Aufzugskosten in der Nebenkostenabrechnung: Umlage, Verteilung & Erdgeschoss-Frage
Die Kosten des Betriebs eines Personen- oder Lastenaufzugs umfassen die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. Die TÜV-Prüfung und die Notrufbereitschaft gehören ebenfalls zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Rechtsgrundlage
Die Umlagefähigkeit ergibt sich aus § 2 Nr. 7 BetrKV: „die Kosten des Betriebs des Aufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage". Voraussetzung ist eine wirksame Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag.
Umlagefähigkeit
Aufzugskosten sind vollständig umlagefähig. Dazu gehören Betriebsstrom, Wartung, TÜV-Prüfung, Notrufbereitschaft (Aufzugnotruf) und Reinigung des Aufzugs. Nach herrschender Rechtsprechung des BGH müssen auch Erdgeschoss-Mieter die Aufzugskosten mittragen, sofern dies mietvertraglich vereinbart ist, da auch sie den Aufzug nutzen können (z. B. für Kellerfahrten oder Besucher).
Ausnahmen & Besonderheiten:
- Reparaturkosten am Aufzug (z. B. Austausch von Seilen, Steuerung) sind Instandhaltungskosten und nicht umlagefähig.
- Die Kosten einer Aufzugsmodernisierung oder -erneuerung sind Investitionskosten und können nicht als Betriebskosten umgelegt werden.
- Ein Vollwartungsvertrag darf nur anteilig umgelegt werden: Nur der Wartungsanteil ist eine Betriebskost, der Reparaturanteil nicht. Im Zweifelsfall sind die Kosten aufzuteilen.
- Ohne mietvertragliche Vereinbarung zur Betriebskostenumlage können Aufzugskosten nicht auf Mieter umgelegt werden.
Verteilerschlüssel
WFLEmpfohlen
Verteilung nach Wohnfläche. Dies ist der häufigste und empfohlene Verteilerschlüssel für Aufzugskosten, da er die Wohnungsgröße und damit die potenzielle Nutzungsintensität berücksichtigt.
EINHEIT
Verteilung zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Kann sinnvoll sein, wenn alle Wohnungen ähnlich groß sind. Benachteiligt jedoch Mieter kleiner Wohnungen.
PERSON
Verteilung nach Personenzahl. Berücksichtigt, dass mehr Bewohner den Aufzug tendenziell häufiger nutzen. Wird in der Praxis selten verwendet.
Durchschnittliche Kosten
Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund
Häufige Fehler bei Aufzug
Vollwartungsvertrag komplett als Betriebskosten umlegen
Viele Aufzug-Wartungsverträge sind Vollwartungsverträge, die sowohl regelmäßige Wartung als auch Reparaturen abdecken. Nur der Wartungsanteil ist als Betriebskosten umlagefähig. Der Reparaturanteil muss herausgerechnet werden, da Reparaturen Instandhaltungskosten sind.
Tipp: Lassen Sie sich vom Aufzugservice eine Aufschlüsselung geben, die den Wartungsanteil und den Reparaturanteil separat ausweist. Alternativ kann ein pauschaler Abzug von 20-50 % für den Reparaturanteil angesetzt werden (je nach Vertrag und Rechtsprechung).
Erdgeschoss-Mieter von den Aufzugskosten ausnehmen
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 103/06) können Aufzugskosten auch auf Erdgeschoss-Mieter umgelegt werden, sofern eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung besteht. Das Argument: Auch Erdgeschoss-Bewohner können den Aufzug nutzen (z. B. für Keller- oder Dachbodenfahrten).
Tipp: Prüfen Sie die Mietverträge: Wenn alle Mieter an den Betriebskosten beteiligt werden sollen, muss dies vereinbart sein. Achten Sie darauf, dass keine individuellen Ausnahmen im Mietvertrag stehen, die Erdgeschoss-Mieter ausnehmen.
TÜV-Prüfung nicht als Betriebskosten erfassen
Die regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit des Aufzugs durch eine zugelassene Überwachungsstelle (z. B. TÜV, DEKRA) ist ausdrücklich in § 2 Nr. 7 BetrKV als umlagefähige Betriebskosten genannt. Manche Vermieter vergessen diese Position oder ordnen sie den Instandhaltungskosten zu.
Tipp: Erfassen Sie die Kosten der regelmäßigen Aufzugsprüfung (Hauptprüfung alle 2 Jahre, Zwischenprüfung) als Betriebskosten. Halten Sie die Rechnungen für eventuelle Rückfragen der Mieter bereit.
Häufige Fragen zu Aufzug
Muss ein Erdgeschoss-Mieter Aufzugskosten zahlen?
Grundsätzlich ja, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Der BGH hat entschieden, dass auch Erdgeschoss-Mieter an den Aufzugskosten beteiligt werden können, da sie die Möglichkeit haben, den Aufzug zu nutzen (z. B. für Keller- oder Dachgeschossfahrten). Entscheidend ist die mietvertragliche Regelung.
Welche Aufzugskosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind: Betriebsstrom des Aufzugs, regelmäßige Wartung, TÜV-/Sicherheitsprüfung, Notrufbereitschaft (24h-Aufschaltung), Reinigung des Aufzugs und des Aufzugsschachts. Nicht umlagefähig sind: Reparaturen, Ersatzteile über die normale Wartung hinaus, Modernisierungen und der Reparaturanteil von Vollwartungsverträgen.
Wie hoch sind typische Aufzugskosten?
Die durchschnittlichen Aufzugskosten liegen laut Betriebskostenspiegel bei etwa 0,16 Euro pro Quadratmeter und Monat. Bei älteren Aufzügen oder Gebäuden mit vielen Stockwerken können die Kosten deutlich höher liegen (bis zu 0,30 Euro/m²/Monat). Ein Wartungsvertrag für einen Standard-Aufzug kostet typischerweise zwischen 150 und 400 Euro pro Monat.
Kann der Vermieter den Aufzug abstellen, um Kosten zu sparen?
Ein Abstellen des Aufzugs ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn der Aufzug zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache gehört. Insbesondere in höheren Stockwerken gehört ein funktionierender Aufzug zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ein dauerhaftes Abstellen kann einen Mietmangel darstellen und zur Mietminderung berechtigen.
Wie wird der Reparaturanteil eines Vollwartungsvertrags berechnet?
Leider gibt es keine gesetzlich festgelegte Quote. Die Rechtsprechung hat je nach Einzelfall unterschiedliche Abzüge für den Reparaturanteil akzeptiert, typischerweise zwischen 20 % und 50 %. Am besten lassen Sie sich vom Aufzugservice eine Aufschlüsselung geben. Alternativ kann ein pauschaler Abzug von 30 % als angemessen angesehen werden (LG Berlin, Urteil vom 18.03.2013).