§ 2 Nr. 15 BetrKV
Prüfungsbedürftig

Kabelgebühren: Seit Juli 2024 prüfungsbedürftig

Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage oder des Breitbandkabelanschlusses umfassten bis zum 30. Juni 2024 die Kosten des Betriebsstroms, die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft sowie die Gebühren für die Kabelnutzung. Seit dem 1. Juli 2024 ist das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft. Kabel-TV-Kosten sollten nicht ungeprüft mehr über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden.

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Möglicher Normbezug

Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Dezember 2021 wurde das sogenannte Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren geändert. Die Übergangsfrist endete am 30. Juni 2024 (§ 230 Abs. 5 TKG). Seit dem 1. Juli 2024 sollten Kabelkosten in Nebenkostenabrechnungen besonders geprüft werden. Mieter haben nun die freie Wahl ihres TV-Anbieters und können individuell Verträge abschließen. Die Regelung in § 2 Nr. 15 BetrKV bleibt formal bestehen, ist aber mit dem TKG als eigener Prüfbezug zu lesen.

Kostenart und Prüfstatus

Seit dem 1. Juli 2024 sind Kabel-TV-Kosten NICHT mehr über die Nebenkostenabrechnung im Prüfrahmen zu betrachten. Das sogenannte Nebenkostenprivileg, das es Vermietern erlaubte, Sammelverträge mit Kabelanbietern abzuschließen und die Kosten auf alle Mieter umzulegen, wurde durch die TKG-Novelle abgeschafft. Weiterhin im Prüfrahmen zu betrachten bleiben lediglich die Kosten für den Betrieb und die Wartung einer gebäudeeigenen Gemeinschaftsantennenanlage (Betriebsstrom, Wartung), nicht jedoch die Programmgebühren oder Kabelanschlussgebühren.

Ausnahmen & Besonderheiten:

  • Betrieb und Wartung einer gebäudeeigenen Gemeinschaftsantennenanlage (Betriebsstrom, Wartung) können weiterhin im Prüfrahmen zu betrachten sein
  • Glasfaserbereitstellungsentgelt kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 60 Euro pro Jahr und Wohnung als Prüfpunkt erscheinen (§ 72 TKG)
  • Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter über TV-Versorgung außerhalb der Nebenkostenabrechnung sind möglich
  • Bestehende Sammelverträge, die vor dem 1. Juli 2024 abgeschlossen wurden, können nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden

Verteilerschlüssel

WFL
Empfohlen

Verteilung nach Wohnfläche. Historisch der gängigste Schlüssel. Seit Juli 2024 nur noch relevant für verbleibende prüfungsbedürftige Anteile wie Antennenwartung.

EINHEIT

Verteilung zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. War bei Kabelgebühren üblich, da jede Wohnung einen Anschluss hatte.

Durchschnittliche Kosten

0.00
pro m² / Monat
Min
Max
0.00 €/m²0.00 €/m²

Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund

Typische Auffälligkeiten bei Gemeinschafts-Antennenanlage / Kabelanschluss

Kabelgebühren nach dem 1. Juli 2024 weiterhin über die Nebenkosten abrechnen

Das Nebenkostenprivileg ist seit dem 1. Juli 2024 abgeschafft. Kabel-TV-Kosten in späteren Abrechnungen sind daher ein Prüfpunkt. Bitte Zeitraum, Vertragsgrundlage und mögliche Folgen im Einzelfall prüfen.

Tipp: Markieren Sie Kabelgebühren ab dem 1. Juli 2024 als Prüffrage und klären Sie bestehende Sammelverträge sowie Informationspflichten im konkreten Fall.

Anteilige Abrechnung der Kabelkosten für das erste Halbjahr 2024 vergessen

Für den Abrechnungszeitraum 2024 müssen die Kabelkosten zeitanteilig berücksichtigt werden: Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2024 sind sie noch im Prüfrahmen zu betrachten, ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr. Eine Abrechnung des vollen Jahresbetrags ist prüfungsbedürftig.

Tipp: Berechnen Sie die Kabelkosten für 2024 anteilig: Nur die Kosten für die ersten sechs Monate (Januar bis Juni) sollten vor Ansatz in der Nebenkostenabrechnung fachlich geprüft werden. Dokumentieren Sie die zeitliche Abgrenzung klar in der Abrechnung.

Glasfaser-Bereitstellungsentgelt ohne vertragliche Grundlage abrechnen

Das Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG kann einen möglichen Prüfbezug haben (bis zu 60 Euro pro Jahr und Wohnung), allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Leitung sollte neu verlegt worden sein, und es muss eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag bestehen.

Tipp: Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen des § 72 TKG erfüllt sind, bevor Sie ein Glasfaser-Bereitstellungsentgelt abrechnen. Die Obergrenze von 60 Euro/Jahr/Wohnung sollte nicht ungeprüft überschritten werden, und die Umlage ist auf maximal 9 Jahre begrenzt.

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Häufige Fragen zu Gemeinschafts-Antennenanlage / Kabelanschluss

Warum sollten Kabelkosten seit Juli 2024 besonders geprüft werden?

Mit der TKG-Novelle von Dezember 2021 wurde das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft. Der Gesetzgeber wollte den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt stärken und Mietern die freie Wahl ihres TV-Anbieters ermöglichen. Bisher waren Mieter an den Sammelvertrag des Vermieters gebunden und mussten die Kabelkosten über die Nebenkosten mitberücksichtigen, auch wenn sie den Anschluss nicht nutzten. Die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024 gab Vermietern Zeit, bestehende Sammelverträge zu kündigen.

Was sollten Mieter jetzt für den TV-Empfang tun?

Mietende sollten prüfen, ob sie sich seit dem 1. Juli 2024 eigenständig um ihren TV-Empfang kümmern. Sie können einen individuellen Vertrag mit einem Kabelanbieter, einem Streaming-Dienst oder einem IPTV-Anbieter abschließen. Alternativ können sie eine eigene Zimmerantenne (DVB-T2) nutzen oder Satelliten-TV empfangen, sofern der Vermieter eine Satellitenschüssel genehmigt. Der vorhandene Kabelanschluss in der Wohnung kann weiterhin genutzt werden, erfordert aber einen individuellen Vertrag.

Sollte geprüft werden, ob der Vermieter die Kosten für eine Gemeinschaftsantenne weiterhin umlegen?

Ja, die reinen Betriebskosten einer gebäudeeigenen Gemeinschaftsantennenanlage (Betriebsstrom, regelmäßige Wartung und Prüfung der Betriebsbereitschaft) bleiben häufig im Prüfrahmen zu betrachten. Das Verbot bezieht sich auf die Kabelanschlussgebühren und Programmgebühren, nicht auf den Betrieb einer hauseigenen Antennenanlage für den terrestrischen Empfang.

Was ist das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt und sollte es umgelegt werden?

Das Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG kann als Prüfbezug für Kosten des Glasfaserausbaus relevant sein. Zu prüfen sind insbesondere neue Leitungsführung bis in die Wohnung, Betragsgrenzen, Zeitraum und eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag oder eine Ergänzungsvereinbarung.

Was passiert mit bestehenden Sammelverträgen für Kabel-TV?

Bestehende Sammelverträge zwischen Vermieter und Kabelanbieter können zwar weiter bestehen; die Kostenzuordnung seit dem 1. Juli 2024 sollte aber gesondert fachlich geprüft werden. Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten und Sonderkündigungsrechte der Anbieter sind dabei eigene Prüfpunkte.

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV