Schornsteinreinigung: Leerstand verständlich erklärt
Schornsteinreinigung nach § 2 Nr. 12 BetrKV umfasst die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Bezirksschornsteinfegers sowie die Immissionsschutzmessungen nach BImSchV. Die Kosten sind gebäudebezogen und vergleichsweise gering (ca. 0,03–0,05 EUR/m²/Monat), doch gerade hier schleichen sich häufig nicht umlagefähige Posten wie die Feuerstättenschau ein.
Veröffentlicht am 1. Oktober 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026
Kurzantwort
Schornsteinfegerkosten sind gebäudebezogen — bei Leerstand muss der Vermieter den Anteil der leerstehenden Einheit selbst tragen.
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Rechtsrahmen zu Schornsteinreinigung
Rechtsgrundlage
Kehr- und Messkosten sind umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 12 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Schornsteinsanierung und bauliche Erneuerung.
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Leerstand: typische Fehlerquellen
Anders als bei verbrauchsabhängigen Kosten gibt es bei der Schornsteinreinigung keinen nutzungsabhängigen Anteil. Die Kosten fallen unabhängig davon an, ob eine Wohnung bewohnt ist oder nicht, da der Schornsteinfeger das gesamte Gebäude kehrt und prüft. Bei der Verteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen muss der Vermieter den auf die leerstehende Einheit entfallenden Anteil selbst tragen. Er darf ihn nicht auf die vermieteten Wohnungen umlegen, da der Mietvertrag nur eine Kostenbeteiligung für die jeweilige Einheit vorsieht.
Prüfpfad in der Praxis
Prüfen Sie zunächst die Rechnung des Bezirksschornsteinfegers auf Vollständigkeit und ordnen Sie die Einzelpositionen den Kategorien Kehrgebühren, Überprüfungsgebühren und Immissionsschutzmessung zu. Trennen Sie Kosten der Feuerstättenschau (alle 7 Jahre, nicht umlagefähig) von den regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Kontrollieren Sie, ob die Kehrtermine dem im Feuerstättenbescheid festgelegten Intervall entsprechen und keine zusätzlichen, nicht vorgeschriebenen Arbeiten eingeflossen sind. Stellen Sie sicher, dass Schornsteinsanierungs- oder Ausbesserungskosten nicht als laufende Betriebskosten abgerechnet wurden.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 12 BetrKV: Schornsteinreinigung: zentrale Kostenart nach BetrKV.
§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.
Rechenbeispiel Schornsteinreinigung (Leerstand)
Objekt
Mehrfamilienhaus mit 12 Einheiten
Gesamtkostenposition
25688.70 EUR
Gesamtwohnfläche
950 m2
Wohnfläche der Einheit
78 m2
- 25688.70 EUR / 950 m2 = 27.04 EUR pro m2
- 27.04 EUR x 78 m2 = 2109.12 EUR Jahresanteil
- 2109.12 EUR / 12 = 175.76 EUR monatlicher Richtwert
- Abweichungen zum Vorjahr sollten mit Belegen und Verteilerschlüssel begründet werden.
Im Beispiel liegt der rechnerische Jahresanteil bei 2109.12 EUR (monatlich 175.76 EUR).
Praxis-Tipp und nächste Schritte
Praxis-Tipp
Verlangen Sie die Rechnung des Schornsteinfegers im Original und achten Sie auf getrennte Rechnungspositionen: Regelmäßige Kehrarbeiten und Immissionsschutzmessungen sind umlagefähig, die Feuerstättenschau (alle 7 Jahre) hingegen nicht.
- Schornsteinfegerrechnung auf getrennte Positionen prüfen: Kehrarbeiten, Messungen und ggf. Feuerstättenschau müssen separat ausgewiesen sein.
- Feuerstättenschau identifizieren und herausrechnen — sie gilt als Instandhaltungsmaßnahme und ist nicht umlagefähig.
- Verteilerschlüssel kontrollieren: Schornsteinfegerkosten werden typischerweise nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen verteilt.
- Kosten mit dem Richtwert von 0,03–0,05 EUR/m²/Monat abgleichen und bei deutlicher Abweichung Belege anfordern.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV