Rechtsfrage

Wie hoch darf die Position Aufzug in der Nebenkostenabrechnung sein?

Bei Aufzug reicht der Blick auf den Gesamtbetrag allein nicht aus. Erst der Vergleich mit Richtwerten pro Quadratmeter, dem Vorjahr und dem konkreten Leistungsumfang zeigt, ob die Position plausibel ist.

Veröffentlicht am 17. April 2025 · Zuletzt aktualisiert am 28. März 2026

KategorieKostenart
ZielgruppeMieter & Vermieter
Stand28. März 2026

Kurzantwort

Aufzug liegen im Durchschnitt bei rund 0,16 € pro m² und Monat; deutlich höhere Werte sollten immer mit Belegen, Vorjahr und Verteilerschlüssel geprüft werden.

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Wie hoch Aufzug typischerweise ausfallen

Der Richtwert für Aufzug liegt bei rund 0,16 € pro m² und Monat; die übliche Spannbreite reicht etwa von 0,08 € bis 0,30 €. Werte oberhalb dieses Korridors sind nicht automatisch falsch, aber sie verlangen eine besonders saubere Begründung über Belege, Objektstruktur und Leistungsumfang.

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Welche Faktoren Aufzug verteuern

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 103/06) können Aufzugskosten auch auf Erdgeschoss-Mieter umgelegt werden, sofern eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung besteht. Das Argument: Auch Erdgeschoss-Bewohner können den Aufzug nutzen (z. B. für Keller- oder Dachbodenfahrten). Deshalb sollte der Betrag nie isoliert, sondern immer zusammen mit Objektgröße, Nutzungsart und Abrechnungslogik geprüft werden.

Wann ein hoher Betrag bei Aufzug kritisch wird

Kritisch wird es, wenn der Betrag deutlich über dem Richtwert liegt, Vorjahreswerte stark überschreitet oder der Beleginhalt nicht zur Kostenart passt. Dann lohnt sich eine formale und rechnerische Gegenprüfung.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 7 BetrKV
§ 556 Abs. 1 BGB
§ 556a Abs. 1 BGB

§ 2 Nr. 7 BetrKV: Die Umlagefähigkeit ergibt sich aus § 2 Nr. 7 BetrKV: „die Kosten des Betriebs des Aufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage". Voraussetzung ist eine wirksame Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag.

§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthält.

§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung regelmäßig nach Wohnfläche; abweichende Schlüssel müssen nachvollziehbar vereinbart oder sachlich begründet sein.

Aufzug: Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung

Wohnfläche

70 m²

Richtwert

0,16 € pro m² / Monat

Datenjahr

2024

  1. 0,16 € × 70 m² = 11,20 € pro Monat
  2. 11,20 € × 12 Monate = 134,40 € pro Jahr
  3. Werte oberhalb von 0,30 € pro m² / Monat sind ein deutliches Signal für Beleg- und Plausibilitätsprüfung.

Für 70 m² liegt aufzug grob bei 11,20 € pro Monat beziehungsweise 134,40 € pro Jahr.

Was Sie jetzt tun sollten

Praxis-Tipp

Prüfen Sie Aufzug nie nur absolut, sondern immer auch auf Euro pro m² und im Vergleich zum Vorjahr. Genau dort werden Auffälligkeiten schnell sichtbar.

  • Betrag von Aufzug in Euro pro m² umrechnen.
  • Mit Richtwert, Vorjahr und vergleichbaren Positionen im Haus abgleichen.
  • Bei deutlichen Abweichungen Belege und Umlageschlüssel schriftlich prüfen lassen.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV