Wie ist CO2 Kostenanteil Vermieter Nicht Abgezogen in der Nebenkostenabrechnung zu behandeln?
Diese Seite zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie die Frage „Wie ist CO2 Kostenanteil Vermieter Nicht Abgezogen in der Nebenkostenabrechnung zu behandeln?“ rechtlich und rechnerisch prüfen.
Kurzantwort
Kurzantwort: Wie ist CO2 Kostenanteil Vermieter Nicht Abgezogen in der Nebenkostenabrechnung zu behandeln? lässt sich rechtssicher beantworten, wenn Sie Vertragsgrundlage, Kostenansatz und Belege gemeinsam prüfen. Maßgeblich sind § 556 BGB und § 556a BGB.
Rechtslage im Überblick
Umlagefähig ist eine Kostenposition nur, wenn sie im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Nicht umlagefähig sind pauschale Sammelposten sowie Verwaltungs- und Reparaturkosten.
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Fristen und formelle Anforderungen
Die Abrechnung muss grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Einwendungen sind in der Regel innerhalb von 12 Monaten ab Zugang der Abrechnung zu erheben.
Prüfpfad und Rechenlogik
Prüfen Sie zuerst die Gesamtsumme, anschließend den vereinbarten Verteilerschlüssel und danach jede Einzelposition. Rechnen Sie den Wohnungsanteil nach und gleichen Sie ihn mit Belegen sowie Vorjahreswerten ab.
Empfohlene nächste Schritte
Dokumentieren Sie jede Abweichung mit Betrag, Belegstelle und Rechtsbezug. So lassen sich Einwendungen nachvollziehbar begründen und zügig bearbeiten.
Rechtsgrundlage
§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten dürfen nur bei wirksamer Vereinbarung im Mietvertrag umgelegt werden.
§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne abweichende Vereinbarung ist der Verteilungsmaßstab regelmäßig die Wohnfläche.
§ 2 Nr. 4 BetrKV: Heizkosten: laufende Kosten dieser Kostenart sind nach BetrKV einordenbar.
CO2KostAufG: CO2-Kosten sind nach gesetzlicher Quote zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen.
Anlage zu §§ 5 bis 7 CO2KostAufG: 10-Stufen-Modell für Wohngebaeude anhand kg CO2/m²/a.
Rechenbeispiel: Wie ist CO2 Kostenanteil Vermieter Nicht Abgezogen in der Nebenkostenabrechnung zu behandeln
Gesamtkosten Heizung/Warmwasser
8400.00 EUR
Grundkostenanteil
30 %
Verbrauchskostenanteil
70 %
wohnflächenanteil der Einheit
8.0 %
Verbrauchsanteil der Einheit
8.5 %
- Grundkosten: 8400.00 EUR x 30 % = 2520.00 EUR
- Verbrauchskosten: 8400.00 EUR x 70 % = 5880.00 EUR
- Anteil Einheit: 2520.00 EUR x 8.0 % + 5880.00 EUR x 8.5 % = 701.40 EUR
- Abweichungen zum Vorjahr sollten Sie mit Belegen, Umlageklausel und Verteilerschlüssel nachvollziehbar begründen.
Der beispielhafte Kostenanteil der Einheit liegt bei 701.40 EUR pro Jahr (monatlich 58.45 EUR).
Was Sie jetzt tun sollten
Praxis-Tipp
Arbeiten Sie in drei Schritten: formelle Prüfung, rechtliche Einordnung und rechnerischer Abgleich. Erheben Sie Einwendungen nur mit konkreter Position und nachvollziehbarer Gegenrechnung.
- Mietvertrag und Umlageklausel auf Wirksamkeit sowie vereinbarten Verteilerschlüssel prüfen.
- Abrechnung, Belege und Vorjahreswerte auf Plausibilität abgleichen.
- Fristen anhand des Zugangsdatums dokumentieren und Fristende festhalten.
- Einwendung schriftlich mit Betrag, Belegstelle und Gegenrechnung einreichen.
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