Wer zahlt Schornsteinreinigung: Mieter oder Vermieter?
Bei Schornsteinreinigung stellt sich oft nicht nur die Frage nach der Höhe, sondern auch nach der Verteilung zwischen Vermieter und Mieter. Maßgeblich sind dabei Umlagefähigkeit, Mietvertrag und der konkrete Kostenanteil.
Veröffentlicht am 8. September 2025 · Zuletzt aktualisiert am 28. März 2026
Kurzantwort
Zunächst zahlt meist der Vermieter die Rechnung für Schornsteinreinigung; der Mieter trägt nur den wirksam umlagefähigen Anteil über die Nebenkostenabrechnung.
Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen
Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine BetrKV-konforme Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.
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Wer Schornsteinreinigung wirtschaftlich trägt
Im laufenden Betrieb bezahlt zunächst meist der Vermieter die Rechnung. Der Mieter trägt nur den umlagefähigen Anteil, soweit Mietvertrag und Abrechnung die Position wirksam erfassen.
Tipp für Vermieter: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung nach BetrKV erstellen — direkt hier starten.
Welche Anteile von Schornsteinreinigung beim Vermieter bleiben
Rechtsgrundlage
Kosten, die bereits unter den Heizkosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV) erfasst sind (Vermeidung der Doppelabrechnung) Reparaturkosten am Schornstein oder Kamin (Instandhaltung) Kosten für den Einbau oder Umbau von Kaminen und Schornsteinen
Wie sich der Mieteranteil bei Schornsteinreinigung kontrollieren lässt
Kontrollieren Sie Rechnung, Umlageschlüssel, Wohnfläche und Zeitraum. Der Richtwert für Schornsteinreinigung liegt bei rund 0,04 € pro m² und Monat; die übliche Spannbreite reicht etwa von 0,02 € bis 0,08 €. Große Abweichungen vom Richtwert sind ein guter Startpunkt für die Gegenrechnung.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 12 BetrKV: Die Umlagefähigkeit der Schornsteinreinigungskosten ergibt sich aus § 2 Nr. 12 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Die Kosten umfassen die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sowie Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Seit der Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens 2013 können bestimmte Arbeiten auch von freien Schornsteinfegern durchgeführt werden.
§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthält.
§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung regelmäßig nach Wohnfläche; abweichende Schlüssel müssen nachvollziehbar vereinbart oder sachlich begründet sein.
Schornsteinreinigung: Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung
Wohnfläche
70 m²
Richtwert
0,04 € pro m² / Monat
Datenjahr
2024
- 0,04 € × 70 m² = 2,80 € pro Monat
- 2,80 € × 12 Monate = 33,60 € pro Jahr
- Werte oberhalb von 0,08 € pro m² / Monat sind ein deutliches Signal für Beleg- und Plausibilitätsprüfung.
Für 70 m² liegt schornsteinreinigung grob bei 2,80 € pro Monat beziehungsweise 33,60 € pro Jahr.
Was Sie jetzt tun sollten
Praxis-Tipp
Wenn unklar ist, wer welchen Anteil trägt, hilft fast immer dieselbe Reihenfolge: Mietvertrag, Beleg, Leistungsumfang, Umlageschlüssel.
- Rechnungsträger und Abrechnungsbeleg prüfen.
- Umlagefähigen Anteil von nicht umlagefähigen Bestandteilen trennen.
- Eigene Quote über Wohnfläche oder Verbrauch gegenrechnen.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV