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Nebenkosten-Lexikon

Alle wichtigen Begriffe rund um Nebenkostenabrechnungen einfach erklärt. Von Abrechnungsfrist bis Wohnfläche – verstehen Sie Ihre Abrechnung!

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A

Abrechnungszeitraum

Der Zeitraum, für den die Nebenkosten abgerechnet werden

Der Abrechnungszeitraum umfasst in der Regel 12 Monate und muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Er kann z.B. vom 1. Juli bis 30. Juni laufen. Bei Mieterwechsel wird anteilig abgerechnet.

Verwandte Begriffe:
Abrechnungsfrist
12-Monats-Frist

Abrechnungsfrist

Die Frist, in der der Vermieter die Abrechnung erstellen muss

Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zustellen. Verpasst er diese Frist, kann er keine Nachzahlung mehr verlangen.

Verwandte Begriffe:
12-Monats-Frist
Widerspruchsfrist

B

Betriebskosten

Laufende Kosten, die durch den Gebrauch des Gebäudes entstehen

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Sie sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert und dürfen auf Mieter umgelegt werden.

Verwandte Begriffe:
BetrKV
umlagefähige Kosten
Nebenkosten

Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Das Gesetz, das regelt, welche Kosten umgelegt werden dürfen

Die Betriebskostenverordnung definiert in § 2 abschließend die 17 Kostenarten, die auf Mieter umgelegt werden dürfen. Kosten, die nicht dort aufgeführt sind, sind nicht umlagefähig – unabhängig davon, was im Mietvertrag steht.

Verwandte Begriffe:
Betriebskosten
umlagefähige Kosten

Belegeinsicht

Das Recht des Mieters, alle Originalbelege einzusehen

Mieter haben das Recht, alle Originalbelege (Rechnungen, Verträge) einzusehen, die der Abrechnung zugrunde liegen. Der Vermieter muss einen Termin zur Einsichtnahme anbieten. Verweigert er dies, kann der Mieter die Zahlung bis zur Gewährung zurückhalten.

Verwandte Begriffe:
Widerspruchsrecht
Mieterrechte

C

CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Regelt die Verteilung der CO2-Abgabe zwischen Vermieter und Mieter

Seit 2023 müssen Vermieter einen Teil der CO2-Kosten bei Heizung übernehmen. Der Anteil hängt von der Energieeffizienz des Gebäudes ab: Je schlechter die Dämmung, desto mehr zahlt der Vermieter (10-95%).

Verwandte Begriffe:
Heizkosten
Energieeffizienz

G

Grundsteuer

Steuer auf Grundstücke, die auf Mieter umgelegt werden kann

Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer, die der Eigentümer zahlen muss. Sie kann auf Mieter umgelegt werden, aber nur wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Sie gehört zu den umlagefähigen Kosten nach § 2 Nr. 1 BetrKV.

Verwandte Begriffe:
umlagefähige Kosten
BetrKV

H

Heizkostenverordnung (HeizkostenV)

Regelt die Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass mindestens 50% der Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden müssen. Verstößt der Vermieter dagegen, hat der Mieter ein gesetzliches Kürzungsrecht von 15%.

Verwandte Begriffe:
Heizkosten
Warmwasserkosten
15%-Kürzungsrecht

Heizkosten

Kosten für die Beheizung des Gebäudes

Heizkosten umfassen Brennstoffkosten (Gas, Öl, Fernwärme), Betriebsstrom der Heizungsanlage, Wartung und Schornsteinfeger. Sie müssen nach der Heizkostenverordnung mit 50-70% nach Verbrauch und 30-50% nach Fläche verteilt werden.

Verwandte Begriffe:
HeizkostenV
Warmwasserkosten
Brennstoffkosten

Hausmeisterkosten

Kosten für Hausmeistertätigkeiten – nur teilweise umlagefähig

Umlagefähig sind nur laufende Hausmeistertätigkeiten wie Reinigung, Winterdienst, Gartenpflege und Kontrollen. NICHT umlagefähig sind Reparaturen, Verwaltungstätigkeiten und Wohnungsabnahmen, die der Hausmeister durchführt.

Verwandte Begriffe:
umlagefähige Kosten
nicht umlagefähige Kosten

I

Instandhaltung

Reparaturen und Erhaltungsmaßnahmen – NIE umlagefähig

Instandhaltungskosten (Reparaturen, Renovierungen, Erneuerungen) sind grundsätzlich NICHT auf Mieter umlagefähig. Der Vermieter muss sie selbst tragen. Oft werden sie trotzdem fälschlicherweise in Abrechnungen aufgenommen.

Verwandte Begriffe:
nicht umlagefähige Kosten
Reparaturkosten

K

Kürzungsrecht (15%)

Recht zur Kürzung bei Verstößen gegen die Heizkostenverordnung

Nach § 12 HeizkostenV kann der Mieter die Heizkosten um 15% kürzen, wenn der Vermieter gegen die Verordnung verstößt (z.B. keine verbrauchsabhängige Abrechnung, falsches Verhältnis Verbrauch/Fläche).

Verwandte Begriffe:
HeizkostenV
Mieterrechte

N

Nachzahlung

Der Betrag, den der Mieter zusätzlich zahlen muss

Wenn die angefallenen Betriebskosten höher sind als die geleisteten Vorauszahlungen, muss der Mieter die Differenz nachzahlen. Die Nachzahlung ist in der Regel 30 Tage nach Zugang der Abrechnung fällig.

Verwandte Begriffe:
Vorauszahlung
Guthaben

Nebenkosten

Umgangssprachlich für Betriebskosten

Im Mietrecht wird meist von 'Betriebskosten' gesprochen, umgangssprachlich sagt man 'Nebenkosten'. Beides meint die laufenden Kosten, die auf Mieter umgelegt werden können.

Verwandte Begriffe:
Betriebskosten
umlagefähige Kosten

Nicht umlagefähige Kosten

Kosten, die der Vermieter selbst tragen muss

Verwaltungskosten, Reparaturen, Instandhaltung, Bankgebühren, Rechtsanwaltskosten, Leerstandskosten und Neuanschaffungen dürfen NICHT auf Mieter umgelegt werden. Oft werden diese trotzdem in Abrechnungen versteckt.

Verwandte Begriffe:
Verwaltungskosten
Instandhaltung
Reparaturkosten

U

Umlagefähige Kosten

Kosten, die auf Mieter umgelegt werden dürfen

Die Betriebskostenverordnung definiert 17 Kostenarten, die umgelegt werden dürfen: Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinfeger, Versicherung, Hausmeister, Gemeinschaftsantenne, Wäschepflege und sonstige Kosten.

Verwandte Begriffe:
BetrKV
nicht umlagefähige Kosten

V

Verteilerschlüssel

Bestimmt, wie Kosten auf Mieter aufgeteilt werden

Der Verteilerschlüssel legt fest, wie die Gesamtkosten auf die einzelnen Mietparteien verteilt werden. Übliche Schlüssel sind: Wohnfläche (qm), Personenzahl, Wohneinheiten oder Verbrauch. Der Schlüssel muss im Mietvertrag vereinbart sein.

Verwandte Begriffe:
Wohnfläche
Personenzahl

Verwaltungskosten

Kosten für Hausverwaltung – NIE umlagefähig bei Wohnraum

Verwaltungskosten (Hausverwaltung, Buchhaltung, WEG-Verwalter) sind bei Wohnraummietverträgen NICHT umlagefähig. Nur bei gewerblichen Mietverträgen können sie unter bestimmten Umständen umgelegt werden.

Verwandte Begriffe:
nicht umlagefähige Kosten
Betriebskosten

Vorauszahlung

Monatlicher Abschlag für erwartete Betriebskosten

Mit der Miete zahlen Mieter eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten. Am Jahresende wird abgerechnet: Sind die tatsächlichen Kosten höher, folgt eine Nachzahlung; sind sie niedriger, gibt es ein Guthaben.

Verwandte Begriffe:
Nachzahlung
Guthaben
Abschlagszahlung

W

Warmwasserkosten

Kosten für die Erwärmung des Trinkwassers

Warmwasserkosten müssen separat von den Heizkosten ausgewiesen werden. Bei zentraler Warmwasserbereitung wird der Wärmeanteil oft rechnerisch ermittelt. Auch hier gilt die 50-70% Verbrauchsverteilung nach HeizkostenV.

Verwandte Begriffe:
Heizkosten
HeizkostenV

Widerspruchsfrist

12 Monate Zeit für Einwendungen gegen die Abrechnung

Nach § 556 Abs. 3 BGB haben Mieter 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind die Rechte eingeschränkt. Ein Widerspruch sollte immer schriftlich und per Einschreiben erfolgen.

Verwandte Begriffe:
Widerspruchsrecht
Mieterrechte

Wohnfläche

Die Quadratmeterzahl Ihrer Wohnung – wichtig für die Verteilung

Die Wohnfläche ist der häufigste Verteilerschlüssel für Betriebskosten. Sie wird nach der Wohnflächenverordnung berechnet. Balkone und Terrassen zählen meist nur zur Hälfte. Die Fläche muss im Mietvertrag angegeben sein.

Verwandte Begriffe:
Verteilerschlüssel
Wohnflächenberechnung

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