Nebenkosten-Lexikon
Alle wichtigen Begriffe rund um Nebenkostenabrechnungen einfach erklärt. Von Abrechnungsfrist bis Wohnfläche – verstehen Sie Ihre Abrechnung!
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A
Abrechnungszeitraum
Der Zeitraum, für den die Nebenkosten abgerechnet werden
Der Abrechnungszeitraum umfasst in der Regel 12 Monate und muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Er kann z.B. vom 1. Juli bis 30. Juni laufen. Bei Mieterwechsel wird anteilig abgerechnet.
Abrechnungsfrist
Die Frist, in der der Vermieter die Abrechnung erstellen muss
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zustellen. Verpasst er diese Frist, kann er keine Nachzahlung mehr verlangen.
B
Betriebskosten
Laufende Kosten, die durch den Gebrauch des Gebäudes entstehen
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Sie sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert und dürfen auf Mieter umgelegt werden.
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Das Gesetz, das regelt, welche Kosten umgelegt werden dürfen
Die Betriebskostenverordnung definiert in § 2 abschließend die 17 Kostenarten, die auf Mieter umgelegt werden dürfen. Kosten, die nicht dort aufgeführt sind, sind nicht umlagefähig – unabhängig davon, was im Mietvertrag steht.
Belegeinsicht
Das Recht des Mieters, alle Originalbelege einzusehen
Mieter haben das Recht, alle Originalbelege (Rechnungen, Verträge) einzusehen, die der Abrechnung zugrunde liegen. Der Vermieter muss einen Termin zur Einsichtnahme anbieten. Verweigert er dies, kann der Mieter die Zahlung bis zur Gewährung zurückhalten.
C
CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Regelt die Verteilung der CO2-Abgabe zwischen Vermieter und Mieter
Seit 2023 müssen Vermieter einen Teil der CO2-Kosten bei Heizung übernehmen. Der Anteil hängt von der Energieeffizienz des Gebäudes ab: Je schlechter die Dämmung, desto mehr zahlt der Vermieter (10-95%).
G
Grundsteuer
Steuer auf Grundstücke, die auf Mieter umgelegt werden kann
Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer, die der Eigentümer zahlen muss. Sie kann auf Mieter umgelegt werden, aber nur wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Sie gehört zu den umlagefähigen Kosten nach § 2 Nr. 1 BetrKV.
H
Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
Regelt die Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten
Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass mindestens 50% der Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden müssen. Verstößt der Vermieter dagegen, hat der Mieter ein gesetzliches Kürzungsrecht von 15%.
Heizkosten
Kosten für die Beheizung des Gebäudes
Heizkosten umfassen Brennstoffkosten (Gas, Öl, Fernwärme), Betriebsstrom der Heizungsanlage, Wartung und Schornsteinfeger. Sie müssen nach der Heizkostenverordnung mit 50-70% nach Verbrauch und 30-50% nach Fläche verteilt werden.
Hausmeisterkosten
Kosten für Hausmeistertätigkeiten – nur teilweise umlagefähig
Umlagefähig sind nur laufende Hausmeistertätigkeiten wie Reinigung, Winterdienst, Gartenpflege und Kontrollen. NICHT umlagefähig sind Reparaturen, Verwaltungstätigkeiten und Wohnungsabnahmen, die der Hausmeister durchführt.
I
Instandhaltung
Reparaturen und Erhaltungsmaßnahmen – NIE umlagefähig
Instandhaltungskosten (Reparaturen, Renovierungen, Erneuerungen) sind grundsätzlich NICHT auf Mieter umlagefähig. Der Vermieter muss sie selbst tragen. Oft werden sie trotzdem fälschlicherweise in Abrechnungen aufgenommen.
K
Kürzungsrecht (15%)
Recht zur Kürzung bei Verstößen gegen die Heizkostenverordnung
Nach § 12 HeizkostenV kann der Mieter die Heizkosten um 15% kürzen, wenn der Vermieter gegen die Verordnung verstößt (z.B. keine verbrauchsabhängige Abrechnung, falsches Verhältnis Verbrauch/Fläche).
N
Nachzahlung
Der Betrag, den der Mieter zusätzlich zahlen muss
Wenn die angefallenen Betriebskosten höher sind als die geleisteten Vorauszahlungen, muss der Mieter die Differenz nachzahlen. Die Nachzahlung ist in der Regel 30 Tage nach Zugang der Abrechnung fällig.
Nebenkosten
Umgangssprachlich für Betriebskosten
Im Mietrecht wird meist von 'Betriebskosten' gesprochen, umgangssprachlich sagt man 'Nebenkosten'. Beides meint die laufenden Kosten, die auf Mieter umgelegt werden können.
Nicht umlagefähige Kosten
Kosten, die der Vermieter selbst tragen muss
Verwaltungskosten, Reparaturen, Instandhaltung, Bankgebühren, Rechtsanwaltskosten, Leerstandskosten und Neuanschaffungen dürfen NICHT auf Mieter umgelegt werden. Oft werden diese trotzdem in Abrechnungen versteckt.
U
Umlagefähige Kosten
Kosten, die auf Mieter umgelegt werden dürfen
Die Betriebskostenverordnung definiert 17 Kostenarten, die umgelegt werden dürfen: Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinfeger, Versicherung, Hausmeister, Gemeinschaftsantenne, Wäschepflege und sonstige Kosten.
V
Verteilerschlüssel
Bestimmt, wie Kosten auf Mieter aufgeteilt werden
Der Verteilerschlüssel legt fest, wie die Gesamtkosten auf die einzelnen Mietparteien verteilt werden. Übliche Schlüssel sind: Wohnfläche (qm), Personenzahl, Wohneinheiten oder Verbrauch. Der Schlüssel muss im Mietvertrag vereinbart sein.
Verwaltungskosten
Kosten für Hausverwaltung – NIE umlagefähig bei Wohnraum
Verwaltungskosten (Hausverwaltung, Buchhaltung, WEG-Verwalter) sind bei Wohnraummietverträgen NICHT umlagefähig. Nur bei gewerblichen Mietverträgen können sie unter bestimmten Umständen umgelegt werden.
Vorauszahlung
Monatlicher Abschlag für erwartete Betriebskosten
Mit der Miete zahlen Mieter eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten. Am Jahresende wird abgerechnet: Sind die tatsächlichen Kosten höher, folgt eine Nachzahlung; sind sie niedriger, gibt es ein Guthaben.
W
Warmwasserkosten
Kosten für die Erwärmung des Trinkwassers
Warmwasserkosten müssen separat von den Heizkosten ausgewiesen werden. Bei zentraler Warmwasserbereitung wird der Wärmeanteil oft rechnerisch ermittelt. Auch hier gilt die 50-70% Verbrauchsverteilung nach HeizkostenV.
Widerspruchsfrist
12 Monate Zeit für Einwendungen gegen die Abrechnung
Nach § 556 Abs. 3 BGB haben Mieter 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind die Rechte eingeschränkt. Ein Widerspruch sollte immer schriftlich und per Einschreiben erfolgen.
Wohnfläche
Die Quadratmeterzahl Ihrer Wohnung – wichtig für die Verteilung
Die Wohnfläche ist der häufigste Verteilerschlüssel für Betriebskosten. Sie wird nach der Wohnflächenverordnung berechnet. Balkone und Terrassen zählen meist nur zur Hälfte. Die Fläche muss im Mietvertrag angegeben sein.
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