Warmwasserkosten in der Nebenkostenabrechnung: Abrechnung, Verteilung & Pflichten
Die Kosten der Warmwasserversorgung umfassen die Aufwendungen für die zentrale Erwärmung von Wasser. Dazu gehören die Kosten der Wassererwärmung (Brennstoff- bzw. Energiekosten), die Kosten der Wasserversorgung (Frischwasser für die Warmwasserbereitung), die Kosten des Betriebsstroms, der regelmäßigen Wartung der Warmwasseranlage und der Verbrauchserfassung. Die Warmwasserkosten unterliegen – ebenso wie die Heizkosten – der zwingenden Anwendung der Heizkostenverordnung.
Rechtsgrundlage
Die Umlagefähigkeit ergibt sich aus § 2 Nr. 5 BetrKV. Für die Kostenverteilung gilt die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zwingend: Mindestens 50 % und höchstens 70 % der Warmwasserkosten müssen nach dem erfassten Verbrauch auf die Nutzer verteilt werden (§ 8 HeizkostenV). Bei verbundenen Anlagen (kombinierte Heizung und Warmwasserbereitung) müssen die Kosten nach § 9 HeizkostenV rechnerisch getrennt werden.
Umlagefähigkeit
Warmwasserkosten sind vollständig umlagefähig und müssen nach der Heizkostenverordnung zwingend verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Bei Verstoß gegen die verbrauchsabhängige Abrechnung hat der Mieter ein Kürzungsrecht von 15 % (§ 12 HeizkostenV). Die Umlage umfasst Energiekosten, Wasserkosten, Betriebsstrom und Wartung der Warmwasseranlage.
Ausnahmen & Besonderheiten:
- Bei dezentraler Warmwasserbereitung (z. B. Durchlauferhitzer, Boiler in der Wohnung) werden die Warmwasserkosten direkt vom Mieter getragen und nicht über die Nebenkosten abgerechnet.
- Reparatur- und Erneuerungskosten an der Warmwasseranlage sind nicht umlagefähig.
- Kosten für Legionellenprüfungen sind nach überwiegender Rechtsprechung umlagefähige Betriebskosten, nicht jedoch Sanierungsmaßnahmen bei Legionellenbefall.
- Der Vermieteranteil der CO2-Kosten bei der Warmwasserbereitung darf nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Verteilerschlüssel
VERBRAUCHEmpfohlen
Mindestens 50 % und höchstens 70 % der Warmwasserkosten müssen nach dem individuell erfassten Warmwasserverbrauch verteilt werden. Die Verbrauchserfassung erfolgt durch Warmwasserzähler (Wohnungswasserzähler).
WFL
Der Grundkostenanteil (30-50 %) wird typischerweise nach Wohnfläche verteilt. Bei verbundenen Anlagen erfolgt die Aufteilung zwischen Heizung und Warmwasser nach der Formel in § 9 HeizkostenV.
Durchschnittliche Kosten
Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund
Häufige Fehler bei Warmwasser
Warmwasserkosten nicht von den Heizkosten getrennt
Bei verbundenen Anlagen (die sowohl Heizung als auch Warmwasser erzeugen) müssen die Kosten rechnerisch getrennt werden. Die Heizkostenverordnung gibt in § 9 eine Formel vor, nach der der Warmwasseranteil ermittelt wird. Ohne diese Trennung ist die gesamte Abrechnung formell fehlerhaft.
Tipp: Verwenden Sie die Formel nach § 9 Abs. 2 HeizkostenV zur Berechnung des Warmwasseranteils: 2,5 × Warmwassermenge (m³) × (Warmwassertemperatur - 10°C) ÷ Heizwert des Brennstoffs. NebenkostenPro berechnet die Trennung automatisch.
Kaltwasserkosten für die Warmwasserbereitung vergessen
Zu den Warmwasserkosten gehört auch das Frischwasser, das erwärmt wird. Dieser Kaltwasseranteil muss aus den allgemeinen Wasserkosten herausgerechnet und den Warmwasserkosten zugeschlagen werden. Wird dies versäumt, sind die Warmwasserkosten zu niedrig und die Kaltwasserkosten zu hoch angesetzt.
Tipp: Ermitteln Sie den Kaltwasserverbrauch für die Warmwasserbereitung anhand der Warmwasserzähler und berechnen Sie die entsprechenden Frischwasserkosten. Ziehen Sie diesen Betrag von den allgemeinen Wasserkosten ab und addieren Sie ihn zu den Warmwasserkosten.
Keine geeichten Warmwasserzähler vorhanden
Die Heizkostenverordnung schreibt die Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs vor. Warmwasserzähler müssen alle sechs Jahre geeicht werden (Eichordnung). Abgelaufene Eichfristen können dazu führen, dass die Verbrauchsmessung nicht anerkannt wird.
Tipp: Führen Sie ein Verzeichnis aller Wasserzähler mit Eichdaten und tauschen Sie Zähler rechtzeitig vor Ablauf der Eichfrist aus. Die Eichfrist für Warmwasserzähler beträgt 5 Jahre (seit 2015), für Kaltwasserzähler 6 Jahre.
Häufige Fragen zu Warmwasser
Müssen Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden?
Ja, die Heizkostenverordnung schreibt zwingend vor, dass mindestens 50 % und höchstens 70 % der Warmwasserkosten nach dem individuellen Verbrauch verteilt werden müssen. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine andere Regelung vereinbart wurde. Bei Verstoß hat der Mieter ein Kürzungsrecht von 15 % auf seinen Warmwasserkostenanteil.
Wie werden die Warmwasserkosten bei einer verbundenen Anlage berechnet?
Bei einer verbundenen Anlage (zentrale Heizungsanlage mit integrierter Warmwasserbereitung) werden die Gesamtkosten nach § 9 HeizkostenV rechnerisch in Heizkosten und Warmwasserkosten aufgeteilt. Die Formel lautet: Warmwasseranteil = 2,5 × V × (tw - 10) / H, wobei V die Warmwassermenge in m³, tw die Warmwassertemperatur in °C und H der Heizwert der verbrauchten Brennstoffmenge ist.
Sind Legionellenprüfungen umlagefähig?
Nach überwiegender Rechtsprechung sind die Kosten der regelmäßigen Legionellenprüfung umlagefähige Betriebskosten der Warmwasserversorgung. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) schreibt für bestimmte Anlagen eine jährliche Untersuchungspflicht vor. Maßnahmen zur Beseitigung einer Legionellenkontamination (Sanierung) sind hingegen Instandhaltungskosten und nicht umlagefähig.
Was kostet Warmwasser pro Kubikmeter?
Die reinen Energiekosten für die Erwärmung eines Kubikmeters Wasser von 10°C auf 60°C liegen je nach Energieträger zwischen 3 und 8 Euro. Hinzu kommen die Frischwasserkosten (ca. 2-3 Euro/m³) und die Abwassergebühren. Insgesamt liegen die Kosten typischerweise zwischen 6 und 12 Euro pro Kubikmeter Warmwasser.
Kann der Vermieter Warmwasserkosten pauschal abrechnen?
Nein, eine pauschale Abrechnung der Warmwasserkosten ohne Verbrauchserfassung ist nach der Heizkostenverordnung nicht zulässig. Der Vermieter ist verpflichtet, den individuellen Warmwasserverbrauch zu erfassen und mindestens 50 % der Kosten verbrauchsabhängig zu verteilen. Nur in Ausnahmefällen (z. B. Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst wohnt) kann die HeizkostenV vertraglich ausgeschlossen werden.