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Rechtsfrage

Sollte geprüft werden, ob der Vermieter Maklerkosten auf Mieter umlegen?

Sollte geprüft werden, ob der Vermieter Maklerkosten auf Mieter umlegen? ist belastbar beantwortbar, wenn Kostenarten-Prüfrahmen, vertragliche Umlagebasis und Beleglage gemeinsam geprüft werden. Maßgeblich sind § 2 Nr. 17 BetrKV sowie die Fristen aus § 556 Abs. 3 BGB.

Kategoriekostenart Stand2026-03-14
Rechtsgrundlage
§ 556 Abs. 1 BGB§ 556a Abs. 1 BGB§ 2 Nr. 17 BetrKV

Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen

Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine an BetrKV-Struktur orientierte Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.

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Häufige Fragen

Warum sind Maklerkosten keine Betriebskosten im Kostenarten-Prüfrahmen?

Maklerkosten entstehen bei der Vermittlung oder Neuvermietung einer Wohnung und sind damit Vermietungs- beziehungsweise Verwaltungskosten. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV schließt Verwaltungskosten von den Betriebskosten aus. Zudem fallen Maklergebühren nicht laufend an, sondern nur bei einem Mieterwechsel.

Gilt seit dem Bestellerprinzip nicht ohnehin, dass der Vermieter die Maklerkosten selbst zahlt?

Das seit 2015 geltende Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermRG besagt, dass derjenige den Makler bezahlt, der ihn beauftragt hat. Unabhängig davon waren Maklerkosten aber auch vorher nie als Betriebskosten im Prüfrahmen zu betrachten. Das Bestellerprinzip regelt die Erstattungsfrage zwischen Makler und Auftraggeber, nicht die Betriebskostenabrechnung.

Kann der Vermieter Kosten für Mietersuche oder Inserate als sonstige Nebenkosten abrechnen?

Nein, auch Kosten für Wohnungsinserate, Besichtigungen oder Bonitätsprüfungen neuer Mieter sind gesondert zu prüfende Kosten. Sie gehören zum Aufwand der Vermietung und damit zur Verwaltungstätigkeit des Vermieters. Eine Umlage über die Nebenkostenabrechnung ist prüfungsbedürftig.

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Quellen und Datenstand

Geprüft 2026-03-14 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV

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