Für Mieter
Prüfen Sie, ob heizkosten nachvollziehbar dargestellt wurde.
Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage umfassen alle Aufwendungen für die Wärmeversorgung des Gebäudes. Dazu gehören insbesondere die Brennstoffkosten (Gas, Öl, Pellets), die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage, die Kosten der regelmäßigen Wartung, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die Kosten der Immissionsmessung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums. Seit 2021 sind zudem die CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen.
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Möglicher Kostenarten-Prüfrahmen nach § 2 Nr. 4 BetrKV in Verbindung mit der Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Die HeizkostenV nennt Referenz- und Prüfkriterien, die als Prüffrage herangezogen werden können, insbesondere einen Verbrauchsanteil zwischen 50 % und 70 % (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Der restliche Anteil (30-50 %) wird regelmäßig als Grundkosten nach einem festen Verteilerschlüssel wie Wohnfläche verteilt. Seit dem 1. Januar 2021 kann zusätzlich das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) als Prüfbezug relevant sein.
Heizkosten haben typischerweise einen Kostenarten-Prüfrahmen nach § 2 Nr. 4 BetrKV und werden anhand der HeizkostenV-Prüfkriterien betrachtet. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist regelmäßig ein zentraler Prüfpunkt. Bei Auffälligkeiten zur HeizkostenV kann § 12 HeizkostenV eine mögliche Prüfgrundlage sein.
Ein Anteil zwischen 50 % und 70 % nach erfasstem Wärmeverbrauch ist ein zentraler Referenz- und Prüfwert der HeizkostenV.
Der Grundkostenanteil (30-50 %) wird in der Regel nach Wohnfläche verteilt. Dies ist der am häufigsten verwendete Schlüssel für den flächen- bzw. festkostenabhängigen Teil.
Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund
Durchschnittliche Heizkosten pro m² und Jahr nach Heizungsart — und was das für eine 70-m²-Wohnung bedeutet. Tipp: Laut Verbraucherzentralen sind rund zwei Drittel der Heizkostenabrechnungen fehlerhaft oder klärungsbedürftig.
Heizkosten werden nach Heizkostenverordnung zu mindestens 50 % (meist 50–70 %) verbrauchsabhängig abgerechnet, der Rest nach Wohnfläche. Weicht Ihr Wert deutlich nach oben ab, lohnt eine genaue Prüfung von Verbrauch, Gradtagszahlen und Verteilerschlüssel.
Quelle: Heizspiegel für Deutschland 2025, co2online in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Mieterbund (Abrechnungsjahr 2024, über 90.000 Gebäudedatensätze). Bundesdurchschnitt; lokale Preise und Ihr Verbrauch können abweichen.
Heizkostenabrechnung prüfenDie Heizkostenverordnung nennt einen Verbrauchsanteil zwischen 50 % und 70 % als Referenz- und Prüfkriterium. Weicht die Abrechnung davon auffällig ab, kann § 12 HeizkostenV eine mögliche Prüfgrundlage sein.
Tipp: Dokumentieren Sie das gewählte Verhältnis (z. B. 50/50 oder 30/70) konsistent in jeder Abrechnungsperiode. Häufig werden 50 % Grundkosten / 50 % Verbrauchskosten oder 30 % Grundkosten / 70 % Verbrauchskosten verwendet.
Regelmäßige Wartungskosten und Reparaturen sollten anhand von Rechnung, Leistungsbeschreibung und Kostenart getrennt geprüft werden. Reparaturen oder Erneuerungen sind gesondert zu prüfende Abgrenzungspunkte.
Tipp: Prüfen Sie Rechnungen von Heizungsfirmen sorgfältig. Trennen Sie Wartungsarbeiten von Reparaturen und lassen Sie sich im Zweifel eine aufgeschlüsselte Rechnung ausstellen.
Seit dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (in Kraft seit 1. Januar 2023) kann die Verteilung der CO2-Kosten aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ein eigener Prüfpunkt sein. Die Aufteilung orientiert sich am CO2-Ausstoß pro Quadratmeter des Gebäudes in einem 10-Stufen-Modell.
Tipp: Ermitteln Sie die CO2-Emissionen pro Quadratmeter Ihres Gebäudes und dokumentieren Sie die Stufe nach dem CO2KostAufG. NebenkostenPro berechnet die Aufteilung automatisch.
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Die Heizkostenverordnung nennt einen Anteil zwischen 50 % und 70 % der gesamten Heizkosten nach individuell gemessenem Verbrauch als Referenz- und Prüfkriterium. Der restliche Anteil (30-50 %) wird regelmäßig als Grundkosten nach einem festen Schlüssel, meist Wohnfläche, verteilt. Die gewählte Aufteilung sollte nachvollziehbar und konsistent dargestellt sein.
Wenn eine Abrechnung auffällig von verbrauchsbezogenen HeizkostenV-Kriterien abweicht – etwa weil keine Erfassungsgeräte installiert sind oder Verbrauchswerte nicht verwendet werden – kann § 12 Abs. 1 HeizkostenV eine mögliche Prüfgrundlage sein. Ob ein solcher Fall vorliegt und welche Folge sich ergibt, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Typische Positionen mit Heizkostenbezug sind Brennstoffkosten (Gas, Öl, Pellets etc.), Betriebsstrom der Heizungsanlage, regelmäßige Wartung, Immissionsmessungen nach dem BImSchG, Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Kosten der Verbrauchserfassung sowie die Kosten eines Wärmelieferanten. Prüfungsbedürftig sind insbesondere Reparaturen, Modernisierungen und die CO2-Kostenaufteilung.
Nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) orientiert sich die Aufteilung am CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes. Das 10-Stufen-Modell kann als Prüfschema dienen; die angesetzte Stufe sollte in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar ausgewiesen sein.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB) kann als Prüfbezug dienen. Bei auffällig hohen Heizkosten helfen Vorjahresvergleich, Belegeinsicht, Verteilerschlüssel und Brennstoffpreise als strukturierte Klärungspunkte.
Heizkosten: Berechnung mit Beispiel
Berechnung mit Beispiel
Heizkosten: Verteilerschlüssel
Verteilerschlüssel
Heizkosten: Durchschnitt pro m²
Durchschnitt pro m²
Heizkosten: Zu hoch: Was tun?
Zu hoch: Was tun?
Heizkosten: Prüfungsbedürftige Anteile
Prüfungsbedürftige Anteile
Heizkosten: Mieterwechsel
Mieterwechsel
Heizkosten: Leerstand
Leerstand
Heizkosten: Gewerbeanteile
Gewerbeanteile
Heizkosten: Prüfen mit Checkliste
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Heizkosten: Typische Auffälligkeiten
Typische Auffälligkeiten
NebenkostenPro berechnet automatisch den rechnerischen Anteil und erstellt eine an BetrKV-Struktur orientierte Abrechnung.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV