Kostenart-Aspekt

Grundsteuer: Nicht umlagefähige Anteile verständlich erklärt

Die Grundsteuer ist nach § 2 Nr. 1 BetrKV die erste der 17 umlagefähigen Betriebskostenarten und wird von der Gemeinde auf den Grundbesitz erhoben. Seit der Grundsteuerreform 2025 gelten neue Bemessungsgrundlagen, die je nach Bundesland und Kommune zu deutlich veränderten Hebesätzen führen. Für die Nebenkostenabrechnung ist entscheidend, ob der Vermieter den aktuellen Grundsteuerbescheid zugrunde legt und den richtigen Verteilerschlüssel anwendet.

Veröffentlicht am 25. Juli 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartGrundsteuer
AspektNicht Umlagefähige Anteile
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Säumniszuschläge, Nachforderungszinsen und Grundsteuererlasse sind bei der Grundsteuer nicht umlagefähig.

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Rechtsrahmen zu Grundsteuer

Rechtsgrundlage

Umlagefähig, wenn die Umlage mietvertraglich vereinbart ist. Kernnorm ist § 2 Nr. 1 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Säumniszuschlaege, Nachforderungszinsen und eigentümerbezogene Nebenkosten.

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Nicht umlagefähige Anteile: typische Fehlerquellen

Rechtsgrundlage

Nicht umlagefähig sind bei der Grundsteuer alle Kosten, die aus Zahlungsverzug oder Verwaltungsversäumnissen des Eigentümers resultieren: Säumniszuschläge, Nachforderungszinsen und Verspätungszuschläge des Finanzamts. Ebenso darf ein gewährter Grundsteuererlass (etwa nach § 33 GrStG bei wesentlicher Ertragsminderung) nicht in die Umlage einfließen, da der Vermieter bereits entlastet wurde. Grundsteuer für selbstgenutzte Eigentümerflächen wie eine Verwalterwohnung muss ebenfalls herausgerechnet werden.

Prüfpfad in der Praxis

Fordern Sie zunächst den aktuellen Grundsteuerbescheid der Gemeinde an und gleichen Sie den dort ausgewiesenen Jahresbetrag mit dem in der Abrechnung angesetzten Betrag ab. Prüfen Sie anschließend, ob der seit 2025 geltende reformierte Hebesatz korrekt angewendet wurde und ob der Grundsteuermessbetrag mit dem Bescheid des Finanzamts übereinstimmt. Kontrollieren Sie die Verteilung auf die Mieter anhand des vereinbarten Schlüssels (Wohnfläche oder Miteigentumsanteile) und stellen Sie sicher, dass bei gemischt genutzten Gebäuden der Gewerbeanteil vorweg abgezogen wurde. Abschließend prüfen Sie die Einhaltung der Abrechnungsfrist (12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums) und der Einwendungsfrist (12 Monate nach Zugang).

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 1 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 1 BetrKV: Grundsteuer: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Vergleichen Sie den in der Abrechnung angesetzten Grundsteuerbetrag mit dem aktuellen Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Bei Abweichungen nach der Reform 2025 muss der Vermieter den neuen Bescheid vorlegen können.

  • Grundsteuerbescheid der Gemeinde anfordern und die Beträge mit der Abrechnung abgleichen.
  • Prüfen, ob nach der Grundsteuerreform 2025 noch der alte Hebesatz verwendet wird.
  • Verteilerschlüssel kontrollieren: Wohnfläche ist der Regelfall nach § 556a BGB, Miteigentumsanteile nur bei WEG-Beschluss.
  • Säumniszuschläge und Nachforderungszinsen identifizieren und als nicht umlagefähig beanstanden.

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV