Für Mieter
Prüfen Sie, ob grundsteuer nachvollziehbar dargestellt wurde.
Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer, die auf den Grundbesitz erhoben wird. Sie wird vom Finanzamt auf Basis des Grundsteuerwerts (seit 2025: nach neuem Bewertungsmodell) festgesetzt und von der Gemeinde mit dem jeweiligen Hebesatz berechnet. Als laufende öffentliche Last des Grundstücks ist sie gemäß § 2 Nr. 1 BetrKV vollständig auf die Mieter im Prüfrahmen zu betrachten.
NebenkostenPro strukturiert grundsteuer in Ihrer Abrechnung und markiert typische Prüfpunkte in der kostenlosen Vorschau.
Kostenlose Analyse
Datenschutz
Ergebnis in 2 Min.
Der mögliche Kostenarten-Prüfrahmen der Grundsteuer ergibt sich aus § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Dort heißt es: „die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer". Die Umlage setzt eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag voraus (§ 556 Abs. 1 BGB). Seit dem 1. Januar 2025 gilt die neue Grundsteuerbewertung nach dem Grundsteuer-Reformgesetz.
Die Grundsteuer ist als Kostenart im Prüfrahmen gesondert zu prüfen. Sie zählt zu den klassischen Betriebskosten und kann als Kostenart im Prüfrahmen erscheinen; Mietvertrag und Belege bleiben zu prüfen. Auch nach der Grundsteuerreform 2025 bleibt die Kostenarten-Prüfrahmen unverändert bestehen.
Verteilung nach Wohnfläche in Quadratmetern. Dies ist der gängigste und von Gerichten am häufigsten akzeptierte Verteilerschlüssel für die Grundsteuer.
Verteilung nach Miteigentumsanteilen. Häufig bei Eigentumswohnungen verwendet, wenn die WEG-Abrechnung die Grundsteuer nach MEA aufteilt.
Verteilung zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Nur sinnvoll, wenn die Wohnungen annähernd gleich groß sind.
Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund
Wird ein Gebäude gemischt genutzt (Wohnen und Gewerbe), muss die Grundsteuer anteilig aufgeteilt werden. Der auf gewerbliche Flächen entfallende Anteil sollte bei Wohnmietern gesondert fachlich geprüft werden, da Gewerbemieter in der Regel einen höheren Grundsteueranteil fachlich prüfen.
Tipp: Trennen Sie die Grundsteuer nach Nutzungsart auf. Berechnen Sie den Wohnanteil anhand der jeweiligen Flächenverhältnisse und legen Sie nur diesen auf die Wohnmieter um.
Fordert die Gemeinde Grundsteuer für vergangene Jahre nach, sollte die periodengerechte Zuordnung besonders geprüft werden. Jede Betriebskostenabrechnung sollte sich auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum beziehen.
Tipp: Ordnen Sie Grundsteuernachzahlungen dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zu, für den sie anfallen. Gegebenenfalls müssen bereits abgerechnete Perioden korrigiert werden.
Mit der Grundsteuerreform haben sich die Bemessungsgrundlagen geändert. Vermieter, die weiterhin die alten Werte verwenden oder die neuen Bescheide nicht berücksichtigen, rechnen falsch ab.
Tipp: Prüfen Sie den aktuellen Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde und verwenden Sie die ab 2025 gültigen Beträge. Informieren Sie Ihre Mieter transparent über etwaige Änderungen.
NebenkostenPro strukturiert, ob Grundsteuer nachvollziehbar dargestellt wurde — kostenlose Vorschau nach der Verarbeitung.
Kostenlose Analyse
Datenschutz
Ergebnis in 2 Min.
Ja, die Grundsteuer ist gemäß § 2 Nr. 1 BetrKV als Kostenart im Prüfrahmen gesondert zu prüfen. Voraussetzung ist eine wirksame Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag. Die Umlage kann pauschal durch Verweis auf § 2 BetrKV oder durch ausdrückliche Nennung der Grundsteuer vereinbart werden.
Die Grundsteuerreform verändert die Berechnung der Grundsteuer durch neue Bewertungsmodelle. Die Kostenarten-Prüfrahmen bleibt davon unberührt. Allerdings kann sich die absolute Höhe der Grundsteuer ändern – je nach Bundesland und Gemeinde sowohl nach oben als auch nach unten. Vermietende sollten die neuen Bescheide sorgfältig prüfen.
Die Verteilung nach Wohnfläche (m²) ist der empfohlene und am weitesten verbreitete Verteilerschlüssel für die Grundsteuer. Bei Eigentumswohnungen wird häufig auch der Miteigentumsanteil (MEA) verwendet, insbesondere wenn die WEG-Abrechnung diesen Schlüssel vorgibt.
Bei einem Indexmietvertrag nach § 557b BGB ist die gesonderte Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen nur für Heiz- und Warmwasserkosten zulässig. Die Grundsteuer wird über die Indexanpassung abgedeckt. Eine separate Umlage ist nur möglich, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Es gilt die allgemeine Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Wird die Nebenkostenabrechnung insgesamt zu spät erstellt, sollte die Nachforderung anhand der Abrechnungsfrist geprüft werden. Ein Guthaben ist getrennt zu prüfen.
Grundsteuer: Berechnung mit Beispiel
Berechnung mit Beispiel
Grundsteuer: Verteilerschlüssel
Verteilerschlüssel
Grundsteuer: Durchschnitt pro m²
Durchschnitt pro m²
Grundsteuer: Zu hoch: Was tun?
Zu hoch: Was tun?
Grundsteuer: Prüfungsbedürftige Anteile
Prüfungsbedürftige Anteile
Grundsteuer: Mieterwechsel
Mieterwechsel
Grundsteuer: Leerstand
Leerstand
Grundsteuer: Gewerbeanteile
Gewerbeanteile
Grundsteuer: Prüfen mit Checkliste
Prüfen mit Checkliste
Grundsteuer: Typische Auffälligkeiten
Typische Auffälligkeiten
Offenbach am Main
1230 % Hebesatz B · 3.11 EUR/m² Nebenkosten
Darmstadt, Wissenschaftsstadt
1181 % Hebesatz B · 3.04 EUR/m² Nebenkosten
Hagen, Stadt der FernUniversität
1139 % Hebesatz B · 3.06 EUR/m² Nebenkosten
Witten
1110 % Hebesatz B · 3.00 EUR/m² Nebenkosten
Remscheid
1058 % Hebesatz B · 3.06 EUR/m² Nebenkosten
Bad Nauheim
995 % Hebesatz B · 2.92 EUR/m² Nebenkosten
Herne
990 % Hebesatz B · 3.00 EUR/m² Nebenkosten
Hamburg
975 % Hebesatz B · 3.11 EUR/m² Nebenkosten
Flensburg
953 % Hebesatz B · 2.81 EUR/m² Nebenkosten
Gladbeck
950 % Hebesatz B · 2.95 EUR/m² Nebenkosten
NebenkostenPro berechnet automatisch den rechnerischen Anteil und erstellt eine an BetrKV-Struktur orientierte Abrechnung.
Für Mieter
Prüfen Sie, ob grundsteuer nachvollziehbar dargestellt wurde.
Für Vermieter
Stellen Sie grundsteuer strukturiert mit möglichem BetrKV-Bezug dar.
Kostenlose Analyse
Datenschutz
Ergebnis in 2 Min.
Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV