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§ 2 Nr. 6 BetrKV

Verbundene Anlagen: Kosten & Umlage

Verbundene Anlagen sind zentrale Heizungssysteme, die gleichzeitig sowohl der Raumheizung als auch der Warmwasserbereitung dienen. Da bei solchen Anlagen die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht direkt getrennt erfasst werden können, nennt § 9 der Heizkostenverordnung ein rechnerisches Verfahren zur Kostentrennung. § 2 Nr. 6 BetrKV kann als Kostenart im Prüfrahmen für solche verbundenen Anlagen dienen.

Kategorie§ 2 Nr. 6 BetrKV Stand16. Juli 2026
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 6 BetrKV

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Häufige Fragen

Was ist eine verbundene Anlage?

Eine verbundene Anlage ist eine zentrale Heizungsanlage, die gleichzeitig die Raumheizung und die Warmwasserbereitung übernimmt – typischerweise ein Heizkessel mit integriertem oder angegliedertem Warmwasserspeicher. Da nur ein Brennstoffverbrauch vorliegt, ist die rechnerische Aufteilung auf Heizung und Warmwasser ein zentraler Prüfpunkt.

Wie wird der Warmwasseranteil bei einer verbundenen Anlage berechnet?

Nach § 9 Abs. 2 HeizkostenV gilt die Formel: Warmwasseranteil = 2,5 × V × (tw - 10) / H. Dabei ist V die Warmwassermenge in Kubikmetern, tw die Warmwassertemperatur in °C (üblicherweise 60°C) und H der Heizwert der insgesamt verbrauchten Brennstoffmenge. Ist kein Wärmemengenzähler vorhanden, kann der Warmwasseranteil pauschal mit 18 % angesetzt werden.

Brauche ich einen separaten Wärmemengenzähler für die Kostentrennung?

Ein Wärmemengenzähler erleichtert die Kostentrennung erheblich. Ohne Wärmemengenzähler kann die rechnerische Methode nach § 9 HeizkostenV als Prüfbezug dienen. Alternativ nennt § 9 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV einen 18-%-Ansatz, wenn die Warmwassermenge nicht erfasst wird.

Gilt die Heizkostenverordnung für beide Anteile separat?

Nach der Kostentrennung werden sowohl der Heizungsanteil als auch der Warmwasseranteil regelmäßig separat anhand der HeizkostenV-Prüfkriterien betrachtet. Für jeden Anteil ist ein Verbrauchsanteil zwischen 50 % und 70 % ein zentraler Referenzwert; der Rest wird üblicherweise als Grundkosten, z. B. nach Wohnfläche, verteilt. Bei Auffälligkeiten kann § 12 HeizkostenV für den jeweiligen Anteil ein Prüfbezug sein.

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Quellen und Datenstand

Geprüft am 16. Juli 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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