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Ratgeber

Nebenkosten in der Steuererklärung absetzen: Positionen strukturiert prüfen

Nebenkostenabrechnungen können steuerlich relevante Positionen enthalten. Hier erfahren Sie, welche Positionen typischerweise zu prüfen sind, wo Angaben eingetragen werden und welche Nachweise wichtig sein können.

Veröffentlicht am 29. März 2026 · Zuletzt aktualisiert am 29. März 2026

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Steuer-Rechner · § 35a EStG

Nebenkosten absetzen

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239,00 €

direkt von der Steuerschuld abgezogen

● HaushaltsnahHandwerker ●

20 % der Arbeitskosten (kein Material) werden direkt von der Steuer abgezogen — max. 4.000 € + 1.200 € pro Jahr. Die Nebenkostenabrechnung genügt als Nachweis (BFH VI R 24/20). Keine Steuerberatung.

Absetzbare Positionen automatisch finden

Was kann ich von der Nebenkostenabrechnung absetzen?

Aus Ihrer Nebenkostenabrechnung können Sie zwei Kategorien von Kosten steuerlich geltend machen. Beide werden nach § 35a EStG direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen — nicht vom zu versteuernden Einkommen. Das macht den Steuervorteil besonders wirksam.

Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)

20 % der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr. Dazu zählen Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeister und mehr.

Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)

20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr. Hierunter fallen Wartungsarbeiten, Reparaturen und Schornsteinfeger.

In Summe ergibt sich ein maximaler rechnerischer §35a-Rahmen von 5.200 € pro Jahr.

Bis 4.000 €

Haushaltsnahe DL

Bis 1.200 €

Handwerkerleistungen

20 %

Rechenanteil

Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)

Als haushaltsnahe Dienstleistung gelten regelmäßige Tätigkeiten, die normalerweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden könnten. Entscheidend: Nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind absetzbar, nicht die Materialkosten.

Folgende Positionen aus Ihrer Nebenkostenabrechnung kommen in Frage:

  • Treppenhausreinigung
  • Gartenpflege und Grünanlagenpflege
  • Winterdienst / Schneeräumung
  • Hausmeisterservice (Arbeitskostenanteil)
  • Schornsteinfeger (Mess- und Überprüfungsarbeiten)
  • Aufzugswartung (Arbeitskostenanteil)

Basis für die Berechnung ist Ihr Anteil laut Nebenkostenabrechnung. Leben mehrere Mieter in einem Haus, wird der Gesamtbetrag nach dem jeweiligen Verteilerschlüssel aufgeteilt.

Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)

Handwerkerleistungen umfassen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Gebäude. Auch hier gilt: Nur der Lohnanteil ist absetzbar, nicht das verwendete Material.

Typische Positionen aus der Nebenkostenabrechnung, die als Handwerkerleistung gelten:

  • Wartung und Reparatur der Heizungsanlage
  • Reparatur und Wartung des Aufzugs
  • Dachrinnenreinigung
  • Rohrreinigung und Kanalarbeiten
  • Reparatur von Gemeinschaftsanlagen (z. B. Klingelanlage, Briefkästen)

Rechenbeispiel: rechnerischer §35a-Hinweis

Familie Schmidt wohnt zur Miete in einer 80-m²-Wohnung. Aus ihrer Nebenkostenabrechnung ergeben sich folgende absetzbare Positionen im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen:

Rechenbeispiel: §35a-Hinweis Familie Schmidt

Treppenhausreinigung (Ihr Anteil)180,00 €
Gartenpflege (Ihr Anteil)240,00 €
Hausmeister (Ihr Anteil)360,00 €
Winterdienst (Ihr Anteil)120,00 €
Schornsteinfeger45,00 €
Absetzbare Kosten gesamt945,00 €
Davon 20 % Steuerermäßigung
Rechnerischer Hinweis189,00 €

Zusätzlich können Handwerkerleistungen (z. B. Heizungswartung) mit weiteren 20 % geltend gemacht werden. Bei einer Heizungswartung von 250 € (Lohnanteil) ergäbe sich rechnerisch ein weiterer §35a-Hinweis von 50 €.

Absetzbare Kosten automatisch erkennen

Unsere KI identifiziert alle steuerlich relevanten Positionen in Ihrer Abrechnung.

Wo in der Steuererklärung eintragen?

Seit dem Steuerjahr 2023 tragen Sie die Kosten direkt in der Haupterklärung ein — eine separate Anlage ist nicht mehr nötig. In ELSTER finden Sie die relevanten Felder wie folgt:

KategorieEintrag in ELSTER
Haushaltsnahe DienstleistungenZeile 5 — Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen etc.
HandwerkerleistungenZeile 6 — Aufwendungen für Handwerkerleistungen

Als Nachweis kommen die Nebenkostenabrechnung oder eine separate Bescheinigung Ihres Vermieters in Betracht. Ob Unterlagen direkt beizufügen oder erst auf Anfrage vorzulegen sind, sollte anhand der aktuellen Steueranforderungen geprüft werden.

Bescheinigung vom Vermieter anfordern

Der Vermieter ist nicht gesetzlich verpflichtet, eine separate Bescheinigung auszustellen. Allerdings muss er Ihnen auf Anfrage Auskunft über die absetzbaren Kostenanteile erteilen. In der Praxis stellen die meisten Hausverwaltungen eine solche Bescheinigung auf Anfrage aus.

Die Bescheinigung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Art der erbrachten Leistung (z. B. Treppenhausreinigung, Gartenpflege)
  • Betrag der Arbeitskosten (ohne Materialkosten)
  • Abrechnungszeitraum (z. B. 01.01.2025 – 31.12.2025)
  • Ihr persönlicher Kostenanteil laut Verteilerschlüssel

Formulieren Sie Ihre Anfrage schriftlich und beziehen Sie sich auf § 35a EStG. Die meisten Vermieter und Hausverwaltungen kennen die Anforderung und haben Vorlagen dafür.

Typische Auffälligkeiten vermeiden

Diese vier Fehler kosten Mieter regelmäßig Geld bei der Steuererklärung:

Materialkosten miteinberechnet

Nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind absetzbar. Materialkosten müssen Sie herausrechnen.

Doppelte Berücksichtigung

Kosten können nicht gleichzeitig als Werbungskosten und nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Entscheiden Sie sich für den günstigeren Weg.

Bescheinigung fehlt

Ohne Nachweis kann das Finanzamt den Steuerabzug streichen. Fordern Sie die Bescheinigung rechtzeitig an.

Fristen verpasst

Die Steuererklärung für 2025 ist bis 31.07.2026 fällig (mit Steuerberater bis 28.02.2027). Eine Nacherklärung ist innerhalb von 4 Jahren möglich.

Häufig gestellte Fragen

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