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Rechtsfrage

Sollte geprüft werden, ob der Vermieter Energieausweis-erstellungskosten auf Mieter umlegen?

Sollte geprüft werden, ob der Vermieter Energieausweis-erstellungskosten auf Mieter umlegen? ist belastbar beantwortbar, wenn Kostenarten-Prüfrahmen, vertragliche Umlagebasis und Beleglage gemeinsam geprüft werden. Maßgeblich sind § 2 Nr. 17 BetrKV sowie die Fristen aus § 556 Abs. 3 BGB.

Kategoriekostenart Stand2026-03-14
Rechtsgrundlage
§ 556 Abs. 1 BGB§ 556a Abs. 1 BGB§ 2 Nr. 17 BetrKV

Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen

Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine an BetrKV-Struktur orientierte Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.

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Häufige Fragen

Warum sollten ohne fachliche Prüfung nicht als Nebenkosten angesetzt werden?

Der Energieausweis ist eine gesetzliche Pflicht des Gebäudeeigentümers nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die Erstellungskosten fallen einmalig bzw. alle zehn Jahre an und gehören nicht zu den laufend wiederkehrenden Betriebskosten. Es handelt sich um eine Eigentümerpflicht, die nicht auf den Mieter abgewälzt werden darf.

Sind die Kosten für einen Energieausweis als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV ansetzbar?

Nein, auch über die Auffangklausel greifen die Kosten nicht. § 2 Nr. 17 BetrKV erfasst nur laufend anfallende Kosten. Der Energieausweis wird einmalig erstellt und hat eine Gültigkeit von zehn Jahren. Eine Vereinbarung im Mietvertrag zur Umlage dieser Kosten wäre auffällig.

Was ist, wenn der Vermieter den Energieausweis im Rahmen einer energetischen Modernisierung erneuern lässt?

Auch in diesem Fall bleibt die Erstellung des Energieausweises eine gesondert zu prüfende Eigentümerausgabe. Die Kosten der energetischen Modernisierung selbst können unter Umständen zu einer Mieterhöhung nach § 559 BGB führen, aber der Energieausweis als Dokument gehört nicht dazu.

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Quellen und Datenstand

Geprüft 2026-03-14 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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