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§ 2 Nr. 8 BetrKV

Müll & Straßenreinigung: Nebenkosten

Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung umfassen die öffentlichen Gebühren für die Straßenreinigung (Winterdienst durch die Kommune, Sommerreinigung), die Müllabfuhrgebühren für Restmüll, Biomüll, Papiertonne und Gelben Sack/Gelbe Tonne, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern und ähnlichen Einrichtungen sowie die Kosten der Bereitstellung und Reinigung der Müllstandplätze.

Kategorie§ 2 Nr. 8 BetrKV Stand16. Juli 2026
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 8 BetrKV

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Häufige Fragen

Welche Müllgebühren sind in der Nebenkostenabrechnung im Prüfrahmen zu betrachten?

Im Prüfrahmen stehen alle regelmäßig anfallenden Müllgebühren: Restmülltonnen, Biotonne, Papiertonne/Blaue Tonne, Gelbe Tonne (sofern gebührenpflichtig), regelmäßige Sperrmüllabholungen sowie die Gebühren für die Reinigung des Müllstandplatzes. Prüfungsbedürftig sind einmalige Sonderentsorgungen (z. B. Baumüll, Sondermüll).

Ist die Straßenreinigungsgebühr für den Winterdienst im Prüfrahmen zu betrachten?

Ja, die kommunale Straßenreinigungsgebühr, die auch den Winterdienst auf der öffentlichen Straße vor dem Grundstück umfasst, ist nach § 2 Nr. 8 BetrKV als Kostenart im Prüfrahmen gesondert zu prüfen. Die Kosten für den privaten Winterdienst auf dem Grundstück selbst (Gehweg, Einfahrt) werden hingegen separat erfasst, z. B. unter Hauswartkosten oder als eigenständige Position.

Können Mieter eine Müllmengenzuordnung verlangen?

Eine individuelle Müllmengenzuordnung (z. B. durch Müllschleusen oder Müllmengenerfassungsanlagen) kann vom Mieter nicht erzwungen werden. Der Vermieter hat bei der Wahl des Verteilerschlüssels ein Ermessen. Sind jedoch Müllmengenerfassungssysteme vorhanden, sollten diese auch für die Verteilung genutzt werden, da sie den fairsten Schlüssel darstellen.

Wie werden die Kosten verteilt, wenn einzelne Mieter besonders viel Müll verursachen?

Bei der Verteilung nach Wohnfläche oder Einheiten wird das individuelle Müllverhalten nicht berücksichtigt. Verursacht ein einzelner Mieter übermäßig viel Müll (z. B. gewerbliche Nutzung entgegen dem Mietvertrag), kann der Vermieter ihn zur Unterlassung um Erläuterung bitten. Eine individuelle Zuordnung der Mehrkosten ist nur bei einer verursachungsgerechten Erfassung möglich.

Dürfen Sperrmüllkosten über die Nebenkosten abgerechnet werden?

Regelmäßig anfallende Sperrmüllgebühren (z. B. jährliche Sperrmüllabholung durch die Kommune) sind als Betriebskosten im Prüfrahmen zu betrachten. Einmalige Sperrmüllentsorgungen, die durch einzelne Mieter verursacht werden (z. B. bei Auszug), sollten als Abgrenzungspunkt markiert werden. Die weitere Zuordnung sollte anhand von Belegen und Einzelfall fachlich geprüft werden.

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Quellen und Datenstand

Geprüft am 16. Juli 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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