Kostenart-Aspekt

Gemeinschaftsantenne/Breitband: Nicht umlagefähige Anteile verständlich erklärt

Die Rechtslage bei Antennen- und Kabelkosten hat sich durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) grundlegend geändert: Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Kabelanschlussgebühren nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden. Umlagefähig nach § 2 Nr. 15 BetrKV bleiben nur noch der Betriebsstrom der Antennenanlage und die Wartung der hauseigenen Verteilanlage.

Veröffentlicht am 14. Oktober 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartGemeinschafts-Antennenanlage / Kabelanschluss
AspektNicht Umlagefähige Anteile
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Kabelanschlussgebühren (seit 07/2024), Glasfaser-Investitionskosten und Receiver-Kosten sind nicht umlagefähig.

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Rechtsrahmen zu Gemeinschaftsantenne/Breitband

Rechtsgrundlage

Seit 01.07.2024 sind laufende Kabel-Programmkosten regelmäßig nicht mehr umlagefähig; verbleiben können technische Betriebsanteile. Kernnorm ist § 2 Nr. 15 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Programmkosten/Kabelanschlussentgelte nach Wegfall des Nebenkostenprivilegs.

Tipp: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung kostenlos auf Fehler prüfen lassendirekt hier starten.

Nicht umlagefähige Anteile: typische Fehlerquellen

Seit dem Ende des Nebenkostenprivilegs am 01.07.2024 sind Kabelanschlussgebühren der größte nicht umlagefähige Posten in dieser Kategorie. Glasfaser-Investitionskosten — also der Ausbau und die Erstinstallation — sind ebenfalls nicht auf Mieter umlegbar, da es sich um eine wertsteigernde Modernisierung handelt. Kosten für Receiver, Set-Top-Boxen und individuelle Zusatzpakete sind persönliche Verbrauchskosten. Umlagefähig bleibt ausschließlich der laufende Betrieb einer vorhandenen Antennenanlage.

Prüfpfad in der Praxis

Rechtsgrundlage

Prüfen Sie als Erstes, ob in der Abrechnung noch Kabelgebühren oder Programmkosten enthalten sind, denn seit dem 1. Juli 2024 ist das Nebenkostenprivileg abgeschafft und diese Kosten sind nicht mehr umlagefähig. Kontrollieren Sie, ob ausschließlich der Betriebsstrom der hauseigenen Gemeinschaftsantennenanlage und deren Wartung abgerechnet werden. Gleichen Sie die Rechnungsbeträge mit den Originalbelegen des Antennenservices ab. Achten Sie darauf, ob ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG angesetzt wird und ob die Voraussetzungen (Neuverlegung, Mietvertragsvereinbarung, max. 60 EUR/Jahr) tatsächlich erfüllt sind.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 15 BetrKV
§ 556a BGB
TKG (Wegfall Nebenkostenprivileg seit 01.07.2024)

§ 2 Nr. 15 BetrKV: Gemeinschaftsantenne/Breitband: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

TKG (Wegfall Nebenkostenprivileg seit 01.07.2024): Laufende Kabel-Programmkosten sind seitdem regelmäßig nicht mehr umlagefähig.

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Kontrollieren Sie Ihre Abrechnung genau darauf, ob seit Juli 2024 noch Kabelgebühren enthalten sind. Viele Vermieter haben ihre Abrechnungen noch nicht an das Ende des Nebenkostenprivilegs angepasst.

  • Prüfen, ob seit 01.07.2024 noch Kabelanschlussgebühren in der Abrechnung enthalten sind.
  • Betriebsstrom der Antennenanlage als einzige laufende Position verifizieren.
  • Wartungskosten der hauseigenen Verteilanlage von Glasfaser-Investitionskosten abgrenzen.
  • Bei Glasfaser-Umstellung sicherstellen, dass nur laufende Betriebskosten umgelegt werden.

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV