Beleuchtung: Verteilerschlüssel verständlich erklärt
Beleuchtungskosten werden als verbrauchsunabhängige Kostenposition standardmäßig nach Wohnfläche verteilt. Bei Gebäuden mit Tiefgarage kann ein separater Schlüssel für die Garagenbeleuchtung sachgerecht sein.
Veröffentlicht am 20. September 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026
Kurzantwort
Wohnfläche ist der Regelschlüssel für Beleuchtungskosten; Tiefgaragenbeleuchtung kann separat verteilt werden.
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Rechtsrahmen zu Beleuchtung
Rechtsgrundlage
Allgemeinstrom für Gemeinschaftsflächen ist umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 11 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Neuinstallation und Erweiterung von Anlagen.
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Verteilerschlüssel: typische Fehlerquellen
Rechtsgrundlage
Für die Beleuchtung gemeinschaftlicher Flächen gilt nach § 556a Abs. 1 BGB die Wohnfläche als gesetzlicher Auffangmaßstab. Da der Allgemeinstrom für Beleuchtung nicht einzelnen Mietern zugeordnet werden kann, scheidet eine verbrauchsabhängige Verteilung aus. Verfügt das Gebäude über eine Tiefgarage mit eigenem Stromzähler, ist es sachgerecht, die Tiefgaragenbeleuchtung nur auf die Stellplatzmieter umzulegen und nicht auf alle Wohnungsmieter. Voraussetzung für einen solchen gesonderten Schlüssel ist, dass der Verbrauch messtechnisch getrennt erfasst wird.
Prüfpfad in der Praxis
Fordern Sie die Versorgerrechnung für den Allgemeinstromzähler an und vergleichen Sie den dort ausgewiesenen Verbrauch und Betrag mit den in der Abrechnung angesetzten Kosten. Stellen Sie sicher, dass nur der Strom für die Beleuchtung gemeinschaftlicher Flächen (Treppenhaus, Hausflur, Außenbeleuchtung) erfasst ist und kein Verwaltungsstrom, Aufzugsstrom oder Strom einzelner Mieteinheiten eingerechnet wurde. Prüfen Sie bei mehreren Allgemeinstromzählern, ob die Zuordnung zu den jeweiligen Gebäudeteilen korrekt ist. Kontrollieren Sie abschließend den Abrechnungszeitraum der Stromrechnung gegen den Abrechnungszeitraum der Nebenkostenabrechnung und stellen Sie sicher, dass periodengerecht abgegrenzt wurde.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 11 BetrKV: Beleuchtung: zentrale Kostenart nach BetrKV.
§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.
Rechenbeispiel Beleuchtung (Verteilerschlüssel)
Objekt
Mehrfamilienhaus mit 12 Einheiten
Gesamtkostenposition
40373.40 EUR
Gesamtwohnfläche
950 m2
Wohnfläche der Einheit
78 m2
- 40373.40 EUR / 950 m2 = 42.50 EUR pro m2
- 42.50 EUR x 78 m2 = 3315.00 EUR Jahresanteil
- 3315.00 EUR / 12 = 276.25 EUR monatlicher Richtwert
- Abweichungen zum Vorjahr sollten mit Belegen und Verteilerschlüssel begründet werden.
Im Beispiel liegt der rechnerische Jahresanteil bei 3315.00 EUR (monatlich 276.25 EUR).
Praxis-Tipp und nächste Schritte
Praxis-Tipp
Prüfen Sie bei Gebäuden mit Tiefgarage, ob die Garagenbeleuchtung separat abgerechnet wird oder ob diese Kosten fälschlich auf alle Wohnungsmieter verteilt werden.
- Im Mietvertrag den vereinbarten Verteilerschlüssel für Allgemeinstrom nachlesen.
- Abrechnung darauf prüfen, ob tatsächlich nach Wohnfläche verteilt wurde.
- Bei Tiefgarage klären, ob ein separater Zähler und Schlüssel für die Garagenbeleuchtung existiert.
- Falls Garagenstrom auf Wohnungsmieter ohne Stellplatz umgelegt wird, schriftlich Einwendung erheben.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV