Rechtsfrage

Darf der Vermieter Beleuchtung auf Mieter umlegen?

Ob Beleuchtung auf Mieter umgelegt werden dürfen, entscheidet sich nicht nur an der Kostenart selbst, sondern immer auch an Mietvertrag, Leistungsinhalt und sauberer Abgrenzung zu nicht umlagefähigen Bestandteilen.

Veröffentlicht am 14. November 2025 · Zuletzt aktualisiert am 28. März 2026

KategorieKostenart
ZielgruppeMieter & Vermieter
Stand28. März 2026

Kurzantwort

Beleuchtung dürfen nur dann auf Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag die Position wirksam erfasst und ausschließlich laufende umlagefähige Bestandteile abgerechnet werden.

Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen

Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine BetrKV-konforme Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.

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Wann Beleuchtung auf Mieter umgelegt werden dürfen

Die Stromkosten für die Allgemeinbeleuchtung sind vollständig umlagefähig. Dies umfasst den Strom für Treppenhaus, Hausflure, Eingangsbereiche, Kellerflure, Dachbodenbeleuchtung, Außenbeleuchtung (Hauseingänge, Wege, Parkplätze) sowie Beleuchtung in Gemeinschaftsräumen wie Waschküche oder Fahrradkeller. Auch die Kosten für den Austausch von Leuchtmitteln (Glühbirnen, LED-Lampen) sind als laufende Betriebskosten umlagefähig. Entscheidend sind immer Mietvertrag, laufender Kostencharakter und eine saubere Abgrenzung zu nicht umlagefähigen Bestandteilen.

Tipp für Vermieter: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung nach BetrKV erstellendirekt hier starten.

Wo bei Beleuchtung die häufigsten Umlagefehler entstehen

Rechtsgrundlage

Gesamten Allgemeinstrom unter Beleuchtung abrechnen: Häufig wird der gesamte Allgemeinstrom unter der Position Beleuchtung abgerechnet. Jedoch gehört der Strom für den Aufzugbetrieb, die Heizungsanlage oder die Lüftungsanlage nicht hierhin. Nur der tatsächliche Stromverbrauch für die Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen ist unter § 2 Nr. 11 BetrKV umlagefähig.

So prüfen Mieter Beleuchtung Schritt für Schritt

Prüfen Sie zuerst die mietvertragliche Vereinbarung, dann Rechnung und Leistungsinhalt und zuletzt den Verteilerschlüssel. Der Richtwert für Beleuchtung liegt bei rund 0,05 € pro m² und Monat; die übliche Spannbreite reicht etwa von 0,02 € bis 0,10 €.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 11 BetrKV
§ 556 Abs. 1 BGB
§ 556a Abs. 1 BGB

§ 2 Nr. 11 BetrKV: Die Umlagefähigkeit der Beleuchtungskosten ergibt sich aus § 2 Nr. 11 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Umlagefähig sind die Stromkosten für die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile. Dazu gehören Außenbeleuchtung, Treppenhaus, Flure, Keller, Dachboden und Waschküche. Nicht erfasst ist der Stromverbrauch innerhalb der einzelnen Wohnungen.

§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthält.

§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung regelmäßig nach Wohnfläche; abweichende Schlüssel müssen nachvollziehbar vereinbart oder sachlich begründet sein.

Beleuchtung: Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung

Wohnfläche

70 m²

Richtwert

0,05 € pro m² / Monat

Datenjahr

2024

  1. 0,05 € × 70 m² = 3,50 € pro Monat
  2. 3,50 € × 12 Monate = 42,00 € pro Jahr
  3. Werte oberhalb von 0,10 € pro m² / Monat sind ein deutliches Signal für Beleg- und Plausibilitätsprüfung.

Für 70 m² liegt beleuchtung grob bei 3,50 € pro Monat beziehungsweise 42,00 € pro Jahr.

Was Sie jetzt tun sollten

Praxis-Tipp

Lassen Sie vom Energieversorger oder Elektriker Unterzähler installieren, um den Beleuchtungsstrom von anderem Allgemeinstrom zu trennen. Alternativ kann eine sachgerechte Schätzung vorgenommen werden.

  • Pruefen, ob Beleuchtungskosten im Mietvertrag als umlagefaehige Betriebskosten vereinbart ist.
  • Rechenweg mit eigenen Unterlagen nachziehen und Differenzen markieren.
  • Fehlende Belege mit Positionsnummer und Zeitraum konkret anfordern.
  • Einwand fristgerecht mit Gegenrechnung und Normbezug versenden.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV