§ 2 Nr. 2 BetrKV
Kostenart im Prüfrahmen

Wasserversorgung Nebenkosten: Kosten, Verteiler & Prüfung

Die Kosten der Wasserversorgung umfassen das Entgelt für den Frischwasserverbrauch (Kaltwasser), die Grundgebühren des Wasserversorgers, die Kosten für eine hauseigene Wasserversorgungsanlage sowie die Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. Sie sind als Betriebskosten nach § 2 Nr. 2 BetrKV auf die Mieter im Prüfrahmen zu betrachten.

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Möglicher Normbezug

Der mögliche Kostenarten-Prüfrahmen der Wasserversorgungskosten ist in § 2 Nr. 2 BetrKV geregelt. Danach gehören zu den Betriebskosten: „die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe".

Kostenart und Prüfstatus

Die Kosten der Wasserversorgung sind als Kostenart im Prüfrahmen gesondert zu prüfen. Dazu gehören der reine Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermiete, Eichkosten sowie Kosten für die Verbrauchserfassung und -aufteilung. Auch die Kosten einer Wasseraufbereitungsanlage (z. B. Entkalkung) können als Prüfpunkt erscheinen.

Ausnahmen & Besonderheiten:

  • Reparaturkosten an der Wasserversorgungsanlage sind gesondert zu prüfende Kosten und daher gesondert zu prüfen.
  • Kosten für die Erneuerung von Wasserleitungen oder Zählern (Investitionskosten) sind gesondert zu prüfen.
  • Bei fehlender Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag ist keine Umlage möglich.
  • Wasserkosten für ausschließlich gewerblich genutzte Flächen (z. B. Bewässerung eines Geschäftsbetriebs) sollten nicht ungeprüft auf Wohnmieter umgelegt werden.

Verteilerschlüssel

VERBRAUCH
Empfohlen

Verteilung nach tatsächlichem Wasserverbrauch anhand geeichter Wasserzähler. Dies ist der fairste und empfohlene Verteilerschlüssel, da er den individuellen Verbrauch berücksichtigt.

PERSON

Verteilung nach Personenzahl je Wohneinheit. Sinnvoll als Ersatz, wenn keine Einzelzähler vorhanden sind, da der Wasserverbrauch stark von der Personenzahl abhängt.

WFL

Verteilung nach Wohnfläche. Weniger gerecht, da der Wasserverbrauch nicht mit der Wohnungsgröße korreliert. Wird aber mangels besserer Alternativen häufig als Auffangschlüssel verwendet.

Durchschnittliche Kosten

0.26
pro m² / Monat
Min
Max
0.15 €/m²0.42 €/m²

Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund

Typische Auffälligkeiten bei Wasserversorgung

Warm- und Kaltwasserkosten nicht sauber trennen

Die Kosten der Wasserversorgung (§ 2 Nr. 2 BetrKV) betreffen das Kaltwasser. Die Warmwasserkosten werden separat unter § 2 Nr. 5 BetrKV abgerechnet und unterliegen der Heizkostenverordnung. Eine Vermischung führt zu einer fehlerhaften Abrechnung.

Tipp: Trennen Sie die Kaltwasserkosten klar von den Warmwasserbereitungskosten. Der Kaltwasseranteil, der zur Warmwasserbereitung verwendet wird, gehört in die Warmwasserkostenabrechnung.

Grundgebühren des Wasserversorgers vergessen oder doppelt abrechnen

Die Grundgebühren des Wasserversorgers gehören zu den im Prüfrahmen liegenden Wasserkosten. Sie werden manchmal vergessen oder fälschlicherweise doppelt – einmal bei Wasserversorgung und einmal bei Entwässerung – abgerechnet.

Tipp: Prüfen Sie die Jahresabrechnung des Wasserversorgers genau. Ordnen Sie Grundgebühren eindeutig der Wasserversorgung zu und stellen Sie sicher, dass sie nicht doppelt erfasst werden.

Fehlende Zwischenzählerablesung bei Mieterwechsel

Bei einem Mieterwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums muss der Wasserverbrauch abgegrenzt werden. Ohne Zwischenablesung wird der Verbrauch geschätzt, was zu Streitigkeiten führen kann.

Tipp: Lesen Sie bei jedem Mieterwechsel die Wasserzähler ab und dokumentieren Sie den Stand im Übergabeprotokoll. So vermeiden Sie spätere Diskussionen über die Verbrauchszuordnung.

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Häufige Fragen zu Wasserversorgung

Müssen Wasserkosten nach Verbrauch abgerechnet werden?

Eine gesetzliche Prüffrage zur verbrauchsabhängigen Abrechnung besteht für Kaltwasser nicht – im Gegensatz zu Heiz- und Warmwasserkosten. Sind jedoch Wasserzähler vorhanden, sollte der Verbrauch als Verteilerschlüssel herangezogen werden, da dies dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht und die fairste Verteilung ermöglicht.

Wie sollten Zählermiete und Eichkosten geprüft werden?

Ja, sowohl die Kosten der Anmietung von Wasserzählern als auch die Eichkosten sind ausdrücklich in § 2 Nr. 2 BetrKV als Betriebskosten im Kostenarten-Prüfrahmen genannt. Ebenso im Prüfrahmen zu betrachten sind die Kosten der Verbrauchserfassung und -aufteilung durch externe Dienstleister.

Wie hoch sind durchschnittliche Wasserkosten pro Person?

In Deutschland liegt der durchschnittliche Wasserverbrauch bei etwa 125 Litern pro Person und Tag, also rund 45 Kubikmetern pro Jahr. Bei einem Durchschnittspreis von ca. 2,20 Euro pro Kubikmeter (regional sehr unterschiedlich) ergibt das Kosten von etwa 100 Euro pro Person und Jahr für Frischwasser allein.

Was passiert bei einem Wasserrohrbruch – welche Zuordnung ist zu prüfen?

Ein Wasserrohrbruch im Gemeinschaftsbereich fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters. Der durch den Rohrbruch verursachte Mehrverbrauch sollte vor einer Weitergabe an Mieter gesondert fachlich geprüft werden. Es sollte den tatsächlichen Verbrauch vom Schadensverbrauch abgrenzen, z. B. durch Vergleich mit den Vorjahreswerten.

Sollte geprüft werden, ob der Vermieter Gartenbewässerung über die Wasserkosten abrechnen?

Gartenbewässerungskosten gehören nicht zu den Kosten der Wasserversorgung nach § 2 Nr. 2 BetrKV, sondern zu den Gartenpflegekosten nach § 2 Nr. 10 BetrKV. Sofern ein separater Gartenwasserzähler vorhanden ist, sollte dieser Verbrauch den Gartenpflegekosten zugeordnet werden.

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV