§ 2 Nr. 16 BetrKV
Umlagefähig

Wäschepflege in der Nebenkostenabrechnung: Gemeinschaftswaschküche

Die Kosten der Wäschepflege umfassen die Kosten des Betriebs, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Einrichtungen der Wäschepflege. Hierzu gehören insbesondere die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen sowie der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit.

Rechtsgrundlage

Die Umlagefähigkeit der Wäschepflegekosten ergibt sich aus § 2 Nr. 16 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Die Position umfasst die laufenden Kosten des Betriebs der gemeinschaftlichen Einrichtungen zur Wäschepflege. Dazu gehören der Betriebsstrom, die Wasserkosten, die Wartung und Pflege der Geräte sowie die Reinigung der Waschküche. Nicht umlagefähig sind die Anschaffung neuer Geräte und größere Reparaturen.

Umlagefähigkeit

Umlagefähig sind die laufenden Betriebskosten der gemeinschaftlichen Waschküche: Betriebsstrom für Waschmaschinen und Trockner, Wasserkosten, Wartung und Pflege der Geräte, Reinigung der Waschküche, regelmäßige Sicherheitsprüfungen sowie die Pflege von Trockenräumen und Wäscheleinen. Die Kosten für münzbetriebene Geräte, bei denen die Mieter den Verbrauch direkt bezahlen, dürfen nicht zusätzlich über die Nebenkosten abgerechnet werden.

Ausnahmen & Besonderheiten:

  • Anschaffung neuer Waschmaschinen oder Trockner (Investitionskosten)
  • Größere Reparaturen und Instandsetzung der Geräte
  • Kosten, die bereits über Münzautomaten oder Chipkartensysteme direkt von den Mietern bezahlt werden
  • Wäschepflege-Einrichtungen, die nur einzelnen Mietern zur Verfügung stehen
  • Professionelle Wäschereiservices für einzelne Mieter

Verteilerschlüssel

WFL
Empfohlen

Verteilung nach Wohnfläche in Quadratmetern. Der übliche Schlüssel, wenn keine verbrauchsabhängige Abrechnung über Münzautomaten erfolgt.

PERSON

Verteilung nach Personenzahl. Sachlich gerechtfertigt, da die Nutzung der Waschküche stark von der Haushaltsgröße abhängt.

EINHEIT

Verteilung zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Einfacher Schlüssel, der bei kleineren Anlagen verwendet werden kann.

Durchschnittliche Kosten

0.05
pro m² / Monat
Min
Max
0.02 €/m²0.10 €/m²

Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund

Häufige Fehler bei Wäschepflege

Anschaffungskosten für neue Geräte als Betriebskosten abrechnen

Die Anschaffung neuer Waschmaschinen oder Trockner für die Gemeinschaftswaschküche stellt eine Investition dar und darf nicht als Betriebskosten abgerechnet werden. Umlagefähig sind nur die laufenden Kosten des Betriebs: Strom, Wasser, Wartung und Reinigung.

Tipp: Führen Sie ein separates Konto für Gerätekosten. Nur Wartung, Betriebsstrom und Verbrauchsmaterial (z. B. Flusensiebe) dürfen in die Nebenkostenabrechnung einfließen. Bei Neukauf können Sie gegebenenfalls eine Modernisierungsmieterhöhung prüfen.

Doppelabrechnung bei münzbetriebenen Waschmaschinen

Wenn Mieter für die Nutzung der Waschmaschinen und Trockner bereits über Münzeinwurf oder Chipkartensysteme bezahlen, sind die Verbrauchskosten bereits gedeckt. Eine zusätzliche Umlage der gleichen Kosten über die Nebenkostenabrechnung ist eine unzulässige Doppelbelastung.

Tipp: Prüfen Sie, welche Kosten über das Münz- oder Chipkartensystem abgedeckt sind. In der Regel decken diese Strom und Wasser ab. Über die Nebenkosten können dann allenfalls noch die Reinigung der Waschküche und die Wartung der Geräte abgerechnet werden.

Kosten der Waschküche ohne Nutzungsmöglichkeit aller Mieter umlegen

Wenn die Gemeinschaftswaschküche nicht allen Mietern zur Verfügung steht (z. B. weil sie nur von Bewohnern bestimmter Stockwerke genutzt werden kann), dürfen die Kosten nur auf die tatsächlich berechtigten Mieter umgelegt werden.

Tipp: Stellen Sie sicher, dass alle Mieter, die an den Kosten beteiligt werden, auch tatsächlich Zugang zur Waschküche haben. Dokumentieren Sie die Nutzungsberechtigungen klar im Mietvertrag.

Häufige Fragen zu Wäschepflege

Welche Wäschepflegekosten dürfen als Nebenkosten abgerechnet werden?

Umlagefähig sind die laufenden Betriebskosten der gemeinschaftlichen Waschküche: Strom für Waschmaschinen und Trockner, Wasserverbrauch, regelmäßige Wartung und Pflege der Geräte, Reinigung der Waschküche und des Trockenraums sowie die Prüfung der Betriebssicherheit. Nicht umlagefähig sind die Anschaffung neuer Geräte und größere Reparaturen.

Muss ich als Mieter für die Waschküche zahlen, auch wenn ich sie nicht nutze?

Ja, grundsätzlich müssen alle Mieter die Betriebskosten der Gemeinschaftswaschküche mittragen, wenn der Mietvertrag die Umlage von Wäschepflegekosten vorsieht und alle Mieter das Recht zur Nutzung haben. Die tatsächliche Nutzung ist für die Kostenumlage nicht entscheidend. Dies entspricht der allgemeinen Systematik der Betriebskostenabrechnung, bei der die Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen auf alle Mieter umgelegt werden.

Darf der Vermieter gleichzeitig Münzgeld verlangen und Waschküchen-Nebenkosten abrechnen?

Eine gleichzeitige Abrechnung ist nur zulässig, wenn keine Doppelbelastung entsteht. Wenn das Münzgeld nur die Strom- und Wasserkosten der einzelnen Waschgänge deckt, können die sonstigen Betriebskosten (Wartung, Reinigung, allgemeine Pflege) weiterhin über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Der Vermieter muss jedoch transparent darlegen, welche Kosten über welchen Weg gedeckt werden.

Gehört der Trockenraum zu den Wäschepflegekosten?

Ja, die Pflege und Instandhaltung des Trockenraums (Heizung, Belüftung, Reinigung, Wartung der Wäscheleinen) gehören zu den Kosten der Wäschepflege nach § 2 Nr. 16 BetrKV. Auch Strom für Entfeuchter oder Ventilatoren im Trockenraum ist umlagefähig.

Wie hoch sind übliche Wäschepflegekosten pro Quadratmeter?

Die durchschnittlichen Wäschepflegekosten liegen bei etwa 0,05 Euro pro Quadratmeter und Monat. In Gebäuden mit moderner, energieeffizienter Ausstattung können die Kosten bei 0,02 Euro/m² liegen, während ältere Anlagen bis zu 0,10 Euro/m² verursachen können. Diese Position fällt nur an, wenn eine gemeinschaftliche Waschküche vorhanden ist.

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