Steuer-Rechner (§ 35a EStG): Nebenkosten absetzen
20 % der Arbeitskosten (kein Material) werden direkt von der Steuer abgezogen — max. 4.000 € + 1.200 € pro Jahr. Die Nebenkostenabrechnung genügt als Nachweis (BFH VI R 24/20). Keine Steuerberatung.
Mit Ihren Zahlen
Was bringt Ihnen § 35a?
Steuerermäßigung
239,00 €
rechnerische Steuerermäßigung nach § 35a EStG
20 % von 945,00 € = 189,00 € · 20 % von 250,00 € = 50,00 €
Beide Beträge stehen als Arbeitskosten in Ihrer Abrechnung – Material zählt nicht. Die Ermäßigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, gedeckelt bei 4.000 € (haushaltsnah) und 1.200 € (Handwerker).
Welche Positionen Ihrer Abrechnung zählen? Jetzt prüfenReine Rechenhilfe, keine Steuerberatung: ob und in welcher Höhe die Ermäßigung im Einzelfall greift, hängt von Ihrer Steuererklärung ab. Automatisiert und unter Einsatz von KI-Systemen erstellte Hinweise, keine Gewähr für Richtigkeit.
Was kann ich von der Nebenkostenabrechnung absetzen?
Aus Ihrer Nebenkostenabrechnung können Sie zwei Kategorien von Kosten steuerlich geltend machen. Beide werden nach § 35a EStG direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen — nicht vom zu versteuernden Einkommen. Das macht den Steuervorteil besonders wirksam.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)
20 % der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr. Dazu zählen Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeister und mehr.
Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)
20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr. Hierunter fallen Wartungsarbeiten, Reparaturen und Schornsteinfeger.
In Summe ergibt sich ein maximaler rechnerischer §35a-Rahmen von 5.200 € pro Jahr.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)
Als haushaltsnahe Dienstleistung gelten regelmäßige Tätigkeiten, die normalerweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden könnten. Entscheidend: Nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind absetzbar, nicht die Materialkosten.
Folgende Positionen aus Ihrer Nebenkostenabrechnung kommen in Frage:
- Treppenhausreinigung
- Gartenpflege und Grünanlagenpflege
- Winterdienst / Schneeräumung
- Hausmeisterservice (Arbeitskostenanteil)
- Schornsteinfeger (Mess- und Überprüfungsarbeiten)
- Aufzugswartung (Arbeitskostenanteil)
Basis für die Berechnung ist Ihr Anteil laut Nebenkostenabrechnung. Leben mehrere Mieter in einem Haus, wird der Gesamtbetrag nach dem jeweiligen Verteilerschlüssel aufgeteilt.
Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)
Handwerkerleistungen umfassen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Gebäude. Auch hier gilt: Nur der Lohnanteil ist absetzbar, nicht das verwendete Material.
Typische Positionen aus der Nebenkostenabrechnung, die als Handwerkerleistung gelten:
- Wartung und Reparatur der Heizungsanlage
- Reparatur und Wartung des Aufzugs
- Dachrinnenreinigung
- Rohrreinigung und Kanalarbeiten
- Reparatur von Gemeinschaftsanlagen (z. B. Klingelanlage, Briefkästen)
Rechenbeispiel: rechnerischer §35a-Hinweis
Familie Schmidt wohnt zur Miete in einer 80-m²-Wohnung. Aus ihrer Nebenkostenabrechnung ergeben sich folgende absetzbare Positionen im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen:
Zusätzlich können Handwerkerleistungen (z. B. Heizungswartung) mit weiteren 20 % geltend gemacht werden. Bei einer Heizungswartung von 250 € (Lohnanteil) ergäbe sich rechnerisch ein weiterer §35a-Hinweis von 50 €.
Unsere KI identifiziert alle steuerlich relevanten Positionen in Ihrer Abrechnung.
Wo in der Steuererklärung eintragen?
Seit dem Steuerjahr 2023 tragen Sie die Kosten direkt in der Haupterklärung ein — eine separate Anlage ist nicht mehr nötig. In ELSTER finden Sie die relevanten Felder wie folgt:
| Kategorie | Eintrag in ELSTER |
|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | Zeile 5 — Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen etc. |
| Handwerkerleistungen | Zeile 6 — Aufwendungen für Handwerkerleistungen |
Als Nachweis kommen die Nebenkostenabrechnung oder eine separate Bescheinigung Ihres Vermieters in Betracht. Ob Unterlagen direkt beizufügen oder erst auf Anfrage vorzulegen sind, sollte anhand der aktuellen Steueranforderungen geprüft werden.
Bescheinigung vom Vermieter anfordern
Der Vermieter ist nicht gesetzlich verpflichtet, eine separate Bescheinigung auszustellen. Allerdings muss er Ihnen auf Anfrage Auskunft über die absetzbaren Kostenanteile erteilen. In der Praxis stellen die meisten Hausverwaltungen eine solche Bescheinigung auf Anfrage aus.
Die Bescheinigung sollte folgende Angaben enthalten:
- Art der erbrachten Leistung (z. B. Treppenhausreinigung, Gartenpflege)
- Betrag der Arbeitskosten (ohne Materialkosten)
- Abrechnungszeitraum (z. B. 01.01.2025 – 31.12.2025)
- Ihr persönlicher Kostenanteil laut Verteilerschlüssel
Formulieren Sie Ihre Anfrage schriftlich und beziehen Sie sich auf § 35a EStG. Die meisten Vermieter und Hausverwaltungen kennen die Anforderung und haben Vorlagen dafür.
Typische Auffälligkeiten vermeiden
Diese vier Fehler kosten Mieter regelmäßig Geld bei der Steuererklärung:
Materialkosten miteinberechnet
Nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind absetzbar. Materialkosten müssen Sie herausrechnen.
Doppelte Berücksichtigung
Kosten können nicht gleichzeitig als Werbungskosten und nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Entscheiden Sie sich für den günstigeren Weg.
Bescheinigung fehlt
Ohne Nachweis kann das Finanzamt den Steuerabzug streichen. Fordern Sie die Bescheinigung rechtzeitig an.
Fristen verpasst
Die Steuererklärung für 2025 ist bis 31.07.2026 fällig (mit Steuerberater bis 28.02.2027). Eine Nacherklärung ist innerhalb von 4 Jahren möglich.