Aufzug in der Nebenkostenabrechnung zu hoch?
Wenn aufzug in Ihrer Nebenkostenabrechnung auffällig hoch wirkt, sollten Sie den Betrag mit den ueblichen Richtwerten, den Belegen und dem vereinbarten Verteilerschlüssel abgleichen. Auf dieser Seite sehen Sie, welche Fehler bei aufzug besonders häufig sind und welche Schritte Mieter jetzt sinnvoll einleiten können.
Veröffentlicht am 17. Januar 2026 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026
Kurzantwort
Vergleichen Sie aufzug mit dem Richtwert von 0.16 EUR pro m² und Monat, prüfen Sie Belege und Schlüssel und lassen Sie auffällige Abweichungen direkt gegenprüfen.
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Wie hoch aufzug im Durchschnitt ausfallen
Der Richtwert für Aufzug liegt laut Betriebskostenspiegel bei etwa 0.16 EUR pro m² und Monat. Je nach Objekt sind Werte zwischen 0.08 und 0.30 EUR pro m² möglich. Deutlich hoehere Betraege sind ein klares Signal für Belegeinsicht, Vorjahresvergleich und eine genaue Kontrolle des Verteilerschlüssels.
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Häufige Fehler bei Aufzug
Rechtsgrundlage
Vollwartungsvertrag komplett als Betriebskosten umlegen: Viele Aufzug-Wartungsverträge sind Vollwartungsverträge, die sowohl regelmäßige Wartung als auch Reparaturen abdecken. Nur der Wartungsanteil ist als Betriebskosten umlagefähig. Der Reparaturanteil muss herausgerechnet werden, da Reparaturen Instandhaltungskosten sind. Praxistipp: Lassen Sie sich vom Aufzugservice eine Aufschlüsselung geben, die den Wartungsanteil und den Reparaturanteil separat ausweist. Alternativ kann ein pauschaler Abzug von 20-50 % für den Reparaturanteil angesetzt werden (je nach Vertrag und Rechtsprechung). Erdgeschoss-Mieter von den Aufzugskosten ausnehmen: Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 103/06) können Aufzugskosten auch auf Erdgeschoss-Mieter umgelegt werden, sofern eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung besteht. Das Argument: Auch Erdgeschoss-Bewohner können den Aufzug nutzen (z. B. für Keller- oder Dachbodenfahrten). Praxistipp: Prüfen Sie die Mietverträge: Wenn alle Mieter an den Betriebskosten beteiligt werden sollen, muss dies vereinbart sein. Achten Sie darauf, dass keine individuellen Ausnahmen im Mietvertrag stehen, die Erdgeschoss-Mieter ausnehmen. TÜV-Prüfung nicht als Betriebskosten erfassen: Die regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit des Aufzugs durch eine zugelassene Überwachungsstelle (z. B. TÜV, DEKRA) ist ausdrücklich in § 2 Nr. 7 BetrKV als umlagefähige Betriebskosten genannt. Manche Vermieter vergessen diese Position oder ordnen sie den Instandhaltungskosten zu. Praxistipp: Erfassen Sie die Kosten der regelmäßigen Aufzugsprüfung (Hauptprüfung alle 2 Jahre, Zwischenprüfung) als Betriebskosten. Halten Sie die Rechnungen für eventuelle Rückfragen der Mieter bereit.
Was Mieter jetzt konkret tun können
Rechtsgrundlage
Fordern Sie Belegeinsicht nach § 259 BGB, gleichen Sie den Verteilerschlüssel mit dem Mietvertrag ab und dokumentieren Sie jede Abweichung mit Betrag und Position. Bei aufzug sollten Sie besonders prüfen, ob die Leistung laufend und umlagefähig ist oder ob Reparaturen, Verwaltungsanteile oder andere nicht umlagefähige Bestandteile enthalten sind. Reichen Sie Ihre Einwendungen innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung ein.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 7 BetrKV: Aufzug: zentrale Kostenart nach BetrKV.
§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.
Praxis-Tipp und nächste Schritte
Praxis-Tipp
Prüfen Sie die Aufzugsrechnung auf versteckte Reparaturanteile: Wartungsverträge enthalten häufig Positionen für den Austausch von Verschleißteilen, die als nicht umlagefähige Instandsetzung zu werten sind.
- Wartungsvertrag anfordern und auf enthaltene Reparaturpositionen prüfen.
- Kontrollieren, ob EG-Mieter korrekt in den Verteilerschlüssel einbezogen sind.
- TÜV-Prüfkosten und Notrufanlage als separate umlagefähige Posten verifizieren.
- Betriebsstromkosten des Aufzugs mit dem Vorjahr vergleichen und Abweichungen hinterfragen.
Häufige Fragen
Weiterlesen
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV