Für Mieter
Prüfen Sie, ob wasserversorgung korrekt abgerechnet wurde.
Nebenkostenabrechnung prüfenDie Kosten der Wasserversorgung umfassen das Entgelt für den Frischwasserverbrauch (Kaltwasser), die Grundgebühren des Wasserversorgers, die Kosten für eine hauseigene Wasserversorgungsanlage sowie die Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. Sie sind als Betriebskosten nach § 2 Nr. 2 BetrKV auf die Mieter umlagefähig.
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Die Umlagefähigkeit der Wasserversorgungskosten ist in § 2 Nr. 2 BetrKV geregelt. Danach gehören zu den Betriebskosten: „die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe".
Die Kosten der Wasserversorgung sind vollständig umlagefähig. Dazu gehören der reine Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermiete, Eichkosten sowie Kosten für die Verbrauchserfassung und -aufteilung. Auch die Kosten einer Wasseraufbereitungsanlage (z. B. Entkalkung) können umgelegt werden.
Verteilung nach tatsächlichem Wasserverbrauch anhand geeichter Wasserzähler. Dies ist der fairste und empfohlene Verteilerschlüssel, da er den individuellen Verbrauch berücksichtigt.
Verteilung nach Personenzahl je Wohneinheit. Sinnvoll als Ersatz, wenn keine Einzelzähler vorhanden sind, da der Wasserverbrauch stark von der Personenzahl abhängt.
Verteilung nach Wohnfläche. Weniger gerecht, da der Wasserverbrauch nicht mit der Wohnungsgröße korreliert. Wird aber mangels besserer Alternativen häufig als Auffangschlüssel verwendet.
Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund
Die Kosten der Wasserversorgung (§ 2 Nr. 2 BetrKV) betreffen das Kaltwasser. Die Warmwasserkosten werden separat unter § 2 Nr. 5 BetrKV abgerechnet und unterliegen der Heizkostenverordnung. Eine Vermischung führt zu einer fehlerhaften Abrechnung.
Tipp: Trennen Sie die Kaltwasserkosten klar von den Warmwasserbereitungskosten. Der Kaltwasseranteil, der zur Warmwasserbereitung verwendet wird, gehört in die Warmwasserkostenabrechnung.
Die Grundgebühren des Wasserversorgers gehören zu den umlagefähigen Wasserkosten. Sie werden manchmal vergessen oder fälschlicherweise doppelt – einmal bei Wasserversorgung und einmal bei Entwässerung – abgerechnet.
Tipp: Prüfen Sie die Jahresabrechnung des Wasserversorgers genau. Ordnen Sie Grundgebühren eindeutig der Wasserversorgung zu und stellen Sie sicher, dass sie nicht doppelt erfasst werden.
Bei einem Mieterwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums muss der Wasserverbrauch abgegrenzt werden. Ohne Zwischenablesung wird der Verbrauch geschätzt, was zu Streitigkeiten führen kann.
Tipp: Lesen Sie bei jedem Mieterwechsel die Wasserzähler ab und dokumentieren Sie den Stand im Übergabeprotokoll. So vermeiden Sie spätere Diskussionen über die Verbrauchszuordnung.
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Eine gesetzliche Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung besteht für Kaltwasser nicht – im Gegensatz zu Heiz- und Warmwasserkosten. Sind jedoch Wasserzähler vorhanden, sollte der Verbrauch als Verteilerschlüssel herangezogen werden, da dies dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht und die fairste Verteilung ermöglicht.
Ja, sowohl die Kosten der Anmietung von Wasserzählern als auch die Eichkosten sind ausdrücklich in § 2 Nr. 2 BetrKV als umlagefähige Betriebskosten genannt. Ebenso umlagefähig sind die Kosten der Verbrauchserfassung und -aufteilung durch externe Dienstleister.
In Deutschland liegt der durchschnittliche Wasserverbrauch bei etwa 125 Litern pro Person und Tag, also rund 45 Kubikmetern pro Jahr. Bei einem Durchschnittspreis von ca. 2,20 Euro pro Kubikmeter (regional sehr unterschiedlich) ergibt das Kosten von etwa 100 Euro pro Person und Jahr für Frischwasser allein.
Ein Wasserrohrbruch im Gemeinschaftsbereich fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters. Der durch den Rohrbruch verursachte Mehrverbrauch darf nicht ohne Weiteres auf die Mieter umgelegt werden. Der Vermieter muss den tatsächlichen Verbrauch vom Schadensverbrauch abgrenzen, z. B. durch Vergleich mit den Vorjahreswerten.
Gartenbewässerungskosten gehören nicht zu den Kosten der Wasserversorgung nach § 2 Nr. 2 BetrKV, sondern zu den Gartenpflegekosten nach § 2 Nr. 10 BetrKV. Sofern ein separater Gartenwasserzähler vorhanden ist, sollte dieser Verbrauch den Gartenpflegekosten zugeordnet werden.
Wasserversorgung: Berechnung mit Beispiel
Berechnung mit Beispiel
Wasserversorgung: Verteilerschlüssel
Verteilerschlüssel
Wasserversorgung: Durchschnitt pro m²
Durchschnitt pro m²
Wasserversorgung: Zu hoch: Was tun?
Zu hoch: Was tun?
Wasserversorgung: Nicht umlagefähige Anteile
Nicht umlagefähige Anteile
Wasserversorgung: Mieterwechsel
Mieterwechsel
Wasserversorgung: Leerstand
Leerstand
Wasserversorgung: Gewerbeanteile
Gewerbeanteile
Wasserversorgung: Prüfen mit Checkliste
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Wasserversorgung: Häufige Fehler
Häufige Fehler
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV