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Rechtsfrage

Sollte geprüft werden, ob der Vermieter Bankgebühren auf Mieter umlegen?

Sollte geprüft werden, ob der Vermieter Bankgebühren auf Mieter umlegen? ist belastbar beantwortbar, wenn Kostenarten-Prüfrahmen, vertragliche Umlagebasis und Beleglage gemeinsam geprüft werden. Maßgeblich sind § 2 Nr. 17 BetrKV sowie die Fristen aus § 556 Abs. 3 BGB.

KategorieKostenart Stand14. März 2026
Rechtsgrundlage
§ 556 Abs. 1 BGB§ 556a Abs. 1 BGB§ 2 Nr. 17 BetrKV

Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen

Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine an BetrKV-Struktur orientierte Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.

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Häufige Fragen

Warum sind Bankgebühren des Vermieters gesondert abzugrenzen?

Bankgebühren sind gesondert zu prüfen. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV kann als mögliche Prüfgrundlage relevant sein; Kontoführung, Zahlungsverkehr und Buchführung sollten anhand der Belege eingeordnet werden.

Gilt das auch für Bankgebühren, die durch den Mieteinzug per Lastschrift entstehen?

Kosten für SEPA-Lastschrifteinzüge, Überweisungen und die Führung eines Mietkontos sind gesondert zu prüfen. Prüfen Sie die Position anhand der Belege und der möglichen Grundlage § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV.

Dürfen Bankgebühren für ein separates Betriebskostenkonto als Nebenkosten abgerechnet werden?

Auch bei einem speziellen Hausgeldkonto oder Betriebskostenkonto sollte die Kontoführung gesondert geprüft werden. BGH-Rechtsprechung zu Verwaltungskosten kann als Orientierung dienen.

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Quellen und Datenstand

Geprüft am 14. März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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