Für Mieter
Prüfen Sie, ob gebäudereinigung und ungezieferbekämpfung nachvollziehbar dargestellt wurde.
Die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung umfassen die Kosten der Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Treppenhaus, Flure, Keller, Waschküche und sonstige Gemeinschaftsräume. Dazu gehören auch die Kosten der Ungezieferbekämpfung (z. B. Schädlingsbekämpfung gegen Ratten, Kakerlaken oder Silberfische) sowie die Reinigung von Gemeinschaftsfenstern.
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Möglicher Kostenarten-Prüfrahmen nach § 2 Nr. 9 BetrKV: „die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs". Vertrag, Belege und konkrete Kostenposition sollten im Einzelfall geprüft werden.
Die Kosten der Gebäudereinigung sind als Kostenart im Prüfrahmen gesondert zu prüfen, sofern sie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen betreffen. Dies umfasst die regelmäßige Treppenhausreinigung, Fluurreinigung, Reinigung des Aufzugs, der Keller- und Waschküchenbereiche sowie die Fensterreinigung in Gemeinschaftsbereichen. Auch die Kosten der Ungezieferbekämpfung (präventiv und akut im Gemeinschaftsbereich) sind im Prüfrahmen zu betrachten.
Verteilung nach Wohnfläche. Dies ist der gängigste Verteilerschlüssel für Gebäudereinigungskosten und wird von der Rechtsprechung als sachgerecht anerkannt.
Verteilung zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Kann sachgerecht sein, da jede Wohneinheit die Gemeinschaftsflächen in ähnlichem Maße nutzt, unabhängig von der Wohnungsgröße.
Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund
Tariflöhne sind allgemeinverbindlich bzw. tariflich vereinbart und als Faktum frei zitierbar. Sie helfen einzuschätzen, ob ein abgerechneter Stundensatz realistisch ist.
Gebäudereinigung (Innen-/Unterhaltsreinigung, LG 1)
15,00 € / Stunde
zum Vergleich: gesetzlicher Mindestlohn 13,90 €/h (2026)
Steuerlich absetzbar: 20 % des Arbeitskosten- anteils nach § 35a EStG direkt von der Steuer abziehen.
Quelle: Branchen-Mindestlohn Gebäudereiniger-Handwerk LG1, ab 01.01.2026 (§ 7 AEntG, allgemeinverbindlich).
Wenn ein Hauswart die Treppenhausreinigung durchführt, werden diese Kosten häufig über die Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) abgerechnet. Wenn zusätzlich ein Reinigungsdienst eingesetzt wird, sollten nur die tatsächlich vom Reinigungsdienst erbrachten Leistungen unter Gebäudereinigung erfasst werden. Eine Doppelerfassung derselben Leistung ist prüfungsbedürftig.
Tipp: Prüfen Sie genau, welche Reinigungsleistungen der Hauswart erbringt und welche der externe Reinigungsdienst. Ordnen Sie die Kosten eindeutig einer Kategorie zu und vermeiden Sie Überschneidungen.
Die Kosten für Reinigungsmaterial (Putzmittel, Besen, Eimer) und kleinere Reinigungsgeräte sind Bestandteil der Gebäudereinigungskosten und sollten nicht ungeprüft separat als zusätzliche Position abgerechnet werden. Bei Beauftragung eines Reinigungsdienstes sind sie in der Regel im Preis enthalten.
Tipp: Fassen Sie Reinigungsmaterialkosten unter der Position Gebäudereinigung zusammen. Wenn der Hauswart die Reinigung übernimmt, können die Materialkosten unter Hauswartkosten erfasst werden – aber nicht zusätzlich unter Gebäudereinigung.
Die regelmäßige oder anlassbezogene Ungezieferbekämpfung in Gemeinschaftsbereichen (z. B. Rattenbekämpfung im Keller, Wespennestenentfernung) ist eine Betriebskosten im Kostenarten-Prüfrahmen nach § 2 Nr. 9 BetrKV. Manche Vermieter vergessen diese Position oder ordnen sie fälschlicherweise den Instandhaltungskosten zu.
Tipp: Erfassen Sie die Kosten der Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftsbereichen als Betriebskosten unter Gebäudereinigung. Dokumentieren Sie Art und Umfang der Maßnahme, um bei Rückfragen der Mieter Auskunft geben zu können.
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Ja, die Treppenhausreinigung ist als Gebäudereinigung nach § 2 Nr. 9 BetrKV als Kostenart im Prüfrahmen gesondert zu prüfen. Dies gilt sowohl für die Beauftragung eines externen Reinigungsdienstes als auch für die Durchführung durch den Hauswart. In letzterem Fall werden die Kosten allerdings unter Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) erfasst.
Nur wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist (Kehrwoche). Besteht eine solche Vereinbarung, sollte geprüft werden, wie die Reinigung organisiert und dokumentiert wird. Fehlt eine solche Regelung, bleibt die Kostenzuordnung für einen Reinigungsdienst gesondert zu prüfen.
Der Vermieter ist an das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB) gebunden. Er muss bei der Auswahl des Reinigungsdienstes auf ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis achten. Ein deutlich überhöhter Preis kann als Klärungspunkt aufgenommen werden. Es muss jedoch nicht der billigste Anbieter gewählt werden – entscheidend ist die Angemessenheit.
Die Reinigung von Fenstern in Gemeinschaftsbereichen (Treppenhaus, Flure, Keller) ist als Teil der Gebäudereinigung im Prüfrahmen zu betrachten. Die Reinigung der Fenster innerhalb der Mietwohnungen ist hingegen Sache des Mieters und keine Betriebskost. Fassadenreinigung ist in der Regel eine Instandhaltungsmaßnahme und ebenfalls gesondert zu prüfen.
Die Kosten der Ungezieferbekämpfung in Gemeinschaftsbereichen sind nach § 2 Nr. 9 BetrKV Betriebskosten im Kostenarten-Prüfrahmen. Wird die Bekämpfung jedoch durch das Verhalten eines einzelnen Mieters notwendig (z. B. Verwahrlosung), können die Kosten diesem Mieter direkt in Rechnung gestellt werden. Die Bekämpfung innerhalb einer Wohnung (z. B. Silberfische) ist grundsätzlich Sache des Mieters, es sei denn, die Ursache liegt im baulichen Zustand.
Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung: Berechnung mit Beispiel
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Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung: Typische Auffälligkeiten
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV