Wer zahlt Aufzug: Mieter oder Vermieter?
Bei Aufzug stellt sich oft nicht nur die Frage nach der Höhe, sondern auch nach der Verteilung zwischen Vermieter und Mieter. Maßgeblich sind dabei Umlagefähigkeit, Mietvertrag und der konkrete Kostenanteil.
Veröffentlicht am 22. Januar 2026 · Zuletzt aktualisiert am 28. März 2026
Kurzantwort
Zunächst zahlt meist der Vermieter die Rechnung für Aufzug; der Mieter trägt nur den wirksam umlagefähigen Anteil über die Nebenkostenabrechnung.
Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen
Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine BetrKV-konforme Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.
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Wer Aufzug wirtschaftlich trägt
Im laufenden Betrieb bezahlt zunächst meist der Vermieter die Rechnung. Der Mieter trägt nur den umlagefähigen Anteil, soweit Mietvertrag und Abrechnung die Position wirksam erfassen.
Tipp für Vermieter: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung nach BetrKV erstellen — direkt hier starten.
Welche Anteile von Aufzug beim Vermieter bleiben
Reparaturkosten am Aufzug (z. B. Austausch von Seilen, Steuerung) sind Instandhaltungskosten und nicht umlagefähig. Die Kosten einer Aufzugsmodernisierung oder -erneuerung sind Investitionskosten und können nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Ein Vollwartungsvertrag darf nur anteilig umgelegt werden: Nur der Wartungsanteil ist eine Betriebskost, der Reparaturanteil nicht. Im Zweifelsfall sind die Kosten aufzuteilen.
Wie sich der Mieteranteil bei Aufzug kontrollieren lässt
Kontrollieren Sie Rechnung, Umlageschlüssel, Wohnfläche und Zeitraum. Der Richtwert für Aufzug liegt bei rund 0,16 € pro m² und Monat; die übliche Spannbreite reicht etwa von 0,08 € bis 0,30 €. Große Abweichungen vom Richtwert sind ein guter Startpunkt für die Gegenrechnung.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 7 BetrKV: Die Umlagefähigkeit ergibt sich aus § 2 Nr. 7 BetrKV: „die Kosten des Betriebs des Aufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage". Voraussetzung ist eine wirksame Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag.
§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthält.
§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung regelmäßig nach Wohnfläche; abweichende Schlüssel müssen nachvollziehbar vereinbart oder sachlich begründet sein.
Aufzug: Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung
Wohnfläche
70 m²
Richtwert
0,16 € pro m² / Monat
Datenjahr
2024
- 0,16 € × 70 m² = 11,20 € pro Monat
- 11,20 € × 12 Monate = 134,40 € pro Jahr
- Werte oberhalb von 0,30 € pro m² / Monat sind ein deutliches Signal für Beleg- und Plausibilitätsprüfung.
Für 70 m² liegt aufzug grob bei 11,20 € pro Monat beziehungsweise 134,40 € pro Jahr.
Was Sie jetzt tun sollten
Praxis-Tipp
Wenn unklar ist, wer welchen Anteil trägt, hilft fast immer dieselbe Reihenfolge: Mietvertrag, Beleg, Leistungsumfang, Umlageschlüssel.
- Rechnungsträger und Abrechnungsbeleg prüfen.
- Umlagefähigen Anteil von nicht umlagefähigen Bestandteilen trennen.
- Eigene Quote über Wohnfläche oder Verbrauch gegenrechnen.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV