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§ 2 Nr. 14 BetrKV

Hauswart Nebenkosten: Umlage & Kosten

Die Kosten des Hauswarts umfassen die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft.

Kategorie§ 2 Nr. 14 BetrKV Stand16. Juli 2026
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 14 BetrKV

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Häufige Fragen

Welcher Anteil der Hauswartkosten sollte auf Mieter umgelegt werden?

Nur der Anteil, der sich auf Betriebskosten im Kostenarten-Prüfrahmentätigkeiten bezieht, sollte auf Mieter umgelegt werden. Tätigkeiten der Verwaltung und Instandhaltung sind herauszurechnen. In der Praxis wird oft ein pauschaler Abzug von 20-30 % vorgenommen. Idealerweise erstellt der Vermieter eine detaillierte Tätigkeitsaufstellung, aus der hervorgeht, wie viel Zeit der Hauswart für welche Aufgaben aufwendet.

Was zählt alles zu den im Prüfrahmen liegenden Hauswart-Tätigkeiten?

Im Prüfrahmen stehen: Reinigung von Treppenhaus, Fluren und Gemeinschaftsräumen, Gehwegreinigung, Winterdienst (Schneeräumung, Streuen), Gartenpflege, Kontrolle und Überwachung der Heizungsanlage, Mülltonnen-Bereitstellung und -Rückholung, Kontrolle der Beleuchtung und Leuchtmittelwechsel sowie die allgemeine Gebäudeüberwachung.

Sollte geprüft werden, ob der Vermieter sowohl einen Hauswart als auch eine Reinigungsfirma abrechnen?

Grundsätzlich ja, aber nur wenn die Leistungen sich nicht überschneiden. Wenn der Hauswart z. B. die Treppenhausreinigung nicht erledigt und dafür eine separate Reinigungsfirma beauftragt wird, können beide Kosten abgerechnet werden. Es muss aber klar sein, dass keine Doppelabrechnung vorliegt. Der Hauswart-Anteil muss dann um die Reinigungstätigkeit bereinigt werden.

Sind die Kosten für einen Concierge oder Pförtner im Prüfrahmen zu betrachten?

Die Kosten für einen Concierge oder Pförtner sind nur dann als Betriebskosten im Prüfrahmen zu betrachten, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich als sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV) vereinbart ist. Unter der Position Hauswart (§ 2 Nr. 14) können sie nicht abgerechnet werden, da ein Concierge typischerweise andere Aufgaben wahrnimmt als ein klassischer Hauswart.

Wie hoch dürfen Hauswartkosten maximal sein?

Es gibt keine feste Obergrenze, aber der Vermieter sollte das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Die durchschnittlichen Hauswartkosten liegen bei etwa 0,21 Euro pro Quadratmeter und Monat (Betriebskostenspiegel 2024). Bei deutlich höheren Kosten sollte der Vermieter eine nachvollziehbare Begründung liefern können. Mieter können bei unverhältnismäßig hohen Kosten das Wirtschaftlichkeitsgebot einwenden.

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Quellen und Datenstand

Geprüft am 16. Juli 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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