Kostenart-Aspekt

Gemeinschaftsantenne/Breitband: Mieterwechsel verständlich erklärt

Antennenkosten fallen als Pauschale an und werden bei Mieterwechsel zeitanteilig nach Kalendertagen aufgeteilt. Besonderheit: Liegt der Mieterwechsel im Jahr 2024, muss zusätzlich die Zäsur zum 1. Juli berücksichtigt werden, ab der Kabelgebühren nicht mehr umlagefähig sind.

Veröffentlicht am 28. August 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartGemeinschafts-Antennenanlage / Kabelanschluss
AspektMieterwechsel
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Antennenkosten werden bei Mieterwechsel tagesgenau aufgeteilt, im Jahr 2024 zusätzlich mit Stichtag 1. Juli.

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Rechtsrahmen zu Gemeinschaftsantenne/Breitband

Rechtsgrundlage

Seit 01.07.2024 sind laufende Kabel-Programmkosten regelmäßig nicht mehr umlagefähig; verbleiben können technische Betriebsanteile. Kernnorm ist § 2 Nr. 15 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Programmkosten/Kabelanschlussentgelte nach Wegfall des Nebenkostenprivilegs.

Tipp: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung kostenlos auf Fehler prüfen lassendirekt hier starten.

Mieterwechsel: typische Fehlerquellen

Die Kombination aus Mieterwechsel und Wegfall des Nebenkostenprivilegs im selben Abrechnungsjahr 2024 erfordert besondere Sorgfalt. Es müssen bis zu drei Zeitscheiben berechnet werden: alter Mieter bis Auszug, Übergang, neuer Mieter ab Einzug, jeweils unter Beachtung der Kabelkosten-Zäsur zum 1. Juli. Ein Fehler in dieser Zuordnung betrifft beide Mietparteien.

Prüfpfad in der Praxis

Rechtsgrundlage

Prüfen Sie als Erstes, ob in der Abrechnung noch Kabelgebühren oder Programmkosten enthalten sind, denn seit dem 1. Juli 2024 ist das Nebenkostenprivileg abgeschafft und diese Kosten sind nicht mehr umlagefähig. Kontrollieren Sie, ob ausschließlich der Betriebsstrom der hauseigenen Gemeinschaftsantennenanlage und deren Wartung abgerechnet werden. Gleichen Sie die Rechnungsbeträge mit den Originalbelegen des Antennenservices ab. Achten Sie darauf, ob ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG angesetzt wird und ob die Voraussetzungen (Neuverlegung, Mietvertragsvereinbarung, max. 60 EUR/Jahr) tatsächlich erfüllt sind.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 15 BetrKV
§ 556a BGB
TKG (Wegfall Nebenkostenprivileg seit 01.07.2024)

§ 2 Nr. 15 BetrKV: Gemeinschaftsantenne/Breitband: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

TKG (Wegfall Nebenkostenprivileg seit 01.07.2024): Laufende Kabel-Programmkosten sind seitdem regelmäßig nicht mehr umlagefähig.

Rechenbeispiel Gemeinschaftsantenne/Breitband (Mieterwechsel)

Objekt

Mehrfamilienhaus mit 12 Einheiten

Gesamtkostenposition

29723.80 EUR

Gesamtwohnfläche

950 m2

Wohnfläche der Einheit

78 m2

  1. 29723.80 EUR / 950 m2 = 31.29 EUR pro m2
  2. 31.29 EUR x 78 m2 = 2440.62 EUR Jahresanteil
  3. 2440.62 EUR / 12 = 203.39 EUR monatlicher Richtwert
  4. Abweichungen zum Vorjahr sollten mit Belegen und Verteilerschlüssel begründet werden.

Im Beispiel liegt der rechnerische Jahresanteil bei 2440.62 EUR (monatlich 203.39 EUR).

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Erstellen Sie für Mieterwechsel im Jahr 2024 eine Zeitleiste mit den drei relevanten Daten: Abrechnungsbeginn, Mieterwechsel und 1. Juli. So lässt sich die tagesgenaue Zuordnung sauber dokumentieren.

  • Übergabedatum und Stichtag 1. Juli 2024 als Trennlinien für die Kostenaufteilung festlegen.
  • Kabelgebühren nur dem Zeitraum vor dem 1. Juli zuordnen und danach ausschließlich Restkosten ansetzen.
  • Zeitanteile für alten und neuen Mieter tagesgenau berechnen und dokumentieren.
  • Bei Abrechnungszeiträumen ab 2025 entfällt die Kabel-Zäsur; nur noch Anlagenbetrieb zeitanteilig aufteilen.

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV