Aufzug in der Nebenkostenabrechnung: Pflicht oder freiwillig?
Viele Mieter gehen davon aus, dass Aufzug automatisch in jede Nebenkostenabrechnung gehören. Tatsächlich ist die Position nur unter bestimmten mietvertraglichen und sachlichen Voraussetzungen abrechenbar.
Veröffentlicht am 3. April 2025 · Zuletzt aktualisiert am 28. März 2026
Kurzantwort
Aufzug sind kein automatischer Pflichtposten jeder Nebenkostenabrechnung. Entscheidend sind die Umlagevereinbarung im Mietvertrag und die tatsächlich angefallenen laufenden Kosten.
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Ist Aufzug Pflicht oder nur bei Vereinbarung abrechenbar?
Aufzug sind nicht automatisch Pflichtbestandteil jeder Nebenkostenabrechnung. Maßgeblich ist, ob die Position wirksam vereinbart wurde und im konkreten Objekt als laufende Betriebskosten angefallen ist.
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Welche Rolle der Mietvertrag bei Aufzug spielt
Ohne wirksame Umlagevereinbarung trägt der Vermieter die Kosten selbst. Gerade bei aufzug lohnt deshalb der genaue Blick auf die Vertragsklausel und auf den Abrechnungsbeleg.
Wie Mieter Aufzug praktisch einordnen
Der Richtwert für Aufzug liegt bei rund 0,16 € pro m² und Monat; die übliche Spannbreite reicht etwa von 0,08 € bis 0,30 €. Erst wenn Vertragsgrundlage, Leistungsinhalt und Umlageschlüssel zusammenpassen, ist die Position plausibel.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 7 BetrKV: Die Umlagefähigkeit ergibt sich aus § 2 Nr. 7 BetrKV: „die Kosten des Betriebs des Aufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage". Voraussetzung ist eine wirksame Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag.
§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthält.
§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung regelmäßig nach Wohnfläche; abweichende Schlüssel müssen nachvollziehbar vereinbart oder sachlich begründet sein.
Aufzug: Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung
Wohnfläche
70 m²
Richtwert
0,16 € pro m² / Monat
Datenjahr
2024
- 0,16 € × 70 m² = 11,20 € pro Monat
- 11,20 € × 12 Monate = 134,40 € pro Jahr
- Werte oberhalb von 0,30 € pro m² / Monat sind ein deutliches Signal für Beleg- und Plausibilitätsprüfung.
Für 70 m² liegt aufzug grob bei 11,20 € pro Monat beziehungsweise 134,40 € pro Jahr.
Was Sie jetzt tun sollten
Praxis-Tipp
Lassen Sie sich vom Aufzugservice eine Aufschlüsselung geben, die den Wartungsanteil und den Reparaturanteil separat ausweist. Alternativ kann ein pauschaler Abzug von 20-50 % für den Reparaturanteil angesetzt werden (je nach Vertrag und Rechtsprechung).
- Mietvertrag auf ausdrückliche Kostenumlage prüfen.
- Kontrollieren, ob die Leistung im Abrechnungsjahr tatsächlich laufend angefallen ist.
- Fehlende Vereinbarung oder unklare Belege schriftlich rügen.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV