Beleuchtung in der Nebenkostenabrechnung: Pflicht oder freiwillig?
Viele Mieter gehen davon aus, dass Beleuchtung automatisch in jede Nebenkostenabrechnung gehören. Tatsächlich ist die Position nur unter bestimmten mietvertraglichen und sachlichen Voraussetzungen abrechenbar.
Veröffentlicht am 27. November 2025 · Zuletzt aktualisiert am 28. März 2026
Kurzantwort
Beleuchtung sind kein automatischer Pflichtposten jeder Nebenkostenabrechnung. Entscheidend sind die Umlagevereinbarung im Mietvertrag und die tatsächlich angefallenen laufenden Kosten.
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Ist Beleuchtung Pflicht oder nur bei Vereinbarung abrechenbar?
Beleuchtung sind nicht automatisch Pflichtbestandteil jeder Nebenkostenabrechnung. Maßgeblich ist, ob die Position wirksam vereinbart wurde und im konkreten Objekt als laufende Betriebskosten angefallen ist.
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Welche Rolle der Mietvertrag bei Beleuchtung spielt
Ohne wirksame Umlagevereinbarung trägt der Vermieter die Kosten selbst. Gerade bei beleuchtung lohnt deshalb der genaue Blick auf die Vertragsklausel und auf den Abrechnungsbeleg.
Wie Mieter Beleuchtung praktisch einordnen
Der Richtwert für Beleuchtung liegt bei rund 0,05 € pro m² und Monat; die übliche Spannbreite reicht etwa von 0,02 € bis 0,10 €. Erst wenn Vertragsgrundlage, Leistungsinhalt und Umlageschlüssel zusammenpassen, ist die Position plausibel.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 11 BetrKV: Die Umlagefähigkeit der Beleuchtungskosten ergibt sich aus § 2 Nr. 11 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Umlagefähig sind die Stromkosten für die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile. Dazu gehören Außenbeleuchtung, Treppenhaus, Flure, Keller, Dachboden und Waschküche. Nicht erfasst ist der Stromverbrauch innerhalb der einzelnen Wohnungen.
§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthält.
§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung regelmäßig nach Wohnfläche; abweichende Schlüssel müssen nachvollziehbar vereinbart oder sachlich begründet sein.
Beleuchtung: Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung
Wohnfläche
70 m²
Richtwert
0,05 € pro m² / Monat
Datenjahr
2024
- 0,05 € × 70 m² = 3,50 € pro Monat
- 3,50 € × 12 Monate = 42,00 € pro Jahr
- Werte oberhalb von 0,10 € pro m² / Monat sind ein deutliches Signal für Beleg- und Plausibilitätsprüfung.
Für 70 m² liegt beleuchtung grob bei 3,50 € pro Monat beziehungsweise 42,00 € pro Jahr.
Was Sie jetzt tun sollten
Praxis-Tipp
Lassen Sie vom Energieversorger oder Elektriker Unterzähler installieren, um den Beleuchtungsstrom von anderem Allgemeinstrom zu trennen. Alternativ kann eine sachgerechte Schätzung vorgenommen werden.
- Mietvertrag auf ausdrückliche Kostenumlage prüfen.
- Kontrollieren, ob die Leistung im Abrechnungsjahr tatsächlich laufend angefallen ist.
- Fehlende Vereinbarung oder unklare Belege schriftlich rügen.
Häufige Fragen
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV