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Prüfen Sie, ob gartenpflege korrekt abgerechnet wurde.
Nebenkostenabrechnung prüfenUnter Gartenpflege im Sinne der Betriebskostenverordnung fallen die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.
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Die Umlagefähigkeit der Gartenpflegekosten ergibt sich aus § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Umlagefähig sind die laufenden Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen. Dies umfasst sowohl die Kosten eines beauftragten Gärtners als auch die Materialkosten bei Eigenleistung des Vermieters. Auch die Pflege von Spielplätzen und gemeinschaftlich genutzten Außenanlagen ist eingeschlossen.
Gartenpflegekosten sind vollständig umlagefähig, sofern sie sich auf die laufende Pflege beziehen. Dazu gehören Rasenmähen, Heckenschnitt, Unkrautbeseitigung, Bewässerung, Laubbeseitigung, Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, Pflege von Spielplätzen und Erneuerung von Spielsand. Nicht umlagefähig sind hingegen die erstmalige Anlage eines Gartens oder grundlegende Umgestaltungen, da es sich dabei um Investitionskosten handelt.
Verteilung nach Wohnfläche in Quadratmetern. Der am häufigsten verwendete und empfohlene Verteilerschlüssel für Gartenpflegekosten.
Verteilung zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Kann sinnvoll sein, wenn alle Mieter die Grünanlagen gleichermaßen nutzen.
Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund
Die erstmalige Anlage eines Gartens oder eine grundlegende Umgestaltung der Außenanlagen stellt eine Investition dar und ist keine laufende Betriebskostenposition. Nur die wiederkehrende Pflege bestehender Anlagen ist umlagefähig.
Tipp: Trennen Sie in der Rechnung des Gärtners klar zwischen Neuanlage/Umgestaltung und laufender Pflege. Nur letztere darf in die Nebenkostenabrechnung einfließen.
Die Anschaffung von Gartengeräten wie Rasenmähern, Heckenscheren oder Laubbläsern ist nicht umlagefähig. Lediglich die laufenden Betriebskosten bestehender Geräte (z. B. Benzin, Reparatur) können angesetzt werden.
Tipp: Führen Sie ein separates Konto für Gerätekosten. In die Abrechnung gehören nur Verbrauchsmaterial und Wartungskosten, nicht die Anschaffung.
Baumfällungen sind nur umlagefähig, wenn sie zur laufenden Gartenpflege gehören (z. B. turnusmäßiger Rückschnitt). Muss ein Baum wegen Sturmschaden oder Krankheit gefällt werden, handelt es sich um Instandhaltung, die der Vermieter allein tragen muss.
Tipp: Prüfen Sie den Anlass der Baumfällung. Dokumentieren Sie, ob es sich um reguläre Pflege oder eine außergewöhnliche Maßnahme handelt.
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Umlagefähig sind alle Kosten der laufenden Gartenpflege: Rasenmähen, Heckenschnitt, Bewässerung, Düngung, Laubbeseitigung, Unkrautentfernung, Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie die Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Spielsand. Auch die Kosten eines beauftragten Gärtners oder Landschaftspflegeunternehmens sind umlagefähig.
Ja, wenn der Vermieter die Gartenpflege selbst durchführt, darf er eine angemessene Vergütung ansetzen. Diese orientiert sich an den Kosten, die bei Beauftragung eines Fachbetriebs anfallen würden. Dabei sind auch Materialkosten (Dünger, Pflanzen, Erde) ansetzbar. Die Eigenleistung sollte dokumentiert und in der Abrechnung transparent dargestellt werden.
Ja, die Kosten für die Pflege von Spielplätzen sind ausdrücklich in § 2 Nr. 10 BetrKV genannt. Dazu gehören die Erneuerung von Sand, die Pflege der Spielgeräte sowie die Reinigung der Spielflächen. Nicht umlagefähig sind hingegen die erstmalige Einrichtung eines Spielplatzes oder die Anschaffung neuer Spielgeräte.
Nein, der Winterdienst (Schneeräumung, Streuen) gehört nicht zur Gartenpflege, sondern zu den Kosten der Straßenreinigung nach § 2 Nr. 8 BetrKV. Diese Positionen müssen in der Nebenkostenabrechnung getrennt ausgewiesen werden.
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für Gartenpflegekosten. Der Vermieter muss jedoch das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten (§ 556 Abs. 3 BGB). Im Durchschnitt liegen die Kosten bei etwa 0,10 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat. Deutlich höhere Kosten können von Mietern beanstandet werden, wenn sie nicht nachvollziehbar begründet sind.
Gartenpflege: Berechnung mit Beispiel
Berechnung mit Beispiel
Gartenpflege: Verteilerschlüssel
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Gartenpflege: Durchschnitt pro m²
Durchschnitt pro m²
Gartenpflege: Zu hoch: Was tun?
Zu hoch: Was tun?
Gartenpflege: Nicht umlagefähige Anteile
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Gartenpflege: Mieterwechsel
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Gartenpflege: Leerstand
Leerstand
Gartenpflege: Gewerbeanteile
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Gartenpflege: Prüfen mit Checkliste
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Gartenpflege: Häufige Fehler
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV