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Rechtsfrage

Wie ist CO2 Kostenaufteilung bei Eigentümerwechsel in der Nebenkostenabrechnung zu Behandeln?

Wie ist CO2 Kostenaufteilung bei Eigentümerwechsel in der Nebenkostenabrechnung zu Behandeln? ist belastbar beantwortbar, wenn CO2-Kostenaufteilung, vertragliche Umlagebasis und Beleglage gemeinsam geprüft werden. Maßgeblich sind § 2 Nr. 4 BetrKV sowie die Fristen aus § 556 Abs. 3 BGB.

KategorieCO₂-Kosten Stand14. März 2026
Rechtsgrundlage
§ 556 Abs. 1 BGB§ 556a Abs. 1 BGB§ 2 Nr. 4 BetrKVCO2KostAufGAnlage zu §§ 5 bis 7 CO2KostAufG

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Häufige Fragen

Was passiert mit der CO2-Kostenaufteilung, wenn das Gebäude den Eigentümer wechselt?

Der neue Eigentümer tritt in die Pflichten des CO2KostAufG ein und muss die Aufteilung für den gesamten Abrechnungszeitraum vornehmen. Maßgeblich ist, wer zum Zeitpunkt der Abrechnung Vermieter ist.

Muss der neue Eigentümer die CO2-Stufenzuordnung des Vorgängers übernehmen?

Nicht automatisch. Der neue Eigentümer sollte die CO2-Bilanz des Gebäudes selbst ermitteln, da sich durch Sanierungen oder geänderten Verbrauch eine andere Stufe ergeben kann. Die Berechnung muss auf den tatsächlichen Verbrauchsdaten des Abrechnungszeitraums basieren.

Wer trägt die CO2-Kosten im Übergangszeitraum bei einem Eigentümerwechsel?

Im Innenverhältnis zwischen altem und neuem Eigentümer regelt der Kaufvertrag die Kostentragung. Gegenüber dem Mieter ist der Vermieter verantwortlich, der die Nebenkostenabrechnung erstellt -- in der Regel der neue Eigentümer.

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Quellen und Datenstand

Geprüft am 14. März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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