Für Mieter
Prüfen Sie, ob grundsteuer korrekt abgerechnet wurde.
Nebenkostenabrechnung prüfenDie Grundsteuer ist eine kommunale Steuer, die auf den Grundbesitz erhoben wird. Sie wird vom Finanzamt auf Basis des Grundsteuerwerts (seit 2025: nach neuem Bewertungsmodell) festgesetzt und von der Gemeinde mit dem jeweiligen Hebesatz berechnet. Als laufende öffentliche Last des Grundstücks ist sie gemäß § 2 Nr. 1 BetrKV vollständig auf die Mieter umlagefähig.
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Die Umlagefähigkeit der Grundsteuer ergibt sich aus § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Dort heißt es: „die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer". Die Umlage setzt eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag voraus (§ 556 Abs. 1 BGB). Seit dem 1. Januar 2025 gilt die neue Grundsteuerbewertung nach dem Grundsteuer-Reformgesetz.
Die Grundsteuer ist vollständig umlagefähig. Sie zählt zu den klassischen Betriebskosten und kann ohne Einschränkungen auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Auch nach der Grundsteuerreform 2025 bleibt die Umlagefähigkeit unverändert bestehen.
Verteilung nach Wohnfläche in Quadratmetern. Dies ist der gängigste und von Gerichten am häufigsten akzeptierte Verteilerschlüssel für die Grundsteuer.
Verteilung nach Miteigentumsanteilen. Häufig bei Eigentumswohnungen verwendet, wenn die WEG-Abrechnung die Grundsteuer nach MEA aufteilt.
Verteilung zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Nur sinnvoll, wenn die Wohnungen annähernd gleich groß sind.
Quelle: Betriebskostenspiegel 2024, Deutscher Mieterbund
Wird ein Gebäude gemischt genutzt (Wohnen und Gewerbe), muss die Grundsteuer anteilig aufgeteilt werden. Der auf gewerbliche Flächen entfallende Anteil darf nicht auf Wohnmieter umgelegt werden, da Gewerbemieter in der Regel einen höheren Grundsteueranteil tragen.
Tipp: Trennen Sie die Grundsteuer nach Nutzungsart auf. Berechnen Sie den Wohnanteil anhand der jeweiligen Flächenverhältnisse und legen Sie nur diesen auf die Wohnmieter um.
Fordert die Gemeinde Grundsteuer für vergangene Jahre nach, dürfen diese Nachzahlungen nicht einfach der aktuellen Abrechnungsperiode zugeschlagen werden. Jede Betriebskostenabrechnung muss sich auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum beziehen.
Tipp: Ordnen Sie Grundsteuernachzahlungen dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zu, für den sie anfallen. Gegebenenfalls müssen bereits abgerechnete Perioden korrigiert werden.
Mit der Grundsteuerreform haben sich die Bemessungsgrundlagen geändert. Vermieter, die weiterhin die alten Werte verwenden oder die neuen Bescheide nicht berücksichtigen, rechnen falsch ab.
Tipp: Prüfen Sie den aktuellen Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde und verwenden Sie die ab 2025 gültigen Beträge. Informieren Sie Ihre Mieter transparent über etwaige Änderungen.
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Ja, die Grundsteuer ist gemäß § 2 Nr. 1 BetrKV vollständig umlagefähig. Voraussetzung ist eine wirksame Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag. Die Umlage kann pauschal durch Verweis auf § 2 BetrKV oder durch ausdrückliche Nennung der Grundsteuer vereinbart werden.
Die Grundsteuerreform verändert die Berechnung der Grundsteuer durch neue Bewertungsmodelle. Die Umlagefähigkeit bleibt davon unberührt. Allerdings kann sich die absolute Höhe der Grundsteuer ändern – je nach Bundesland und Gemeinde sowohl nach oben als auch nach unten. Vermieter sollten die neuen Bescheide sorgfältig prüfen.
Die Verteilung nach Wohnfläche (m²) ist der empfohlene und am weitesten verbreitete Verteilerschlüssel für die Grundsteuer. Bei Eigentumswohnungen wird häufig auch der Miteigentumsanteil (MEA) verwendet, insbesondere wenn die WEG-Abrechnung diesen Schlüssel vorgibt.
Bei einem Indexmietvertrag nach § 557b BGB ist die gesonderte Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen nur für Heiz- und Warmwasserkosten zulässig. Die Grundsteuer wird über die Indexanpassung abgedeckt. Eine separate Umlage ist nur möglich, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Es gilt die allgemeine Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Wird die Nebenkostenabrechnung insgesamt zu spät erstellt, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen – auch nicht für die Grundsteuer. Ein Guthaben steht dem Mieter aber weiterhin zu.
Grundsteuer: Berechnung mit Beispiel
Berechnung mit Beispiel
Grundsteuer: Verteilerschlüssel
Verteilerschlüssel
Grundsteuer: Durchschnitt pro m²
Durchschnitt pro m²
Grundsteuer: Zu hoch: Was tun?
Zu hoch: Was tun?
Grundsteuer: Nicht umlagefähige Anteile
Nicht umlagefähige Anteile
Grundsteuer: Mieterwechsel
Mieterwechsel
Grundsteuer: Leerstand
Leerstand
Grundsteuer: Gewerbeanteile
Gewerbeanteile
Grundsteuer: Prüfen mit Checkliste
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Grundsteuer: Häufige Fehler
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Duisburg
1169 % Hebesatz B · 3.19 EUR/m² Nebenkosten
Witten
1110 % Hebesatz B · 3.00 EUR/m² Nebenkosten
Offenbach am Main
995 % Hebesatz B · 3.03 EUR/m² Nebenkosten
Bad Nauheim
995 % Hebesatz B · 2.92 EUR/m² Nebenkosten
Hamburg
975 % Hebesatz B · 3.11 EUR/m² Nebenkosten
Gladbeck
950 % Hebesatz B · 2.95 EUR/m² Nebenkosten
Niederkassel
950 % Hebesatz B · 2.95 EUR/m² Nebenkosten
Wuppertal
947 % Hebesatz B · 3.12 EUR/m² Nebenkosten
Oberursel (Taunus)
947 % Hebesatz B · 2.90 EUR/m² Nebenkosten
Kamen
940 % Hebesatz B · 2.94 EUR/m² Nebenkosten
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV