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Beleuchtung

Beleuchtung: Häufige Auffälligkeiten verständlich erklärt

Die Beleuchtungskosten nach § 2 Nr. 11 BetrKV umfassen ausschließlich den Strom für die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile wie Treppenhaus, Keller, Außenanlagen und Tiefgarage. Prüfungsbedürftig sind der Mieterstrom einzelner Wohnungen, Strom für Verwaltungszwecke und Investitionskosten für neue Leuchtmittel. In der Praxis liegen die Kosten laut DMB-Betriebskostenspiegel bei ca. 0,05 bis 0,10 EUR/m2/Monat.

KostenartBeleuchtung Stand2026-03-14 Rechtsgrundlage§ 2 Nr. 11 BetrKV, § 556a BGB

Kurzantwort

Der häufigste Beleuchtungsfehler ist die Vermischung von Allgemeinstrom und Verwaltungsstrom auf einem Zähler.

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Rechenbeispiel Beleuchtung (Häufige Auffälligkeiten)

Objekt
Mehrfamilienhaus mit 12 Einheiten
Gesamtkostenposition
40795.02 EUR
Gesamtwohnfläche
950 m2
Wohnfläche der Einheit
78 m2
  1. 40795.02 EUR / 950 m2 = 42.94 EUR pro m2
  2. 42.94 EUR x 78 m2 = 3349.32 EUR Jahresanteil
  3. 3349.32 EUR / 12 = 279.11 EUR monatlicher Richtwert
  4. Abweichungen zum Vorjahr sollten mit Belegen und Verteilerschlüssel begründet werden.

Im Beispiel liegt der rechnerische Jahresanteil bei 3349.32 EUR (monatlich 279.11 EUR).

Praxis-Tipp

Prüfen Sie, ob ein separater Allgemeinstromzähler vorhanden ist und der abgerechnete Verbrauch plausibel erscheint. Fehlt ein eigener Zähler, ist zu prüfen, ob der Vermieter die Abgrenzung zum Verwaltungsstrom nachvollziehbar darlegen.

Nächste Schritte

  1. Stromrechnung für den Allgemeinstromzähler anfordern und den abgerechneten Verbrauch kontrollieren.
  2. Prüfen, ob Verwaltungsstrom oder Mieterstrom im Allgemeinstrom enthalten ist.
  3. Betrag pro Quadratmeter mit dem DMB-Durchschnitt von ca. 0,05 bis 0,10 EUR/m2/Monat vergleichen.
  4. Bei fehlendem Allgemeinstromzähler die Schätzmethode des Vermieters hinterfragen und Belege anfordern.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 11 BetrKV

Beleuchtung: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB

Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

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Häufige Fragen

Welcher Fehler ist bei Beleuchtung im Aspekt Häufige Auffälligkeiten am häufigsten?

Am häufigsten werden Verwaltungsstrom und Allgemeinbeleuchtung über denselben Zähler abgerechnet, ohne den gesondert zu prüfenden Verwaltungsanteil herauszurechnen. Achten Sie darauf, ob ein separater Allgemeinstromzähler existiert.

Welche Norm ist für Beleuchtung hier zentral?

Zentral ist § 2 Nr. 11 BetrKV, der die Kosten der Beleuchtung auf gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen als Betriebskosten im Kostenarten-Prüfrahmen definiert. Die Norm grenzt bewusst den Allgemeinstrom vom individuellen Mieterstrom ab; im Einzelfall ist zu prüfen, ob nur der gemeinschaftliche Verbrauch umgelegt wurde.

Wie gehe ich bei strittigen Beleuchtung-Positionen vor?

Bitten Sie um zunächst die Stromrechnung für den Allgemeinstromzähler an und prüfen Sie, ob nur Beleuchtung gemeinschaftlicher Flächen erfasst ist. Beanstanden Sie schriftlich jeden Anteil, der erkennbar auf Verwaltungsstrom, Aufzugsstrom oder Mieterstrom entfällt, und beziffern Sie die Differenz unter Verweis auf § 2 Nr. 11 BetrKV.

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Stand: 2026-03-14. Inhalt zur Orientierung, keine Rechtsberatung.