.05 €/m²Details
§ 2 Nr. 17 BetrKV

Sonstige Betriebskosten

Sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV sind solche Betriebskosten, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind. Diese Position dient als Auffangtatbestand für alle laufenden Kosten, die regelmäßig anfallen und nicht unter die übrigen 16 Positionen der BetrKV fallen.

Ø 0.04 €/m²Details

Was sind umlagefähige Nebenkosten?

Umlagefähige Nebenkosten (auch Betriebskosten genannt) sind die laufenden Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gebäudes entstehen. Sie sind in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend geregelt.

Vermieter dürfen nur die in der BetrKV genannten Kostenarten auf Mieter umlegen. Voraussetzung ist, dass die Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde. Nicht umlagefähig sind insbesondere Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Reparaturkosten.

Seit Juli 2024 gilt eine wichtige Änderung: Kabelanschlusskosten (§ 2 Nr. 15 BetrKV) sind nicht mehr auf Mieter umlagefähig. Diese Änderung des Telekommunikationsgesetzes betrifft alle Nebenkostenabrechnungen ab dem Abrechnungszeitraum ab Juli 2024.

Alle 17 Kostenarten automatisch berechnen

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