Straßenreinigung & Müllgebühren in der Nebenkostenabrechnung: Kosten & Umlage
Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung umfassen die öffentlichen Gebühren für die Straßenreinigung (Winterdienst durch die Kommune, Sommerreinigung), die Müllabfuhrgebühren für Restmüll, Biomüll, Papiertonne und Gelben Sack/Gelbe Tonne, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern und ähnlichen Einrichtungen sowie die Kosten der Bereitstellung und Reinigung der Müllstandplätze.
Rechtsgrundlage
Die Umlagefähigkeit ist in § 2 Nr. 8 BetrKV geregelt: „die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung".
Umlagefähigkeit
Sowohl die Straßenreinigungsgebühren als auch die Müllgebühren sind vollständig umlagefähig. Dies umfasst Restmüll, Biomüll, Papiertonne, Sperrmüllgebühren (sofern regelmäßig anfallend) sowie die Kosten der Reinigung der Müllstandplätze. Auch die Kosten privater Straßenreinigung (z. B. durch einen Dienstleister) sind umlagefähig.
Ausnahmen & Besonderheiten:
- Einmalige Sperrmüllentsorgung für einen einzelnen Mieter (z. B. bei Auszug) ist keine regelmäßig wiederkehrende Betriebskost und daher nicht umlagefähig.
- Die Kosten der Anschaffung von Mülltonnen sind keine Betriebskosten; die laufende Miete/Gebühr für die Tonnen hingegen schon.
- Entsorgung von Baumischabfall oder Sondermüll durch Bauarbeiten ist nicht umlagefähig.
- Bei gemischt genutzten Gebäuden muss der Gewerbeanteil (z. B. Restaurant mit erhöhtem Müllaufkommen) separat erfasst oder vorweg abgezogen werden.
Verteilerschlüssel
WFLEmpfohlen
Verteilung nach Wohnfläche. Dies ist der am häufigsten verwendete und von der Rechtsprechung anerkannte Verteilerschlüssel, insbesondere für die Straßenreinigungsgebühren.
PERSON
Verteilung nach Personenzahl. Besonders sachgerecht für die Müllgebühren, da das Müllaufkommen stärker von der Personenzahl als von der Wohnfläche abhängt.
EINHEIT
Verteilung zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Wird manchmal verwendet, wenn die Müllgebühren pro Tonne und Wohneinheit erhoben werden.
Durchschnittliche Kosten
Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund
Häufige Fehler bei Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Straßenreinigung und Winterdienst vermischen
Die Straßenreinigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV) umfasst die kommunale Straßenreinigung vor dem Grundstück. Der Winterdienst (Schneeräumung, Streuen) auf dem Grundstück selbst gehört jedoch zu den Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) oder kann als separate Position erfasst werden. Eine Vermischung führt zu Zuordnungsfehlern.
Tipp: Trennen Sie die kommunale Straßenreinigungsgebühr (die auch den Winterdienst auf der Straße beinhaltet) von den Kosten des privaten Winterdienstes auf dem Grundstück. Letzterer gehört in eine andere Betriebskostenkategorie.
Gewerbliche Müllkosten nicht herausrechnen
In gemischt genutzten Gebäuden verursacht der Gewerbeteil oft überproportional viel Müll (z. B. Restaurants, Büros). Werden die gesamten Müllkosten ohne Vorwegabzug auf alle Mieter verteilt, werden die Wohnmieter unzulässig belastet.
Tipp: Ermitteln Sie den gewerblichen Müllanteil – idealerweise über separate Mülltonnen für den Gewerbeteil. Ist dies nicht möglich, nehmen Sie einen sachgerechten Vorwegabzug vor, z. B. nach Flächenanteil oder geschätztem Müllaufkommen.
Kosten für zusätzliche Müllentsorgung ohne Absprache weitergeben
Bestellt der Vermieter zusätzliche Mülltonnen oder häufigere Leerungen, ohne dass dies erforderlich ist, verstößt er möglicherweise gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Mieter können überhöhte Kosten beanstanden.
Tipp: Passen Sie die Mülltonnenanzahl und Leerungsfrequenz an den tatsächlichen Bedarf an. Dokumentieren Sie bei Änderungen den Grund (z. B. neue Mieter, geändertes Müllaufkommen). Dies schützt Sie bei Rückfragen.
Häufige Fragen zu Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Welche Müllgebühren sind in der Nebenkostenabrechnung umlagefähig?
Umlagefähig sind alle regelmäßig anfallenden Müllgebühren: Restmülltonnen, Biotonne, Papiertonne/Blaue Tonne, Gelbe Tonne (sofern gebührenpflichtig), regelmäßige Sperrmüllabholungen sowie die Gebühren für die Reinigung des Müllstandplatzes. Nicht umlagefähig sind einmalige Sonderentsorgungen (z. B. Baumüll, Sondermüll).
Ist die Straßenreinigungsgebühr für den Winterdienst umlagefähig?
Ja, die kommunale Straßenreinigungsgebühr, die auch den Winterdienst auf der öffentlichen Straße vor dem Grundstück umfasst, ist nach § 2 Nr. 8 BetrKV vollständig umlagefähig. Die Kosten für den privaten Winterdienst auf dem Grundstück selbst (Gehweg, Einfahrt) werden hingegen separat erfasst, z. B. unter Hauswartkosten oder als eigenständige Position.
Können Mieter eine Müllmengenzuordnung verlangen?
Eine individuelle Müllmengenzuordnung (z. B. durch Müllschleusen oder Müllmengenerfassungsanlagen) kann vom Mieter nicht erzwungen werden. Der Vermieter hat bei der Wahl des Verteilerschlüssels ein Ermessen. Sind jedoch Müllmengenerfassungssysteme vorhanden, sollten diese auch für die Verteilung genutzt werden, da sie den fairsten Schlüssel darstellen.
Wie werden die Kosten verteilt, wenn einzelne Mieter besonders viel Müll verursachen?
Bei der Verteilung nach Wohnfläche oder Einheiten wird das individuelle Müllverhalten nicht berücksichtigt. Verursacht ein einzelner Mieter übermäßig viel Müll (z. B. gewerbliche Nutzung entgegen dem Mietvertrag), kann der Vermieter ihn zur Unterlassung auffordern. Eine individuelle Zuordnung der Mehrkosten ist nur bei einer verursachungsgerechten Erfassung möglich.
Dürfen Sperrmüllkosten über die Nebenkosten abgerechnet werden?
Regelmäßig anfallende Sperrmüllgebühren (z. B. jährliche Sperrmüllabholung durch die Kommune) sind als Betriebskosten umlagefähig. Einmalige Sperrmüllentsorgungen, die durch einzelne Mieter verursacht werden (z. B. bei Auszug), können nicht auf die Gemeinschaft umgelegt werden. Diese Kosten muss der verursachende Mieter selbst tragen.