Aufzug Nebenkosten: Welche Prüfpunkte bestehen? [2026]
Die Kosten des Betriebs eines Personen- oder Lastenaufzugs umfassen die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. Die TÜV-Prüfung und die Notrufbereitschaft gehören ebenfalls zu den Betriebskosten im Kostenarten-Prüfrahmen.
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Durchschnittliche Kosten
Rechtsgrundlage
Möglicher Normbezug
Möglicher Kostenarten-Prüfrahmen nach § 2 Nr. 7 BetrKV: „die Kosten des Betriebs des Aufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage". Vertrag, Belege und konkrete Kostenposition sollten im Einzelfall geprüft werden.
Umlagefähigkeit
Aufzugskosten sind als Kostenart im Prüfrahmen gesondert zu prüfen. Dazu gehören Betriebsstrom, Wartung, TÜV-Prüfung, Notrufbereitschaft (Aufzugnotruf) und Reinigung des Aufzugs. Nach herrschender Rechtsprechung des BGH müssen auch Erdgeschoss-Mieter die Aufzugskosten mitberücksichtigen, sofern dies mietvertraglich vereinbart ist, da auch sie den Aufzug nutzen können (z. B. für Kellerfahrten oder Besucher).
Verteilerschlüssel
- WFL: Verteilung nach Wohnfläche. Dies ist der häufigste und empfohlene Verteilerschlüssel für Aufzugskosten, da er die Wohnungsgröße und damit die potenzielle Nutzungsintensität berücksichtigt. (empfohlen)
- EINHEIT: Verteilung zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Kann sinnvoll sein, wenn alle Wohnungen ähnlich groß sind. Benachteiligt jedoch Mieter kleiner Wohnungen.
- PERSON: Verteilung nach Personenzahl. Berücksichtigt, dass mehr Bewohner den Aufzug tendenziell häufiger nutzen. Wird in der Praxis selten verwendet.
Ausnahmen
- Reparaturkosten am Aufzug (z. B. Austausch von Seilen, Steuerung) sind Instandhaltungskosten und gesondert zu prüfen.
- Die Kosten einer Aufzugsmodernisierung oder -erneuerung sollten als Investitionskosten gesondert geprüft und nicht ungeprüft als laufende Betriebskosten behandelt werden.
- Ein Vollwartungsvertrag ist nur nach fachlicher Prüfung anteilig umgelegt werden: Nur der Wartungsanteil ist eine Betriebskost, der Reparaturanteil nicht. Im Zweifelsfall sind die Kosten aufzuteilen.
- Ohne mietvertragliche Vereinbarung zur Betriebskostenumlage können Aufzugskosten gesondert abgegrenzt werden.
Häufige Fehler
Vollwartungsvertrag komplett als Betriebskosten umlegen: Viele Aufzug-Wartungsverträge sind Vollwartungsverträge, die sowohl regelmäßige Wartung als auch Reparaturen abdecken. Nur der Wartungsanteil ist als Betriebskosten im Prüfrahmen zu betrachten. Der Reparaturanteil muss herausgerechnet werden, da Reparaturen Instandhaltungskosten sind.
Erdgeschoss-Mieter von den Aufzugskosten ausnehmen: Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 103/06) können Aufzugskosten auch bei Erdgeschoss-Mietern als Prüfpunkt erscheinen, sofern eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung besteht. Das Argument: Auch Erdgeschoss-Bewohner können den Aufzug nutzen (z. B. für Keller- oder Dachbodenfahrten).
TÜV-Prüfung nicht als Betriebskosten erfassen: Die regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit des Aufzugs durch eine zugelassene Überwachungsstelle (z. B. TÜV, DEKRA) ist ausdrücklich in § 2 Nr. 7 BetrKV als Betriebskosten im Kostenarten-Prüfrahmen genannt. Manche Vermieter vergessen diese Position oder ordnen sie den Instandhaltungskosten zu.
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Häufige Fragen
Muss ein Erdgeschoss-Mieter Aufzugskosten zahlen?
Grundsätzlich ja, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Der BGH hat entschieden, dass auch Erdgeschoss-Mieter an den Aufzugskosten beteiligt werden können, da sie die Möglichkeit haben, den Aufzug zu nutzen (z. B. für Keller- oder Dachgeschossfahrten). Entscheidend ist die mietvertragliche Regelung.
Welche Aufzugskosten sind im Prüfrahmen zu betrachten?
Im Prüfrahmen stehen: Betriebsstrom des Aufzugs, regelmäßige Wartung, TÜV-/Sicherheitsprüfung, Notrufbereitschaft (24h-Aufschaltung), Reinigung des Aufzugs und des Aufzugsschachts. Prüfungsbedürftig sind: Reparaturen, Ersatzteile über die normale Wartung hinaus, Modernisierungen und der Reparaturanteil von Vollwartungsverträgen.
Wie hoch sind typische Aufzugskosten?
Die durchschnittlichen Aufzugskosten liegen laut Betriebskostenspiegel bei etwa 0,16 Euro pro Quadratmeter und Monat. Bei älteren Aufzügen oder Gebäuden mit vielen Stockwerken können die Kosten deutlich höher liegen (bis zu 0,30 Euro/m²/Monat). Ein Wartungsvertrag für einen Standard-Aufzug kostet typischerweise zwischen 150 und 400 Euro pro Monat.
Kann der Vermieter den Aufzug abstellen, um Kosten zu sparen?
Ein Abstellen des Aufzugs ist grundsätzlich prüfungsbedürftig, wenn der Aufzug zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache gehört. Insbesondere in höheren Stockwerken gehört ein funktionierender Aufzug zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ein dauerhaftes Abstellen kann einen Mietmangel darstellen und zur Mietminderung berechtigen.
Wie wird der Reparaturanteil eines Vollwartungsvertrags berechnet?
Leider gibt es keine gesetzlich festgelegte Quote. Die Rechtsprechung hat je nach Einzelfall unterschiedliche Abzüge für den Reparaturanteil akzeptiert, typischerweise zwischen 20 % und 50 %. Am besten lassen Sie sich vom Aufzugservice eine Aufschlüsselung geben. Alternativ kann ein pauschaler Abzug von 30 % als angemessen angesehen werden (LG Berlin, Urteil vom 18.03.2013).
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Geprüft am 16. Juli 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV
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