Lexikon

Sonderkündigung Kabelvertrag einfach erklärt

Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr als Betriebskosten auf Mieter umlegen (§ 230 TKG). Gleichzeitig haben Mieter ab diesem Datum das Recht zur Sonderkuendigung ihrer bisherigen Sammelvertraege, sofern der Vermieter die Kabelkosten zuvor aus den Nebenkosten herausgelassen hat.

Kategoriekostenarten
Rechtsgrundlage§ 230 TKG
Datenstand2026-03-03

Zusammenfassung

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Fassung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKModG) hat die Umlagefähigkeit von Kabelkosten zum 1. Juli 2024 abgeschafft. Bis dahin konnten Vermieter Kabelanschlusskosten als Betriebskosten nach § 2 Nr. 15 BetrKV auf Mieter umlegen. Diese Möglichkeit ist weggefallen - seitdem sind Kabelkosten grundsätzlich nicht mehr umlegbar.

Was sich am 1. Juli 2024 geaendert hat

Rechtsgrundlage

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Fassung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKModG) hat die Umlagefähigkeit von Kabelkosten zum 1. Juli 2024 abgeschafft. Bis dahin konnten Vermieter Kabelanschlusskosten als Betriebskosten nach § 2 Nr. 15 BetrKV auf Mieter umlegen. Diese Möglichkeit ist weggefallen - seitdem sind Kabelkosten grundsätzlich nicht mehr umlegbar.

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Sammelvertraege und das Sonderkuendigungsrecht

Hatte der Vermieter für das gesamte Gebäude einen Sammelvertrag mit einem Kabelanbieter (z.B. Vodafone oder Telekom) geschlossen und die Kosten bisher auf Mieter umgelegt, endet mit dem 1. Juli 2024 auch die Grundlage für diesen Sammelvertrag. Mieter können solche Sammelvertraege zum 30. Juni 2024 sonderkuendigen, soweit sie daran als Nebenleistung beteiligt wurden. Nach dem 1. Juli 2024 entfaellt die Umlagemöglich vollstaendig.

Einzelvertraege: Mieter schliessen selbst ab

Nach dem Wegfall der Umlagefähigkeit sind Mieter frei, selbst einen Kabel-, Glasfaser- oder Satelliten-TV-Vertrag abzuschliessen. Sie zahlen den Anbieter direkt und können Anbieter und Tarif eigenstaendig waehlen. Der Vermieter kann zwar weiterhin einen Kabelanschluss im Haus bereitstellen, muss dessen Kosten aber selbst tragen oder direkt mit jedem Mieter einen Einzelvertrag abschliessen lassen.

Wie erkenne ich in der Abrechnung unzulässige Kabelkosten?

In einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2024 (Zeitraum ab Juli 2024) oder für das Gesamtjahr 2025 dürfen keine Kabelkosten mehr erscheinen. Taucht dennoch eine Position 'Kabelanschluss', 'Kabelfernsehen' oder 'TV-Versorgung' auf und betrifft sie den Zeitraum nach dem 30. Juni 2024, ist diese Position anfechtbar. Der Mieter kann den entsprechenden Betrag vom Nachforderungsbetrag abziehen.

Übergangsregelung: Kosten bis 30. Juni 2024

Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2024 können Kabelkosten noch als Betriebskosten abgerechnet werden, sofern dies mietvertraglich vereinbart war. In einer Jahresabrechnung 2024 muessen die Kabelkosten daher zeitanteilig aufgespalten werden: 6 Monate umlegbar (Januar bis Juni), 6 Monate nicht mehr umlegbar (Juli bis Dezember). Rechnet der Vermieter die Kabelkosten für das gesamte Jahr 2024 ab, ist der zweite Halbjahresanteil angreifbar.

Einfluss auf den Mietvertrag und Vorauszahlungen

Enthielt der Mietvertrag eine Klausel, nach der Kabelkosten als Betriebskosten vereinbart waren, ist diese Klausel seit dem 1. Juli 2024 insoweit wirkungslos. Der Vermieter muss die Vorauszahlungen entsprechend reduzieren. Eine Beibehaltung der bisherigen Vorauszahlungshoehe ohne Anpassung führt zu einer Überzahlung des Mieters, die dieser bei der nächsten Abrechnung zurueckfordern kann.

Synonyme und verwandte Bezeichnungen

Sonderkuendigung TV-Kabelvertrag
Kuendigung Sammelvertrag Kabelfernsehen
Kabelvertrag kuendigen nach TKG
Ende der Umlagefähigkeit Kabelkosten

Kabelkosten 2024 korrekt aufteilen - umlegbarer und nicht-umlegbarer Anteil

Vermieter I hat für sein 8-Parteien-Haus einen Sammelvertrag für Kabelfernsehen, der 960 EUR pro Jahr kostet. Er rechnet die Kabelkosten in der Jahresabrechnung 2024 auf 8 Wohnungen um. Ab Juli 2024 sind diese Kosten nicht mehr umlegbar.

Jahreskosten Kabelanschluss gesamt

960 EUR

Umlegbarer Anteil (Jan.-Jun. = 6/12 Monate)

480 EUR

Nicht mehr umlegbarer Anteil (Jul.-Dez.)

480 EUR (Vermieter)

Zulassiger Kabelkostenansatz pro Mieter (6 Monate x 10 EUR)

60 EUR

In der Abrechnung 2024 darf Vermieter I pro Mieter nur noch 60 EUR für Kabelkosten ansetzen, nicht 120 EUR. Die zweite Jahreshaelfte muss er selbst tragen. Ab der Abrechnung 2025 entfaellt die Position vollstaendig.

Bedeutung in der Praxis

Für Mieter

Als Mieter kannst du seit dem 1. Juli 2024 verlangen, dass keine Kabelkosten mehr in deiner Betriebskostenabrechnung erscheinen. Entdeckst du eine solche Position für Zeitraeume nach dem 30. Juni 2024, kannst du schriftlich Widerspruch einlegen und den entsprechenden Betrag einbehalten oder zurueckfordern. Prüfe auch deine Vorauszahlungsvereinbarung - bei einer nicht angepassten Hoehe hast du Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Abschlaege.

Für Vermieter

Als Vermieter musst du seit dem 1. Juli 2024 Kabelkosten vollstaendig aus der Betriebskostenabrechnung herausnehmen. Passe die Vorauszahlungen deiner Mieter entsprechend nach unten an und kuendige den Sammelvertrag, wenn er nicht mehr benoetigt wird. Rechnest du die Kabelkosten weiterhin ab, riskierst du Widerspruch und Erstattungspflichten gegenüber allen betroffenen Mietern.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV