Gebäudereinigung in der Nebenkostenabrechnung: Kosten, Umlage & häufige Fragen
Die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung umfassen die Kosten der Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Treppenhaus, Flure, Keller, Waschküche und sonstige Gemeinschaftsräume. Dazu gehören auch die Kosten der Ungezieferbekämpfung (z. B. Schädlingsbekämpfung gegen Ratten, Kakerlaken oder Silberfische) sowie die Reinigung von Gemeinschaftsfenstern.
Rechtsgrundlage
Die Umlagefähigkeit ergibt sich aus § 2 Nr. 9 BetrKV: „die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs". Die Kosten können durch einen externen Reinigungsdienst oder durch den Hauswart entstehen.
Umlagefähigkeit
Die Kosten der Gebäudereinigung sind vollständig umlagefähig, sofern sie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen betreffen. Dies umfasst die regelmäßige Treppenhausreinigung, Fluurreinigung, Reinigung des Aufzugs, der Keller- und Waschküchenbereiche sowie die Fensterreinigung in Gemeinschaftsbereichen. Auch die Kosten der Ungezieferbekämpfung (präventiv und akut im Gemeinschaftsbereich) sind umlagefähig.
Ausnahmen & Besonderheiten:
- Die Reinigung einzelner Mietwohnungen ist keine Betriebskost und nicht umlagefähig.
- Wenn die Treppenhausreinigung bereits über die Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) abgerechnet wird, darf sie nicht zusätzlich unter Gebäudereinigung erfasst werden (Doppelerfassung).
- Grundreinigung oder Sonderreinigungen (z. B. nach Bauarbeiten) sind keine regelmäßigen Betriebskosten und daher nicht umlagefähig.
- Ungezieferbekämpfung, die durch einen einzelnen Mieter verursacht wird (z. B. bei Verwahrlosung der Wohnung), ist von diesem Mieter selbst zu tragen.
Verteilerschlüssel
WFLEmpfohlen
Verteilung nach Wohnfläche. Dies ist der gängigste Verteilerschlüssel für Gebäudereinigungskosten und wird von der Rechtsprechung als sachgerecht anerkannt.
EINHEIT
Verteilung zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Kann sachgerecht sein, da jede Wohneinheit die Gemeinschaftsflächen in ähnlichem Maße nutzt, unabhängig von der Wohnungsgröße.
Durchschnittliche Kosten
Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund
Häufige Fehler bei Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Doppelte Erfassung bei Hauswart und Gebäudereinigung
Wenn ein Hauswart die Treppenhausreinigung durchführt, werden diese Kosten häufig über die Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) abgerechnet. Beauftragt der Vermieter zusätzlich einen Reinigungsdienst, dürfen nur die tatsächlich vom Reinigungsdienst erbrachten Leistungen unter Gebäudereinigung erfasst werden. Eine Doppelerfassung derselben Leistung ist unzulässig.
Tipp: Prüfen Sie genau, welche Reinigungsleistungen der Hauswart erbringt und welche der externe Reinigungsdienst. Ordnen Sie die Kosten eindeutig einer Kategorie zu und vermeiden Sie Überschneidungen.
Reinigungsmaterial und Geräte als eigenständige Kostenpositionen abrechnen
Die Kosten für Reinigungsmaterial (Putzmittel, Besen, Eimer) und kleinere Reinigungsgeräte sind Bestandteil der Gebäudereinigungskosten und dürfen nicht separat als zusätzliche Position abgerechnet werden. Bei Beauftragung eines Reinigungsdienstes sind sie in der Regel im Preis enthalten.
Tipp: Fassen Sie Reinigungsmaterialkosten unter der Position Gebäudereinigung zusammen. Wenn der Hauswart die Reinigung übernimmt, können die Materialkosten unter Hauswartkosten erfasst werden – aber nicht zusätzlich unter Gebäudereinigung.
Kosten der Ungezieferbekämpfung nicht als Betriebskosten erkennen
Die regelmäßige oder anlassbezogene Ungezieferbekämpfung in Gemeinschaftsbereichen (z. B. Rattenbekämpfung im Keller, Wespennestenentfernung) ist eine umlagefähige Betriebskosten nach § 2 Nr. 9 BetrKV. Manche Vermieter vergessen diese Position oder ordnen sie fälschlicherweise den Instandhaltungskosten zu.
Tipp: Erfassen Sie die Kosten der Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftsbereichen als Betriebskosten unter Gebäudereinigung. Dokumentieren Sie Art und Umfang der Maßnahme, um bei Rückfragen der Mieter Auskunft geben zu können.
Häufige Fragen zu Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Ist die Treppenhausreinigung als Nebenkosten umlagefähig?
Ja, die Treppenhausreinigung ist als Gebäudereinigung nach § 2 Nr. 9 BetrKV vollständig umlagefähig. Dies gilt sowohl für die Beauftragung eines externen Reinigungsdienstes als auch für die Durchführung durch den Hauswart. In letzterem Fall werden die Kosten allerdings unter Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) erfasst.
Müssen Mieter die Treppenhausreinigung selbst übernehmen?
Nur wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist (Kehrwoche). Besteht eine solche Vereinbarung, muss der Vermieter die Reinigung nicht selbst organisieren und kann auch keinen Reinigungsdienst auf Kosten der Mieter beauftragen. Fehlt eine solche Regelung, ist der Vermieter für die Sauberkeit der Gemeinschaftsflächen verantwortlich und kann die Kosten als Betriebskosten umlegen.
Kann der Vermieter einen teuren Reinigungsdienst beauftragen?
Der Vermieter ist an das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB) gebunden. Er muss bei der Auswahl des Reinigungsdienstes auf ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis achten. Ein deutlich überhöhter Preis kann vom Mieter beanstandet werden. Es muss jedoch nicht der billigste Anbieter gewählt werden – entscheidend ist die Angemessenheit.
Sind Fensterreinigungskosten umlagefähig?
Die Reinigung von Fenstern in Gemeinschaftsbereichen (Treppenhaus, Flure, Keller) ist als Teil der Gebäudereinigung umlagefähig. Die Reinigung der Fenster innerhalb der Mietwohnungen ist hingegen Sache des Mieters und keine Betriebskost. Fassadenreinigung ist in der Regel eine Instandhaltungsmaßnahme und ebenfalls nicht umlagefähig.
Wer zahlt die Ungezieferbekämpfung – Mieter oder Vermieter?
Die Kosten der Ungezieferbekämpfung in Gemeinschaftsbereichen sind nach § 2 Nr. 9 BetrKV umlagefähige Betriebskosten. Wird die Bekämpfung jedoch durch das Verhalten eines einzelnen Mieters notwendig (z. B. Verwahrlosung), können die Kosten diesem Mieter direkt in Rechnung gestellt werden. Die Bekämpfung innerhalb einer Wohnung (z. B. Silberfische) ist grundsätzlich Sache des Mieters, es sei denn, die Ursache liegt im baulichen Zustand.