Kostenart-Aspekt

Wasserversorgung: Prüfen mit Checkliste verständlich erklärt

Die Wasserversorgung nach § 2 Nr. 2 BetrKV umfasst die laufenden Kosten der Kaltwasserlieferung einschließlich Grundgebühren und Zählermiete. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung über Kaltwasserzähler ist der sachgerechteste Verteilerschlüssel; ersatzweise darf nach Personenzahl oder Wohnfläche verteilt werden. Entscheidend ist, dass Wasserverluste im Hausleitungsnetz nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen.

Veröffentlicht am 8. Februar 2026 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartWasserversorgung
AspektPrüfen Checkliste
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Die Prüfung der Wasserversorgung beginnt beim Eichdatum der Zähler und endet beim Abgleich von Hauptzähler und Einzelzählersumme.

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Rechtsrahmen zu Wasserversorgung

Rechtsgrundlage

Laufende Wasserkosten sind umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 2 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Rohrreparaturen und Erneuerungen.

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Prüfen mit Checkliste: typische Fehlerquellen

Prüfen Sie zunächst, ob die Kaltwasserzähler innerhalb der Eichgültigkeit von 6 Jahren liegen. Vergleichen Sie dann die Gesamtmenge laut Versorgerrechnung mit der Summe aller Einzelzähler: Eine Differenz über 10-15 % deutet auf Leckagen hin, deren Kosten der Vermieter tragen muss. Kontrollieren Sie den Verteilerschlüssel gegen den Mietvertrag und stellen Sie sicher, dass kein gewerblicher Vorwegabzug fehlt. Zuletzt gleichen Sie den Quadratmeterwert mit dem Durchschnitt von 0,25-0,35 EUR/m2/Monat ab.

Prüfpfad in der Praxis

Prüfen Sie zuerst das Zählerprotokoll des Wasserversorgers und vergleichen Sie die abgelesenen Verbrauchswerte mit der Versorgerrechnung. Kontrollieren Sie die Eichfristen aller Kaltwasserzähler -- nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) beträgt die Eichfrist für Kaltwasserzähler sechs Jahre. Stellen Sie sicher, dass der Gesamtverbrauch aller Wohnungszähler plus Allgemeinzähler mit dem Hauptzähler übereinstimmt; eine Differenz über 20 % deutet auf Leckagen oder defekte Zähler hin. Gleichen Sie abschließend den in der Abrechnung angesetzten Kubikmeterpreis mit dem Tarif des kommunalen Versorgers ab.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 2 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 2 BetrKV: Wasserversorgung: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Prüfen Sie bei der Wasserabrechnung zuerst, ob die Kaltwasserzähler innerhalb der 6-jährigen Eichfrist nach dem MessEG liegen. Ablesewerte ungeeichter Zähler sind angreifbar und können die gesamte Verbrauchsabrechnung in Frage stellen.

  • Eichdatum aller Kaltwasserzähler mit dem Hausverwaltungsnachweis abgleichen (Eichfrist: 6 Jahre).
  • Gesamtwasserverbrauch laut Versorgerrechnung mit der Summe der Einzelzähler vergleichen und Differenzen als Leitungsverlust identifizieren.
  • Bei gemischter Nutzung prüfen, ob gewerblicher Wasserverbrauch per Vorwegabzug herausgerechnet wurde.
  • Kosten für Rohrreparaturen, Zähleraustausch oder Enthärtungsanlagen in der Abrechnung identifizieren und als nicht umlagefähig beanstanden.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV