Beleuchtung: Häufige Auffälligkeiten verständlich erklärt
Die Beleuchtungskosten nach § 2 Nr. 11 BetrKV umfassen ausschließlich den Strom für die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile wie Treppenhaus, Keller, Außenanlagen und Tiefgarage. Prüfungsbedürftig sind der Mieterstrom einzelner Wohnungen, Strom für Verwaltungszwecke und Investitionskosten für neue Leuchtmittel. In der Praxis liegen die Kosten laut DMB-Betriebskostenspiegel bei ca. 0,05 bis 0,10 EUR/m2/Monat.
Kurzantwort
Der häufigste Beleuchtungsfehler ist die Vermischung von Allgemeinstrom und Verwaltungsstrom auf einem Zähler.
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Rechtsrahmen zu Beleuchtung
Möglicher Normbezug
Allgemeinstrom für Gemeinschaftsflächen kann ein Kostenart im Prüfrahmen sein. Kernnorm ist § 2 Nr. 11 BetrKV. Prüfungsbedürftig sind Neuinstallation und Erweiterung von Anlagen.
Häufige Auffälligkeiten: typische Auffälligkeitenquellen
Möglicher Normbezug
In vielen Gebäuden gibt es keinen separaten Zähler für den Allgemeinstrom, sodass Verwaltungsstrom (z. B. für Hausverwaltungsbüro, Klingel- und Gegensprechanlagen) und Allgemeinbeleuchtung gemeinsam erfasst werden. Der Verwaltungsstrom ist jedoch gesondert zu prüfen. Ebenso wird der Strom für den Aufzugsbetrieb gelegentlich unter Beleuchtung abgerechnet, obwohl er eine eigene Kostenart nach § 2 Nr. 7 BetrKV darstellt. Auch Investitionskosten für LED-Umrüstungen sollten vor Ansatz als laufende Beleuchtungskosten fachlich geprüft werden.
Prüfpfad in der Praxis
Möglicher Normbezug
Bitten Sie um die Versorgerrechnung für den Allgemeinstromzähler an und vergleichen Sie den dort ausgewiesenen Verbrauch und Betrag mit den in der Abrechnung angesetzten Kosten. Stellen Sie sicher, dass nur der Strom für die Beleuchtung gemeinschaftlicher Flächen (Treppenhaus, Hausflur, Außenbeleuchtung) erfasst ist und kein Verwaltungsstrom, Aufzugsstrom oder Strom einzelner Mieteinheiten eingerechnet wurde. Prüfen Sie bei mehreren Allgemeinstromzählern, ob die Zuordnung zu den jeweiligen Gebäudeteilen korrekt ist. Kontrollieren Sie abschließend den Abrechnungszeitraum der Stromrechnung gegen den Abrechnungszeitraum der Nebenkostenabrechnung und stellen Sie sicher, dass periodengerecht abgegrenzt wurde.
Rechenbeispiel Beleuchtung (Häufige Auffälligkeiten)
- Objekt
- Mehrfamilienhaus mit 12 Einheiten
- Gesamtkostenposition
- 40795.02 EUR
- Gesamtwohnfläche
- 950 m2
- Wohnfläche der Einheit
- 78 m2
- 40795.02 EUR / 950 m2 = 42.94 EUR pro m2
- 42.94 EUR x 78 m2 = 3349.32 EUR Jahresanteil
- 3349.32 EUR / 12 = 279.11 EUR monatlicher Richtwert
- Abweichungen zum Vorjahr sollten mit Belegen und Verteilerschlüssel begründet werden.
Im Beispiel liegt der rechnerische Jahresanteil bei 3349.32 EUR (monatlich 279.11 EUR).
Praxis-Tipp
Prüfen Sie, ob ein separater Allgemeinstromzähler vorhanden ist und der abgerechnete Verbrauch plausibel erscheint. Fehlt ein eigener Zähler, ist zu prüfen, ob der Vermieter die Abgrenzung zum Verwaltungsstrom nachvollziehbar darlegen.
Nächste Schritte
- Stromrechnung für den Allgemeinstromzähler anfordern und den abgerechneten Verbrauch kontrollieren.
- Prüfen, ob Verwaltungsstrom oder Mieterstrom im Allgemeinstrom enthalten ist.
- Betrag pro Quadratmeter mit dem DMB-Durchschnitt von ca. 0,05 bis 0,10 EUR/m2/Monat vergleichen.
- Bei fehlendem Allgemeinstromzähler die Schätzmethode des Vermieters hinterfragen und Belege anfordern.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 11 BetrKV
§ 556a BGB
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Häufige Fragen
Welcher Fehler ist bei Beleuchtung im Aspekt Häufige Auffälligkeiten am häufigsten?
Am häufigsten werden Verwaltungsstrom und Allgemeinbeleuchtung über denselben Zähler abgerechnet, ohne den gesondert zu prüfenden Verwaltungsanteil herauszurechnen. Achten Sie darauf, ob ein separater Allgemeinstromzähler existiert.
Welche Norm ist für Beleuchtung hier zentral?
Zentral ist § 2 Nr. 11 BetrKV, der die Kosten der Beleuchtung auf gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen als Betriebskosten im Kostenarten-Prüfrahmen definiert. Die Norm grenzt bewusst den Allgemeinstrom vom individuellen Mieterstrom ab; im Einzelfall ist zu prüfen, ob nur der gemeinschaftliche Verbrauch umgelegt wurde.
Wie gehe ich bei strittigen Beleuchtung-Positionen vor?
Bitten Sie um zunächst die Stromrechnung für den Allgemeinstromzähler an und prüfen Sie, ob nur Beleuchtung gemeinschaftlicher Flächen erfasst ist. Beanstanden Sie schriftlich jeden Anteil, der erkennbar auf Verwaltungsstrom, Aufzugsstrom oder Mieterstrom entfällt, und beziffern Sie die Differenz unter Verweis auf § 2 Nr. 11 BetrKV.
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Jetzt prüfenStand: 2026-03-14. Inhalt zur Orientierung, keine Rechtsberatung.