Kostenart-Aspekt

Beleuchtung: Häufige Fehler verständlich erklärt

Die Beleuchtungskosten nach § 2 Nr. 11 BetrKV umfassen ausschließlich den Strom für die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile wie Treppenhaus, Keller, Außenanlagen und Tiefgarage. Nicht umlagefähig sind der Mieterstrom einzelner Wohnungen, Strom für Verwaltungszwecke und Investitionskosten für neue Leuchtmittel. In der Praxis liegen die Kosten laut DMB-Betriebskostenspiegel bei ca. 0,05 bis 0,10 EUR/m2/Monat.

Veröffentlicht am 1. August 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartBeleuchtung
AspektHäufige Fehler
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Der häufigste Beleuchtungsfehler ist die Vermischung von Allgemeinstrom und Verwaltungsstrom auf einem Zähler.

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Rechtsrahmen zu Beleuchtung

Rechtsgrundlage

Allgemeinstrom für Gemeinschaftsflächen ist umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 11 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Neuinstallation und Erweiterung von Anlagen.

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Häufige Fehler: typische Fehlerquellen

Rechtsgrundlage

In vielen Gebäuden gibt es keinen separaten Zähler für den Allgemeinstrom, sodass Verwaltungsstrom (z. B. für Hausverwaltungsbüro, Klingel- und Gegensprechanlagen) und Allgemeinbeleuchtung gemeinsam erfasst werden. Der Verwaltungsstrom ist jedoch nicht umlagefähig. Ebenso wird der Strom für den Aufzugsbetrieb gelegentlich unter Beleuchtung abgerechnet, obwohl er eine eigene Kostenart nach § 2 Nr. 7 BetrKV darstellt. Auch Investitionskosten für LED-Umrüstungen dürfen nicht als laufende Beleuchtungskosten umgelegt werden.

Prüfpfad in der Praxis

Fordern Sie die Versorgerrechnung für den Allgemeinstromzähler an und vergleichen Sie den dort ausgewiesenen Verbrauch und Betrag mit den in der Abrechnung angesetzten Kosten. Stellen Sie sicher, dass nur der Strom für die Beleuchtung gemeinschaftlicher Flächen (Treppenhaus, Hausflur, Außenbeleuchtung) erfasst ist und kein Verwaltungsstrom, Aufzugsstrom oder Strom einzelner Mieteinheiten eingerechnet wurde. Prüfen Sie bei mehreren Allgemeinstromzählern, ob die Zuordnung zu den jeweiligen Gebäudeteilen korrekt ist. Kontrollieren Sie abschließend den Abrechnungszeitraum der Stromrechnung gegen den Abrechnungszeitraum der Nebenkostenabrechnung und stellen Sie sicher, dass periodengerecht abgegrenzt wurde.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 11 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 11 BetrKV: Beleuchtung: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Prüfen Sie, ob ein separater Allgemeinstromzähler vorhanden ist und der abgerechnete Verbrauch plausibel erscheint. Fehlt ein eigener Zähler, muss der Vermieter die Abgrenzung zum Verwaltungsstrom nachvollziehbar darlegen.

  • Stromrechnung für den Allgemeinstromzähler anfordern und den abgerechneten Verbrauch kontrollieren.
  • Prüfen, ob Verwaltungsstrom oder Mieterstrom im Allgemeinstrom enthalten ist.
  • Betrag pro Quadratmeter mit dem DMB-Durchschnitt von ca. 0,05 bis 0,10 EUR/m2/Monat vergleichen.
  • Bei fehlendem Allgemeinstromzähler die Schätzmethode des Vermieters hinterfragen und Belege anfordern.

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV