Gebäudereinigung: Kosten & Umlage
Die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung umfassen die Kosten der Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Treppenhaus, Flure, Keller, Waschküche und sonstige Gemeinschaftsräume. Dazu gehören auch die Kosten der Ungezieferbekämpfung (z. B. Schädlingsbekämpfung gegen Ratten, Kakerlaken oder Silberfische) sowie die Reinigung von Gemeinschaftsfenstern.
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Durchschnittliche Kosten
Rechtsgrundlage
Möglicher Normbezug
Möglicher Kostenarten-Prüfrahmen nach § 2 Nr. 9 BetrKV: „die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs". Vertrag, Belege und konkrete Kostenposition sollten im Einzelfall geprüft werden.
Umlagefähigkeit
Die Kosten der Gebäudereinigung sind als Kostenart im Prüfrahmen gesondert zu prüfen, sofern sie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen betreffen. Dies umfasst die regelmäßige Treppenhausreinigung, Fluurreinigung, Reinigung des Aufzugs, der Keller- und Waschküchenbereiche sowie die Fensterreinigung in Gemeinschaftsbereichen. Auch die Kosten der Ungezieferbekämpfung (präventiv und akut im Gemeinschaftsbereich) sind im Prüfrahmen zu betrachten.
Verteilerschlüssel
- WFL: Verteilung nach Wohnfläche. Dies ist der gängigste Verteilerschlüssel für Gebäudereinigungskosten und wird von der Rechtsprechung als sachgerecht anerkannt. (empfohlen)
- EINHEIT: Verteilung zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Kann sachgerecht sein, da jede Wohneinheit die Gemeinschaftsflächen in ähnlichem Maße nutzt, unabhängig von der Wohnungsgröße.
Ausnahmen
- Die Reinigung einzelner Mietwohnungen ist keine Betriebskost und gesondert zu prüfen.
- Wenn die Treppenhausreinigung bereits über die Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) abgerechnet wird, sollte sie nicht zusätzlich unter Gebäudereinigung erfasst werden (Doppelerfassung).
- Grundreinigung oder Sonderreinigungen (z. B. nach Bauarbeiten) sind keine regelmäßigen Betriebskosten und daher gesondert zu prüfen.
- Ungezieferbekämpfung, die durch einen einzelnen Mieter verursacht wird (z. B. bei Verwahrlosung der Wohnung), ist von diesem Mieter selbst zu fachlich prüfen.
Häufige Fehler
Doppelte Erfassung bei Hauswart und Gebäudereinigung: Wenn ein Hauswart die Treppenhausreinigung durchführt, werden diese Kosten häufig über die Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) abgerechnet. Wenn zusätzlich ein Reinigungsdienst eingesetzt wird, sollten nur die tatsächlich vom Reinigungsdienst erbrachten Leistungen unter Gebäudereinigung erfasst werden. Eine Doppelerfassung derselben Leistung ist prüfungsbedürftig.
Reinigungsmaterial und Geräte als eigenständige Kostenpositionen abrechnen: Die Kosten für Reinigungsmaterial (Putzmittel, Besen, Eimer) und kleinere Reinigungsgeräte sind Bestandteil der Gebäudereinigungskosten und sollten nicht ungeprüft separat als zusätzliche Position abgerechnet werden. Bei Beauftragung eines Reinigungsdienstes sind sie in der Regel im Preis enthalten.
Kosten der Ungezieferbekämpfung nicht als Betriebskosten erkennen: Die regelmäßige oder anlassbezogene Ungezieferbekämpfung in Gemeinschaftsbereichen (z. B. Rattenbekämpfung im Keller, Wespennestenentfernung) ist eine Betriebskosten im Kostenarten-Prüfrahmen nach § 2 Nr. 9 BetrKV. Manche Vermieter vergessen diese Position oder ordnen sie fälschlicherweise den Instandhaltungskosten zu.
Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung in Ihrer Abrechnung prüfen
Ob Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung korrekt umgelegt und richtig verteilt wurde, zeigt sich erst an der konkreten Abrechnung. Die Prüfung liest sie Position für Position und markiert, was Sie hinterfragen sollten – die Vorschau ist kostenlos.
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Häufige Fragen
Ist die Treppenhausreinigung als Nebenkosten im Prüfrahmen zu betrachten?
Ja, die Treppenhausreinigung ist als Gebäudereinigung nach § 2 Nr. 9 BetrKV als Kostenart im Prüfrahmen gesondert zu prüfen. Dies gilt sowohl für die Beauftragung eines externen Reinigungsdienstes als auch für die Durchführung durch den Hauswart. In letzterem Fall werden die Kosten allerdings unter Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) erfasst.
Müssen Mieter die Treppenhausreinigung selbst übernehmen?
Nur wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist (Kehrwoche). Besteht eine solche Vereinbarung, sollte geprüft werden, wie die Reinigung organisiert und dokumentiert wird. Fehlt eine solche Regelung, bleibt die Kostenzuordnung für einen Reinigungsdienst gesondert zu prüfen.
Kann der Vermieter einen teuren Reinigungsdienst beauftragt werden?
Der Vermieter ist an das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB) gebunden. Er muss bei der Auswahl des Reinigungsdienstes auf ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis achten. Ein deutlich überhöhter Preis kann als Klärungspunkt aufgenommen werden. Es muss jedoch nicht der billigste Anbieter gewählt werden – entscheidend ist die Angemessenheit.
Sind Fensterreinigungskosten im Prüfrahmen zu betrachten?
Die Reinigung von Fenstern in Gemeinschaftsbereichen (Treppenhaus, Flure, Keller) ist als Teil der Gebäudereinigung im Prüfrahmen zu betrachten. Die Reinigung der Fenster innerhalb der Mietwohnungen ist hingegen Sache des Mieters und keine Betriebskost. Fassadenreinigung ist in der Regel eine Instandhaltungsmaßnahme und ebenfalls gesondert zu prüfen.
Welche Zuordnung ist zu prüfen die Ungezieferbekämpfung – Mieter oder Vermieter?
Die Kosten der Ungezieferbekämpfung in Gemeinschaftsbereichen sind nach § 2 Nr. 9 BetrKV Betriebskosten im Kostenarten-Prüfrahmen. Wird die Bekämpfung jedoch durch das Verhalten eines einzelnen Mieters notwendig (z. B. Verwahrlosung), können die Kosten diesem Mieter direkt in Rechnung gestellt werden. Die Bekämpfung innerhalb einer Wohnung (z. B. Silberfische) ist grundsätzlich Sache des Mieters, es sei denn, die Ursache liegt im baulichen Zustand.
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Quellen und Datenstand
Geprüft am 16. Juli 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV
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