Für Mieter
Prüfen Sie, ob entwässerung korrekt abgerechnet wurde.
Nebenkostenabrechnung prüfenDie Kosten der Entwässerung umfassen die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, also die Abführung von Schmutzwasser (häusliches Abwasser) und Niederschlagswasser (Regenwasser) in die öffentliche Kanalisation. Dazu gehören auch die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Entwässerungsanlage (z. B. einer Kleinkläranlage) sowie die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.
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Die Umlagefähigkeit ist in § 2 Nr. 3 BetrKV geregelt: „die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe". Die Abwassergebühren werden von der Kommune erhoben und richten sich häufig nach dem Frischwasserverbrauch (Frischwassermaßstab).
Die Entwässerungskosten sind vollständig umlagefähig. Dazu zählen sowohl die Schmutzwassergebühren als auch die Niederschlagswassergebühren. Auch Kosten für den Betrieb einer privaten Kläranlage oder einer Entwässerungspumpe (z. B. Hebeanlage im Keller) gehören dazu.
Verteilung nach Frischwasserverbrauch (Frischwassermaßstab). Da die Abwassermenge in der Regel dem Frischwasserverbrauch entspricht, ist dies der sachgerechteste Schlüssel – insbesondere wenn Kaltwasserzähler vorhanden sind.
Verteilung nach Wohnfläche. Wird häufig als Auffangschlüssel verwendet, wenn keine verbrauchsabhängige Abrechnung möglich ist. Für den Niederschlagswasseranteil kann die Wohnfläche als Näherung dienen.
Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund
Viele Kommunen berechnen die Niederschlagswassergebühr nach der versiegelten Fläche des Grundstücks. Wenn auch Gewerbeflächen (Parkplätze, Lagerflächen) zur versiegelten Fläche beitragen, darf dieser Anteil nicht allein den Wohnmietern zugeordnet werden.
Tipp: Teilen Sie die Niederschlagswassergebühr nach dem Verhältnis der versiegelten Flächen auf, die dem Wohnbereich bzw. dem Gewerbebereich zuzuordnen sind.
Viele Kommunen erheben getrennte Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (gesplittete Abwassergebühr). In der Nebenkostenabrechnung sollten diese Positionen nachvollziehbar dargestellt werden, auch wenn sie unter einer Kostenart zusammengefasst werden dürfen.
Tipp: Weisen Sie beide Gebührenarten transparent aus. Falls unterschiedliche Verteilerschlüssel sinnvoll sind (z. B. Verbrauch für Schmutzwasser, Fläche für Niederschlagswasser), trennen Sie die Positionen in der Abrechnung.
Einmalige Beiträge für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation oder für den Kanalausbau sind keine wiederkehrenden Betriebskosten. Sie stellen Investitionskosten dar und dürfen nicht über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.
Tipp: Unterscheiden Sie strikt zwischen laufenden Abwassergebühren (umlagefähig) und einmaligen Beiträgen oder Anschlusskosten (nicht umlagefähig).
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Bei der gesplitteten Abwassergebühr erhebt die Kommune getrennte Gebühren für Schmutzwasser (berechnet nach Frischwasserverbrauch) und Niederschlagswasser (berechnet nach versiegelter Grundstücksfläche). Beide Bestandteile sind umlagefähige Betriebskosten nach § 2 Nr. 3 BetrKV.
Ohne individuelle Wasserzähler wird die Entwässerungsgebühr in der Regel nach Wohnfläche verteilt. Alternativ kann die Personenzahl als Verteilerschlüssel herangezogen werden. Der Vermieter hat bei der Wahl des Verteilerschlüssels ein billiges Ermessen (§ 315 BGB), sollte aber einen sachgerechten Maßstab wählen.
Ja, die Betriebskosten einer Entwässerungspumpe oder Hebeanlage sind nach § 2 Nr. 3 BetrKV umlagefähig. Dazu gehören Stromkosten und regelmäßige Wartungskosten. Reparatur- und Erneuerungskosten hingegen sind Instandhaltungskosten und nicht umlagefähig.
Ja, wenn nachweisbar ist, dass ein Teil des Frischwassers nicht in die Kanalisation gelangt (z. B. durch Gartenbewässerung), kann ein Abzug von der Abwassergebühr beantragt werden. Hierzu ist in der Regel ein separater Gartenwasserzähler erforderlich. Die ersparte Abwassergebühr kommt dann den Mietern zugute.
Nein, Wasserversorgung (§ 2 Nr. 2 BetrKV) und Entwässerung (§ 2 Nr. 3 BetrKV) sind eigenständige Betriebskostenarten und sollten in der Abrechnung getrennt ausgewiesen werden. Auch wenn sie thematisch zusammengehören, handelt es sich um unterschiedliche Kostenarten mit möglicherweise unterschiedlichen Verteilerschlüsseln.
Entwässerung: Berechnung mit Beispiel
Berechnung mit Beispiel
Entwässerung: Verteilerschlüssel
Verteilerschlüssel
Entwässerung: Durchschnitt pro m²
Durchschnitt pro m²
Entwässerung: Zu hoch: Was tun?
Zu hoch: Was tun?
Entwässerung: Nicht umlagefähige Anteile
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Entwässerung: Mieterwechsel
Mieterwechsel
Entwässerung: Leerstand
Leerstand
Entwässerung: Gewerbeanteile
Gewerbeanteile
Entwässerung: Prüfen mit Checkliste
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Entwässerung: Häufige Fehler
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV