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§ 2 Nr. 4 BetrKV

Heizkosten: Verteilung & HeizkostenV

Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage umfassen alle Aufwendungen für die Wärmeversorgung des Gebäudes. Dazu gehören insbesondere die Brennstoffkosten (Gas, Öl, Pellets), die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage, die Kosten der regelmäßigen Wartung, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die Kosten der Immissionsmessung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums. Seit 2021 sind zudem die CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen.

Kategorie§ 2 Nr. 4 BetrKV Stand16. Juli 2026
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 4 BetrKV

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Häufige Fragen

Was bedeutet die 50/70-Regel bei den Heizkosten?

Die Heizkostenverordnung nennt einen Anteil zwischen 50 % und 70 % der gesamten Heizkosten nach individuell gemessenem Verbrauch als Referenz- und Prüfkriterium. Der restliche Anteil (30-50 %) wird regelmäßig als Grundkosten nach einem festen Schlüssel, meist Wohnfläche, verteilt. Die gewählte Aufteilung sollte nachvollziehbar und konsistent dargestellt sein.

Was passiert, wenn die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden?

Wenn eine Abrechnung auffällig von verbrauchsbezogenen HeizkostenV-Kriterien abweicht – etwa weil keine Erfassungsgeräte installiert sind oder Verbrauchswerte nicht verwendet werden – kann § 12 Abs. 1 HeizkostenV eine mögliche Prüfgrundlage sein. Ob ein solcher Fall vorliegt und welche Folge sich ergibt, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Welche Kosten haben typischerweise Heizkostenbezug?

Typische Positionen mit Heizkostenbezug sind Brennstoffkosten (Gas, Öl, Pellets etc.), Betriebsstrom der Heizungsanlage, regelmäßige Wartung, Immissionsmessungen nach dem BImSchG, Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Kosten der Verbrauchserfassung sowie die Kosten eines Wärmelieferanten. Prüfungsbedürftig sind insbesondere Reparaturen, Modernisierungen und die CO2-Kostenaufteilung.

Wie werden die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt?

Nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) orientiert sich die Aufteilung am CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes. Das 10-Stufen-Modell kann als Prüfschema dienen; die angesetzte Stufe sollte in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar ausgewiesen sein.

Wie gehe ich mit auffällig hohen Heizkosten um?

Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB) kann als Prüfbezug dienen. Bei auffällig hohen Heizkosten helfen Vorjahresvergleich, Belegeinsicht, Verteilerschlüssel und Brennstoffpreise als strukturierte Klärungspunkte.

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Quellen und Datenstand

Geprüft am 16. Juli 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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