§ 2 Nr. 15 BetrKV
Nicht umlagefähig

Kabelgebühren und Antennenanlage: Seit Juli 2024 nicht mehr umlagefähig!

Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage oder des Breitbandkabelanschlusses umfassten bis zum 30. Juni 2024 die Kosten des Betriebsstroms, die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft sowie die Gebühren für die Kabelnutzung. Seit dem 1. Juli 2024 ist das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft. Kabel-TV-Kosten dürfen nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden.

Rechtsgrundlage

Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Dezember 2021 wurde das sogenannte Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren abgeschafft. Die Übergangsfrist endete am 30. Juni 2024 (§ 230 Abs. 5 TKG). Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Mieter haben nun die freie Wahl ihres TV-Anbieters und können individuell Verträge abschließen. Die Regelung in § 2 Nr. 15 BetrKV bleibt formal bestehen, ist aber durch das TKG praktisch ausgehebelt.

Umlagefähigkeit

Seit dem 1. Juli 2024 sind Kabel-TV-Kosten NICHT mehr über die Nebenkostenabrechnung umlagefähig. Das sogenannte Nebenkostenprivileg, das es Vermietern erlaubte, Sammelverträge mit Kabelanbietern abzuschließen und die Kosten auf alle Mieter umzulegen, wurde durch die TKG-Novelle abgeschafft. Weiterhin umlagefähig bleiben lediglich die Kosten für den Betrieb und die Wartung einer gebäudeeigenen Gemeinschaftsantennenanlage (Betriebsstrom, Wartung), nicht jedoch die Programmgebühren oder Kabelanschlussgebühren.

Ausnahmen & Besonderheiten:

  • Betrieb und Wartung einer gebäudeeigenen Gemeinschaftsantennenanlage (Betriebsstrom, Wartung) können weiterhin umlagefähig sein
  • Glasfaserbereitstellungsentgelt kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 60 Euro pro Jahr und Wohnung umgelegt werden (§ 72 TKG)
  • Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter über TV-Versorgung außerhalb der Nebenkostenabrechnung sind möglich
  • Bestehende Sammelverträge, die vor dem 1. Juli 2024 abgeschlossen wurden, können nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden

Verteilerschlüssel

WFL
Empfohlen

Verteilung nach Wohnfläche. Historisch der gängigste Schlüssel. Seit Juli 2024 nur noch relevant für verbleibende umlagefähige Anteile wie Antennenwartung.

EINHEIT

Verteilung zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. War bei Kabelgebühren üblich, da jede Wohnung einen Anschluss hatte.

Durchschnittliche Kosten

0.00
pro m² / Monat
Min
Max
0.00 €/m²0.00 €/m²

Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund

Häufige Fehler bei Gemeinschafts-Antennenanlage / Kabelanschluss

Kabelgebühren nach dem 1. Juli 2024 weiterhin über die Nebenkosten abrechnen

Das Nebenkostenprivileg ist seit dem 1. Juli 2024 abgeschafft. Vermieter, die Kabel-TV-Kosten weiterhin in die Nebenkostenabrechnung aufnehmen, handeln rechtswidrig. Mieter können diese Position in der Abrechnung beanstanden und die Rückzahlung verlangen. Dies gilt auch für bestehende Sammelverträge.

Tipp: Streichen Sie Kabelgebühren vollständig aus der Nebenkostenabrechnung ab dem 1. Juli 2024. Informieren Sie Ihre Mieter rechtzeitig, dass sie sich eigenständig um ihren TV-Empfang kümmern müssen. Kündigen Sie bestehende Sammelverträge fristgerecht.

Anteilige Abrechnung der Kabelkosten für das erste Halbjahr 2024 vergessen

Für den Abrechnungszeitraum 2024 müssen die Kabelkosten zeitanteilig berücksichtigt werden: Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2024 sind sie noch umlagefähig, ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr. Eine Abrechnung des vollen Jahresbetrags ist unzulässig.

Tipp: Berechnen Sie die Kabelkosten für 2024 anteilig: Nur die Kosten für die ersten sechs Monate (Januar bis Juni) dürfen in die Nebenkostenabrechnung einfließen. Dokumentieren Sie die zeitliche Abgrenzung klar in der Abrechnung.

Glasfaser-Bereitstellungsentgelt ohne vertragliche Grundlage abrechnen

Das Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG kann zwar grundsätzlich umgelegt werden (bis zu 60 Euro pro Jahr und Wohnung), aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Leitung muss neu verlegt worden sein, und es muss eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag bestehen.

Tipp: Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen des § 72 TKG erfüllt sind, bevor Sie ein Glasfaser-Bereitstellungsentgelt abrechnen. Die Obergrenze von 60 Euro/Jahr/Wohnung darf nicht überschritten werden, und die Umlage ist auf maximal 9 Jahre begrenzt.

Häufige Fragen zu Gemeinschafts-Antennenanlage / Kabelanschluss

Warum dürfen Kabelgebühren seit Juli 2024 nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden?

Mit der TKG-Novelle von Dezember 2021 wurde das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft. Der Gesetzgeber wollte den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt stärken und Mietern die freie Wahl ihres TV-Anbieters ermöglichen. Bisher waren Mieter an den Sammelvertrag des Vermieters gebunden und mussten die Kabelkosten über die Nebenkosten mittragen, auch wenn sie den Anschluss nicht nutzten. Die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024 gab Vermietern Zeit, bestehende Sammelverträge zu kündigen.

Was müssen Mieter jetzt für den TV-Empfang tun?

Mieter müssen sich seit dem 1. Juli 2024 eigenständig um ihren TV-Empfang kümmern. Sie können einen individuellen Vertrag mit einem Kabelanbieter, einem Streaming-Dienst oder einem IPTV-Anbieter abschließen. Alternativ können sie eine eigene Zimmerantenne (DVB-T2) nutzen oder Satelliten-TV empfangen, sofern der Vermieter eine Satellitenschüssel genehmigt. Der vorhandene Kabelanschluss in der Wohnung kann weiterhin genutzt werden, erfordert aber einen individuellen Vertrag.

Darf der Vermieter die Kosten für eine Gemeinschaftsantenne weiterhin umlegen?

Ja, die reinen Betriebskosten einer gebäudeeigenen Gemeinschaftsantennenanlage (Betriebsstrom, regelmäßige Wartung und Prüfung der Betriebsbereitschaft) bleiben grundsätzlich umlagefähig. Das Verbot bezieht sich auf die Kabelanschlussgebühren und Programmgebühren, nicht auf den Betrieb einer hauseigenen Antennenanlage für den terrestrischen Empfang.

Was ist das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt und darf es umgelegt werden?

Das Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG ermöglicht es Vermietern, die Kosten für den Glasfaserausbau teilweise auf Mieter umzulegen. Voraussetzung ist, dass eine neue Glasfaserleitung bis in die Wohnung verlegt wird. Die Umlage ist auf maximal 60 Euro pro Jahr und Wohnung begrenzt und auf einen Zeitraum von höchstens 9 Jahren beschränkt. Eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag oder eine Ergänzungsvereinbarung ist erforderlich.

Was passiert mit bestehenden Sammelverträgen für Kabel-TV?

Bestehende Sammelverträge zwischen Vermieter und Kabelanbieter können zwar weiter bestehen, die Kosten dürfen aber seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr über die Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden. Vermieter sollten diese Verträge daher zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen, da sie die Kosten sonst selbst tragen müssen. Viele Kabelanbieter haben Sonderkündigungsrechte aufgrund der Gesetzesänderung eingeräumt.

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