Wasserversorgung: Durchschnitt pro m² verständlich erklärt
Diese Seite zeigt, wie Sie Wasserversorgung im Aspekt „Durchschnitt pro m²“ rechtlich und rechnerisch einordnen. Ziel ist eine prüffähige Abrechnung mit klarer Trennung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Bestandteilen.
Kurzantwort
Wasserversorgung: Der Aspekt „Durchschnitt pro m²“ ist rechtssicher umsetzbar, wenn Umlagefähigkeit, Verteilerschlüssel und Beleglage konsistent geprüft werden.
Rechtsrahmen zu Wasserversorgung
Rechtsgrundlage
Laufende Wasserkosten sind umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 2 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Rohrreparaturen und Erneuerungen.
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Durchschnitt pro m²: typische Fehlerquellen
Durchschnittswerte sind nur Plausibilitaetskorridore; rechtlich ausschlaggebend bleibt die konkrete Einzelabrechnung.
Prüfpfad in der Praxis
Empfohlene Reihenfolge: Starten Sie mit dem Summenabgleich, prüfen Sie danach den Verteilerschlüssel (maßgeblicher Verteilungsmaßstab laut Vereinbarung). Anschließend bewerten Sie die materielle Zulässigkeit und dokumentieren die Fristen (12 Monate Abrechnung, 12 Monate Einwendung).
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 2 BetrKV: Wasserversorgung: zentrale Kostenart nach BetrKV.
§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.
Rechenbeispiel Wasserversorgung (Durchschnitt pro m²)
Objekt
Mehrfamilienhaus mit 12 Einheiten
Gesamtkostenposition
5760.00 EUR
Gesamtwohnfläche
950 m²
Wohnfläche der Einheit
78 m²
- 5760.00 EUR / 950 m² = 6.06 EUR pro m²
- 6.06 EUR x 78 m² = 472.68 EUR Jahresanteil
- 472.68 EUR / 12 = 39.39 EUR monatlicher Richtwert
- Abweichungen zum Vorjahr sollten Sie mit Belegen, Umlageklausel und Verteilerschlüssel nachvollziehbar begründen.
Im Beispiel liegt der rechnerische Jahresanteil bei 472.68 EUR (monatlich 39.39 EUR).
Praxis-Tipp und nächste Schritte
Praxis-Tipp
Dokumentieren Sie bei Wasserversorgung jede Auffälligkeit mit Betrag, Belegstelle und Normbezug. So bleiben Korrekturen auch im Streitfall nachvollziehbar.
- Wasserversorgung-Position gegen Mietvertrag und vereinbarten Verteilerschlüssel prüfen.
- Nicht umlagefähige Teilkosten rechnerisch trennen und gesondert dokumentieren.
- Einzelanteil der Wohnung mit eigener Gegenrechnung nachvollziehen.
- Auffälligkeiten fristgerecht und schriftlich mit Normbezug anzeigen.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV