Für Mieter
Prüfen Sie, ob beleuchtung nachvollziehbar dargestellt wurde.
Die Kosten der Beleuchtung umfassen den Stromverbrauch für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen.
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Der mögliche Kostenarten-Prüfrahmen der Beleuchtungskosten ergibt sich aus § 2 Nr. 11 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Im Prüfrahmen stehen die Stromkosten für die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile. Dazu gehören Außenbeleuchtung, Treppenhaus, Flure, Keller, Dachboden und Waschküche. Nicht erfasst ist der Stromverbrauch innerhalb der einzelnen Wohnungen.
Die Stromkosten für die Allgemeinbeleuchtung sind als Kostenart im Prüfrahmen gesondert zu prüfen. Dies umfasst den Strom für Treppenhaus, Hausflure, Eingangsbereiche, Kellerflure, Dachbodenbeleuchtung, Außenbeleuchtung (Hauseingänge, Wege, Parkplätze) sowie Beleuchtung in Gemeinschaftsräumen wie Waschküche oder Fahrradkeller. Auch die Kosten für den Austausch von Leuchtmitteln (Glühbirnen, LED-Lampen) sind als laufende Betriebskosten im Prüfrahmen zu betrachten.
Verteilung nach Wohnfläche in Quadratmetern. Der gängigste und empfohlene Schlüssel für Beleuchtungskosten.
Verteilung zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Möglich, da alle Mieter die Gemeinschaftsbeleuchtung gleichermaßen nutzen.
Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund
Häufig wird der gesamte Allgemeinstrom unter der Position Beleuchtung abgerechnet. Jedoch gehört der Strom für den Aufzugbetrieb, die Heizungsanlage oder die Lüftungsanlage nicht hierhin. Nur der tatsächliche Stromverbrauch für die Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen ist unter § 2 Nr. 11 BetrKV im Prüfrahmen zu betrachten.
Tipp: Lassen Sie vom Energieversorger oder Elektriker Unterzähler installieren, um den Beleuchtungsstrom von anderem Allgemeinstrom zu trennen. Alternativ kann eine sachgerechte Schätzung vorgenommen werden.
Die Anschaffung und Installation neuer Lampen oder kompletter Beleuchtungsanlagen sind Investitionskosten und gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung. Im Prüfrahmen stehen nur die laufenden Stromkosten und der Austausch von Leuchtmitteln (Glühbirnen, Röhren, LEDs).
Tipp: Unterscheiden Sie zwischen der Erneuerung von Leuchtmitteln (im Prüfrahmen zu betrachten) und der Neuanschaffung von Leuchten (gesondert zu prüfen). Dokumentieren Sie Leuchtmittelwechsel separat.
Mieter haben das Recht, die Beleuchtungskosten zu prüfen. Kann der Vermieter keine Stromrechnung oder Verbrauchsabrechnung vorlegen, die den Allgemeinstrom für Beleuchtung ausweist, kann die Position als Klärungspunkt aufgenommen werden.
Tipp: Bewahren Sie alle Stromrechnungen auf und stellen Sie sicher, dass der Anteil für Allgemeinbeleuchtung nachvollziehbar dargestellt wird. Separate Zähler erleichtern die Abrechnung erheblich.
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Zur Allgemeinbeleuchtung gehören alle Stromkosten für die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Bereiche: Treppenhaus, Hausflure, Eingangsbereiche, Kellerflure, Dachbodenbeleuchtung, Außenbeleuchtung (Hauseingänge, Wege, Parkplätze) sowie Gemeinschaftsräume wie Waschküche oder Fahrradkeller. Nicht dazu gehört der Strom innerhalb der Wohnungen oder für den Aufzugbetrieb.
Die Umrüstung von konventioneller Beleuchtung auf LED ist eine Modernisierungsmaßnahme. Die Anschaffungskosten für neue LED-Leuchten sind als Betriebskosten gesondert gesondert zu prüfen. Allerdings kann der Vermieter unter Umständen eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB geltend machen. Der anschließend geringere Stromverbrauch kommt den Mietern über niedrigere Beleuchtungskosten zugute.
Grundsätzlich sollte der Allgemeinstrom für Beleuchtung durch Zähler nachgewiesen werden. Gibt es keinen separaten Zähler, ist eine sachgerechte Schätzung zulässig, wenn sie nachvollziehbar begründet wird. Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass eine Schätzung anhand der installierten Leuchtmittel und geschätzter Brenndauer akzeptabel sein kann.
Ja, der geringfügige Stromverbrauch von Bewegungsmeldern und Zeitschaltuhren für die Treppenhausbeleuchtung gehört zu den Beleuchtungskosten nach § 2 Nr. 11 BetrKV. Diese Geräte dienen unmittelbar der Steuerung der Allgemeinbeleuchtung und sind daher Teil dieser Kostenposition.
Die durchschnittlichen Beleuchtungskosten liegen bei etwa 0,05 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat. In älteren Gebäuden mit konventioneller Beleuchtung können sie bis zu 0,10 Euro/m² befachlich prüfen, während moderne Gebäude mit LED-Beleuchtung oft unter 0,03 Euro/m² liegen. Deutliche Abweichungen nach oben sollten vom Mieter hinterfragt werden.
Beleuchtung: Berechnung mit Beispiel
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Beleuchtung: Verteilerschlüssel
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Beleuchtung: Durchschnitt pro m²
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Beleuchtung: Zu hoch: Was tun?
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Beleuchtung: Prüfungsbedürftige Anteile
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Beleuchtung: Mieterwechsel
Mieterwechsel
Beleuchtung: Leerstand
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Beleuchtung: Gewerbeanteile
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Beleuchtung: Prüfen mit Checkliste
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Beleuchtung: Typische Auffälligkeiten
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV