Für Mieter
Prüfen Sie, ob heizkosten korrekt abgerechnet wurde.
Nebenkostenabrechnung prüfenDie Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage umfassen alle Aufwendungen für die Wärmeversorgung des Gebäudes. Dazu gehören insbesondere die Brennstoffkosten (Gas, Öl, Pellets), die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage, die Kosten der regelmäßigen Wartung, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die Kosten der Immissionsmessung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums. Seit 2021 sind zudem die CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen.
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Die Umlagefähigkeit ergibt sich aus § 2 Nr. 4 BetrKV in Verbindung mit der Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Die HeizkostenV schreibt zwingend vor, dass mindestens 50 % und höchstens 70 % der Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Der restliche Anteil (30-50 %) wird als Grundkosten nach einem festen Verteilerschlüssel (in der Regel Wohnfläche) verteilt. Seit dem 1. Januar 2021 gilt zusätzlich das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), das die CO2-Kosten stufenweise zwischen Vermieter und Mieter aufteilt.
Heizkosten sind vollständig umlagefähig und unterliegen der zwingenden Anwendung der Heizkostenverordnung. Die verbrauchsabhängige Abrechnung ist gesetzlich vorgeschrieben und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Bei Verstoß gegen die HeizkostenV hat der Mieter ein Kürzungsrecht von 15 % (§ 12 HeizkostenV).
Mindestens 50 % und höchstens 70 % der Heizkosten müssen nach dem erfassten Wärmeverbrauch verteilt werden (Verbrauchskosten). Dies ist durch die Heizkostenverordnung zwingend vorgeschrieben.
Der Grundkostenanteil (30-50 %) wird in der Regel nach Wohnfläche verteilt. Dies ist der am häufigsten verwendete Schlüssel für den flächen- bzw. festkostenabhängigen Teil.
Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund
Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass mindestens 50 % und höchstens 70 % der Heizkosten nach dem individuellen Verbrauch abgerechnet werden müssen. Wird dieser Rahmen nicht eingehalten, hat der Mieter ein Kürzungsrecht von 15 % auf den gesamten Heizkostenanteil.
Tipp: Wählen Sie ein festes Verhältnis (z. B. 50/50 oder 30/70) und halten Sie dieses konsistent in jeder Abrechnungsperiode ein. Am häufigsten wird 50 % Grundkosten / 50 % Verbrauchskosten oder 30 % Grundkosten / 70 % Verbrauchskosten verwendet.
Nur regelmäßige Wartungskosten (z. B. jährliche Heizungswartung, Brennerreinigung) sind umlagefähige Betriebskosten. Reparaturen (z. B. Austausch eines defekten Brenners, Erneuerung der Umwälzpumpe) sind Instandhaltungskosten und dürfen nicht in die Heizkostenabrechnung einfließen.
Tipp: Prüfen Sie Rechnungen von Heizungsfirmen sorgfältig. Trennen Sie Wartungsarbeiten (umlagefähig) von Reparaturen (nicht umlagefähig). Im Zweifelsfall lassen Sie sich eine aufgeschlüsselte Rechnung ausstellen.
Seit dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (in Kraft seit 1. Januar 2023) müssen die CO2-Kosten aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Die Aufteilung richtet sich nach dem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter des Gebäudes in einem 10-Stufen-Modell.
Tipp: Ermitteln Sie die CO2-Emissionen pro Quadratmeter Ihres Gebäudes und bestimmen Sie die korrekte Stufe nach dem CO2KostAufG. Ziehen Sie den Vermieteranteil vor der Umlage ab. NebenkostenPro berechnet die Aufteilung automatisch.
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Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass zwischen 50 % und 70 % der gesamten Heizkosten nach dem individuell gemessenen Verbrauch auf die Mieter verteilt werden müssen (Verbrauchskostenanteil). Der restliche Anteil (30-50 %) wird als Grundkosten nach einem festen Schlüssel, meist Wohnfläche, verteilt. Vermieter können innerhalb dieses Rahmens frei wählen, müssen sich aber an die gewählte Aufteilung halten.
Wird gegen die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verstoßen – etwa weil keine Erfassungsgeräte installiert sind oder die Verbrauchswerte nicht verwendet werden – hat der Mieter nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV ein Kürzungsrecht von 15 % auf seinen Heizkostenanteil. Dieses Recht besteht automatisch und muss nicht separat geltend gemacht werden.
Umlagefähig sind: Brennstoffkosten (Gas, Öl, Pellets etc.), Betriebsstrom der Heizungsanlage, regelmäßige Wartung, Immissionsmessungen nach dem BImSchG, Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, Kosten der Verbrauchserfassung (z. B. Ablesung durch Techem, Ista) sowie die Kosten eines Wärmelieferanten (Contracting). Nicht umlagefähig sind Reparaturen, Modernisierungen und der Vermieteranteil der CO2-Kosten.
Nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) richtet sich die Aufteilung nach dem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes. In einem 10-Stufen-Modell trägt der Mieter bei sehr effizienten Gebäuden (unter 12 kg CO2/m²/a) 100 % der CO2-Kosten, während bei sehr ineffizienten Gebäuden (über 52 kg CO2/m²/a) der Vermieter 95 % übernimmt. Der Vermieter muss die Stufe in der Heizkostenabrechnung ausweisen.
Der Vermieter ist an das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB) gebunden. Sind die Heizkosten unverhältnismäßig hoch – etwa weil ein veralteter Kessel betrieben wird oder Brennstoff zu überhöhten Preisen eingekauft wurde – kann der Mieter eine Überprüfung verlangen. Ein allgemeiner Anstieg der Energiepreise rechtfertigt jedoch keine Kürzung.
Heizkosten: Berechnung mit Beispiel
Berechnung mit Beispiel
Heizkosten: Verteilerschlüssel
Verteilerschlüssel
Heizkosten: Durchschnitt pro m²
Durchschnitt pro m²
Heizkosten: Zu hoch: Was tun?
Zu hoch: Was tun?
Heizkosten: Nicht umlagefähige Anteile
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Heizkosten: Mieterwechsel
Mieterwechsel
Heizkosten: Leerstand
Leerstand
Heizkosten: Gewerbeanteile
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Heizkosten: Prüfen mit Checkliste
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Heizkosten: Häufige Fehler
Häufige Fehler
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV