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Rechtsfrage

Sollte geprüft werden, ob der Vermieter Kontoführungsgebühren auf Mieter umlegen?

Sollte geprüft werden, ob der Vermieter Kontoführungsgebühren auf Mieter umlegen? ist belastbar beantwortbar, wenn Kostenarten-Prüfrahmen, vertragliche Umlagebasis und Beleglage gemeinsam geprüft werden. Maßgeblich sind § 2 Nr. 17 BetrKV sowie die Fristen aus § 556 Abs. 3 BGB.

Kategoriekostenart Stand2026-03-14
Rechtsgrundlage
§ 556 Abs. 1 BGB§ 556a Abs. 1 BGB§ 2 Nr. 17 BetrKV

Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen

Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine an BetrKV-Struktur orientierte Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.

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Häufige Fragen

Sind Kontoführungsgebühren als Verwaltungskosten einzuordnen?

Ja, Kontoführungsgebühren sind ein typischer Fall der Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV. Die Verordnung definiert Verwaltungskosten als Kosten der Buchführung und des Zahlungsverkehrs, worunter Kontoführungsgebühren unmittelbar fallen. Die Zuordnung sollte daher als Abgrenzungspunkt gesondert geprüft werden.

Gilt der Ausschluss auch für Gebühren eines speziellen Mietkautionskontos?

Ja, auch die Kontoführung für ein Kautionskonto ist eine Verwaltungsaufgabe des Vermieters. Der Vermieter ist nach § 551 Abs. 3 BGB verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Die dafür anfallenden Kontogebühren gehen zu seinen Lasten und sollten weder als Betriebskosten noch anderweitig auf den Mieter fachlich geprüft werden.

Können Kontoführungsgebühren mietvertraglich als Nebenkosten vereinbart werden?

Nein, eine solche Vereinbarung wäre auffällig. Die Abgrenzung in § 1 Abs. 2 BetrKV ist als Prüffrage relevant und kann nicht durch vertragliche Regelung unterlaufen werden. Dies gilt sowohl für Formularmietverträge als auch für Individualvereinbarungen bei Wohnraummiete.

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Quellen und Datenstand

Geprüft 2026-03-14 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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