Kostenart-Aspekt

Beleuchtung: Häufige Auffälligkeiten verständlich erklärt

Die Beleuchtungskosten nach § 2 Nr. 11 BetrKV umfassen ausschließlich den Strom für die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile wie Treppenhaus, Keller, Außenanlagen und Tiefgarage. Prüfungsbedürftig sind der Mieterstrom einzelner Wohnungen, Strom für Verwaltungszwecke und Investitionskosten für neue Leuchtmittel. In der Praxis liegen die Kosten laut DMB-Betriebskostenspiegel bei ca. 0,05 bis 0,10 EUR/m2/Monat.

Veröffentlicht am 1. August 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartBeleuchtung
AspektHäufige Fehler
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Der häufigste Beleuchtungsfehler ist die Vermischung von Allgemeinstrom und Verwaltungsstrom auf einem Zähler.

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Rechtsrahmen zu Beleuchtung

Möglicher Normbezug

Allgemeinstrom für Gemeinschaftsflächen kann ein Kostenart im Prüfrahmen sein. Kernnorm ist § 2 Nr. 11 BetrKV. Prüfungsbedürftig sind Neuinstallation und Erweiterung von Anlagen.

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Häufige Auffälligkeiten: typische Auffälligkeitenquellen

Möglicher Normbezug

In vielen Gebäuden gibt es keinen separaten Zähler für den Allgemeinstrom, sodass Verwaltungsstrom (z. B. für Hausverwaltungsbüro, Klingel- und Gegensprechanlagen) und Allgemeinbeleuchtung gemeinsam erfasst werden. Der Verwaltungsstrom ist jedoch gesondert zu prüfen. Ebenso wird der Strom für den Aufzugsbetrieb gelegentlich unter Beleuchtung abgerechnet, obwohl er eine eigene Kostenart nach § 2 Nr. 7 BetrKV darstellt. Auch Investitionskosten für LED-Umrüstungen sollten vor Ansatz als laufende Beleuchtungskosten fachlich geprüft werden.

Prüfpfad in der Praxis

Bitten Sie um die Versorgerrechnung für den Allgemeinstromzähler an und vergleichen Sie den dort ausgewiesenen Verbrauch und Betrag mit den in der Abrechnung angesetzten Kosten. Stellen Sie sicher, dass nur der Strom für die Beleuchtung gemeinschaftlicher Flächen (Treppenhaus, Hausflur, Außenbeleuchtung) erfasst ist und kein Verwaltungsstrom, Aufzugsstrom oder Strom einzelner Mieteinheiten eingerechnet wurde. Prüfen Sie bei mehreren Allgemeinstromzählern, ob die Zuordnung zu den jeweiligen Gebäudeteilen korrekt ist. Kontrollieren Sie abschließend den Abrechnungszeitraum der Stromrechnung gegen den Abrechnungszeitraum der Nebenkostenabrechnung und stellen Sie sicher, dass periodengerecht abgegrenzt wurde.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 11 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 11 BetrKV: Beleuchtung: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Prüfen Sie, ob ein separater Allgemeinstromzähler vorhanden ist und der abgerechnete Verbrauch plausibel erscheint. Fehlt ein eigener Zähler, ist zu prüfen, ob der Vermieter die Abgrenzung zum Verwaltungsstrom nachvollziehbar darlegen.

  • Stromrechnung für den Allgemeinstromzähler anfordern und den abgerechneten Verbrauch kontrollieren.
  • Prüfen, ob Verwaltungsstrom oder Mieterstrom im Allgemeinstrom enthalten ist.
  • Betrag pro Quadratmeter mit dem DMB-Durchschnitt von ca. 0,05 bis 0,10 EUR/m2/Monat vergleichen.
  • Bei fehlendem Allgemeinstromzähler die Schätzmethode des Vermieters hinterfragen und Belege anfordern.

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV