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§ 2 Nr. 9 BetrKV

Gebäudereinigung: Kosten & Umlage

Die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung umfassen die Kosten der Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Treppenhaus, Flure, Keller, Waschküche und sonstige Gemeinschaftsräume. Dazu gehören auch die Kosten der Ungezieferbekämpfung (z. B. Schädlingsbekämpfung gegen Ratten, Kakerlaken oder Silberfische) sowie die Reinigung von Gemeinschaftsfenstern.

Kategorie§ 2 Nr. 9 BetrKV Stand16. Juli 2026
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 9 BetrKV

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Häufige Fragen

Ist die Treppenhausreinigung als Nebenkosten im Prüfrahmen zu betrachten?

Ja, die Treppenhausreinigung ist als Gebäudereinigung nach § 2 Nr. 9 BetrKV als Kostenart im Prüfrahmen gesondert zu prüfen. Dies gilt sowohl für die Beauftragung eines externen Reinigungsdienstes als auch für die Durchführung durch den Hauswart. In letzterem Fall werden die Kosten allerdings unter Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) erfasst.

Müssen Mieter die Treppenhausreinigung selbst übernehmen?

Nur wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist (Kehrwoche). Besteht eine solche Vereinbarung, sollte geprüft werden, wie die Reinigung organisiert und dokumentiert wird. Fehlt eine solche Regelung, bleibt die Kostenzuordnung für einen Reinigungsdienst gesondert zu prüfen.

Kann der Vermieter einen teuren Reinigungsdienst beauftragt werden?

Der Vermieter ist an das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB) gebunden. Er muss bei der Auswahl des Reinigungsdienstes auf ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis achten. Ein deutlich überhöhter Preis kann als Klärungspunkt aufgenommen werden. Es muss jedoch nicht der billigste Anbieter gewählt werden – entscheidend ist die Angemessenheit.

Sind Fensterreinigungskosten im Prüfrahmen zu betrachten?

Die Reinigung von Fenstern in Gemeinschaftsbereichen (Treppenhaus, Flure, Keller) ist als Teil der Gebäudereinigung im Prüfrahmen zu betrachten. Die Reinigung der Fenster innerhalb der Mietwohnungen ist hingegen Sache des Mieters und keine Betriebskost. Fassadenreinigung ist in der Regel eine Instandhaltungsmaßnahme und ebenfalls gesondert zu prüfen.

Welche Zuordnung ist zu prüfen die Ungezieferbekämpfung – Mieter oder Vermieter?

Die Kosten der Ungezieferbekämpfung in Gemeinschaftsbereichen sind nach § 2 Nr. 9 BetrKV Betriebskosten im Kostenarten-Prüfrahmen. Wird die Bekämpfung jedoch durch das Verhalten eines einzelnen Mieters notwendig (z. B. Verwahrlosung), können die Kosten diesem Mieter direkt in Rechnung gestellt werden. Die Bekämpfung innerhalb einer Wohnung (z. B. Silberfische) ist grundsätzlich Sache des Mieters, es sei denn, die Ursache liegt im baulichen Zustand.

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Quellen und Datenstand

Geprüft am 16. Juli 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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