Für Mieter
Prüfen Sie, ob warmwasser nachvollziehbar dargestellt wurde.
Die Kosten der Warmwasserversorgung umfassen die Aufwendungen für die zentrale Erwärmung von Wasser. Dazu gehören die Kosten der Wassererwärmung (Brennstoff- bzw. Energiekosten), die Kosten der Wasserversorgung (Frischwasser für die Warmwasserbereitung), die Kosten des Betriebsstroms, der regelmäßigen Wartung der Warmwasseranlage und der Verbrauchserfassung. Die Warmwasserkosten werden in der Praxis regelmäßig anhand von HeizkostenV-Prüfkriterien betrachtet.
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Möglicher Kostenarten-Prüfrahmen nach § 2 Nr. 5 BetrKV. Für die Kostenverteilung nennt die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) Referenz- und Prüfkriterien, insbesondere einen Verbrauchsanteil zwischen 50 % und 70 % (§ 8 HeizkostenV). Bei verbundenen Anlagen (kombinierte Heizung und Warmwasserbereitung) kann § 9 HeizkostenV als Prüfbezug für die rechnerische Kostentrennung dienen.
Warmwasserkosten haben typischerweise einen Kostenarten-Prüfrahmen nach § 2 Nr. 5 BetrKV und werden anhand der HeizkostenV-Prüfkriterien betrachtet. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist regelmäßig ein zentraler Prüfpunkt. Bei Auffälligkeiten zur verbrauchsbezogenen Darstellung kann § 12 HeizkostenV eine mögliche Prüfgrundlage sein.
Ein Anteil zwischen 50 % und 70 % nach individuell erfasstem Warmwasserverbrauch ist ein zentraler Referenz- und Prüfwert der HeizkostenV. Die Verbrauchserfassung erfolgt typischerweise durch Warmwasserzähler.
Der Grundkostenanteil (30-50 %) wird typischerweise nach Wohnfläche verteilt. Bei verbundenen Anlagen erfolgt die Aufteilung zwischen Heizung und Warmwasser nach der Formel in § 9 HeizkostenV.
Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund
Bei verbundenen Anlagen (die sowohl Heizung als auch Warmwasser erzeugen) ist die rechnerische Trennung ein zentraler Prüfpunkt. Die Heizkostenverordnung gibt in § 9 eine Formel vor, nach der der Warmwasseranteil ermittelt werden kann. Fehlt diese Trennung, sollte die Darstellung fachlich geprüft werden.
Tipp: Nutzen Sie die Formel nach § 9 Abs. 2 HeizkostenV als Rechen- und Prüfbezug für den Warmwasseranteil: 2,5 × Warmwassermenge (m³) × (Warmwassertemperatur - 10°C) ÷ Heizwert des Brennstoffs. NebenkostenPro berechnet die Trennung automatisch.
Zu den Warmwasserkosten gehört auch das Frischwasser, das erwärmt wird. Dieser Kaltwasseranteil sollte aus den allgemeinen Wasserkosten nachvollziehbar abgegrenzt und den Warmwasserkosten zugeordnet werden. Wird dies nicht dargestellt, sind Warmwasser- und Kaltwasserkosten ein möglicher Klärungspunkt.
Tipp: Ermitteln Sie den Kaltwasserverbrauch für die Warmwasserbereitung anhand der Warmwasserzähler und berechnen Sie die entsprechenden Frischwasserkosten. Ziehen Sie diesen Betrag von den allgemeinen Wasserkosten ab und addieren Sie ihn zu den Warmwasserkosten.
Die Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs ist ein zentrales HeizkostenV-Prüfkriterium. Eichfristen der Warmwasserzähler sollten anhand der Messgeräte und Unterlagen nachvollzogen werden.
Tipp: Führen Sie ein Verzeichnis aller Wasserzähler mit Eichdaten und tauschen Sie Zähler rechtzeitig vor Ablauf der Eichfrist aus. Die Eichfrist für Warmwasserzähler beträgt 5 Jahre (seit 2015), für Kaltwasserzähler 6 Jahre.
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Warmwasserkosten werden üblicherweise verbrauchsabhängig abgerechnet; die HeizkostenV nennt einen Anteil zwischen 50 % und 70 % nach individuellem Verbrauch als Referenz- und Prüfkriterium. Bei Auffälligkeiten kann § 12 HeizkostenV eine mögliche Prüfgrundlage sein.
Bei einer verbundenen Anlage (zentrale Heizungsanlage mit integrierter Warmwasserbereitung) werden die Gesamtkosten nach § 9 HeizkostenV rechnerisch in Heizkosten und Warmwasserkosten aufgeteilt. Die Formel lautet: Warmwasseranteil = 2,5 × V × (tw - 10) / H, wobei V die Warmwassermenge in m³, tw die Warmwassertemperatur in °C und H der Heizwert der verbrauchten Brennstoffmenge ist.
Kosten regelmäßiger Legionellenprüfungen können einen Betriebskostenbezug der Warmwasserversorgung haben. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nennt Prüfvorgaben für bestimmte Anlagen. Maßnahmen zur Beseitigung einer Legionellenkontamination (Sanierung) sind hingegen gesondert zu prüfende Abgrenzungspunkte.
Die reinen Energiekosten für die Erwärmung eines Kubikmeters Wasser von 10°C auf 60°C liegen je nach Energieträger zwischen 3 und 8 Euro. Hinzu kommen die Frischwasserkosten (ca. 2-3 Euro/m³) und die Abwassergebühren. Insgesamt liegen die Kosten typischerweise zwischen 6 und 12 Euro pro Kubikmeter Warmwasser.
Eine pauschale Abrechnung der Warmwasserkosten ohne Verbrauchserfassung ist nach HeizkostenV-Prüfkriterien gesondert zu prüfen. Prüfen Sie, ob individueller Warmwasserverbrauch erfasst und ein Verbrauchsanteil zwischen 50 % und 70 % nachvollziehbar dargestellt wurde. Mögliche Ausnahmen sollten im Einzelfall geprüft werden.
Warmwasser: Berechnung mit Beispiel
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Warmwasser: Verteilerschlüssel
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Warmwasser: Durchschnitt pro m²
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Warmwasser: Zu hoch: Was tun?
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Warmwasser: Prüfungsbedürftige Anteile
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Warmwasser: Mieterwechsel
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Warmwasser: Leerstand
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Warmwasser: Gewerbeanteile
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Warmwasser: Prüfen mit Checkliste
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Warmwasser: Typische Auffälligkeiten
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV