Beleuchtung: Prüfen mit Checkliste verständlich erklärt
Die Beleuchtungskosten nach § 2 Nr. 11 BetrKV umfassen ausschließlich den Strom für die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile wie Treppenhaus, Keller, Außenanlagen und Tiefgarage. Nicht umlagefähig sind der Mieterstrom einzelner Wohnungen, Strom für Verwaltungszwecke und Investitionskosten für neue Leuchtmittel. In der Praxis liegen die Kosten laut DMB-Betriebskostenspiegel bei ca. 0,05 bis 0,10 EUR/m2/Monat.
Veröffentlicht am 19. Dezember 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026
Kurzantwort
Zur Prüfung der Beleuchtungskosten benötigen Sie die Stromrechnung des Allgemeinstromzählers und den Verteilerschlüssel.
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Rechtsrahmen zu Beleuchtung
Rechtsgrundlage
Allgemeinstrom für Gemeinschaftsflächen ist umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 11 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Neuinstallation und Erweiterung von Anlagen.
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Prüfen mit Checkliste: typische Fehlerquellen
Kontrollieren Sie zuerst, ob ein separater Allgemeinstromzähler vorhanden ist und ob die Zählernummer auf der Stromrechnung mit der Abrechnung übereinstimmt. Prüfen Sie dann, welche Verbraucher an diesem Zähler hängen: Nur Treppenhausbeleuchtung, Kellerbeleuchtung und Außenbeleuchtung sind umlagefähig. Vergleichen Sie den Betrag pro Quadratmeter mit dem Durchschnitt von ca. 0,05 bis 0,10 EUR/m2/Monat. Liegt der Wert deutlich darüber, ist wahrscheinlich Verwaltungs- oder Aufzugsstrom enthalten.
Prüfpfad in der Praxis
Fordern Sie die Versorgerrechnung für den Allgemeinstromzähler an und vergleichen Sie den dort ausgewiesenen Verbrauch und Betrag mit den in der Abrechnung angesetzten Kosten. Stellen Sie sicher, dass nur der Strom für die Beleuchtung gemeinschaftlicher Flächen (Treppenhaus, Hausflur, Außenbeleuchtung) erfasst ist und kein Verwaltungsstrom, Aufzugsstrom oder Strom einzelner Mieteinheiten eingerechnet wurde. Prüfen Sie bei mehreren Allgemeinstromzählern, ob die Zuordnung zu den jeweiligen Gebäudeteilen korrekt ist. Kontrollieren Sie abschließend den Abrechnungszeitraum der Stromrechnung gegen den Abrechnungszeitraum der Nebenkostenabrechnung und stellen Sie sicher, dass periodengerecht abgegrenzt wurde.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 11 BetrKV: Beleuchtung: zentrale Kostenart nach BetrKV.
§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.
Praxis-Tipp und nächste Schritte
Praxis-Tipp
Prüfen Sie, ob ein separater Allgemeinstromzähler vorhanden ist und der abgerechnete Verbrauch plausibel erscheint. Fehlt ein eigener Zähler, muss der Vermieter die Abgrenzung zum Verwaltungsstrom nachvollziehbar darlegen.
- Stromrechnung für den Allgemeinstromzähler anfordern und den abgerechneten Verbrauch kontrollieren.
- Prüfen, ob Verwaltungsstrom oder Mieterstrom im Allgemeinstrom enthalten ist.
- Betrag pro Quadratmeter mit dem DMB-Durchschnitt von ca. 0,05 bis 0,10 EUR/m2/Monat vergleichen.
- Bei fehlendem Allgemeinstromzähler die Schätzmethode des Vermieters hinterfragen und Belege anfordern.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV