Rechtsfrage

Wer zahlt Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung: Mieter oder Vermieter?

Bei Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung stellt sich oft nicht nur die Frage nach der Höhe, sondern auch nach der Verteilung zwischen Vermieter und Mieter. Maßgeblich sind dabei Umlagefähigkeit, Mietvertrag und der konkrete Kostenanteil.

Veröffentlicht am 11. Dezember 2025 · Zuletzt aktualisiert am 28. März 2026

KategorieKostenart
ZielgruppeMieter & Vermieter
Stand28. März 2026

Kurzantwort

Zunächst zahlt meist der Vermieter die Rechnung für Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung; der Mieter trägt nur den wirksam umlagefähigen Anteil über die Nebenkostenabrechnung.

Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen

Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine BetrKV-konforme Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.

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Wer Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung wirtschaftlich trägt

Im laufenden Betrieb bezahlt zunächst meist der Vermieter die Rechnung. Der Mieter trägt nur den umlagefähigen Anteil, soweit Mietvertrag und Abrechnung die Position wirksam erfassen.

Tipp für Vermieter: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung nach BetrKV erstellendirekt hier starten.

Welche Anteile von Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung beim Vermieter bleiben

Rechtsgrundlage

Die Reinigung einzelner Mietwohnungen ist keine Betriebskost und nicht umlagefähig. Wenn die Treppenhausreinigung bereits über die Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) abgerechnet wird, darf sie nicht zusätzlich unter Gebäudereinigung erfasst werden (Doppelerfassung). Grundreinigung oder Sonderreinigungen (z. B. nach Bauarbeiten) sind keine regelmäßigen Betriebskosten und daher nicht umlagefähig.

Wie sich der Mieteranteil bei Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung kontrollieren lässt

Kontrollieren Sie Rechnung, Umlageschlüssel, Wohnfläche und Zeitraum. Der Richtwert für Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung liegt bei rund 0,17 € pro m² und Monat; die übliche Spannbreite reicht etwa von 0,08 € bis 0,30 €. Große Abweichungen vom Richtwert sind ein guter Startpunkt für die Gegenrechnung.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 9 BetrKV
§ 556 Abs. 1 BGB
§ 556a Abs. 1 BGB

§ 2 Nr. 9 BetrKV: Die Umlagefähigkeit ergibt sich aus § 2 Nr. 9 BetrKV: „die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs". Die Kosten können durch einen externen Reinigungsdienst oder durch den Hauswart entstehen.

§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthält.

§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung regelmäßig nach Wohnfläche; abweichende Schlüssel müssen nachvollziehbar vereinbart oder sachlich begründet sein.

Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung: Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung

Wohnfläche

70 m²

Richtwert

0,17 € pro m² / Monat

Datenjahr

2024

  1. 0,17 € × 70 m² = 11,90 € pro Monat
  2. 11,90 € × 12 Monate = 142,80 € pro Jahr
  3. Werte oberhalb von 0,30 € pro m² / Monat sind ein deutliches Signal für Beleg- und Plausibilitätsprüfung.

Für 70 m² liegt gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung grob bei 11,90 € pro Monat beziehungsweise 142,80 € pro Jahr.

Was Sie jetzt tun sollten

Praxis-Tipp

Wenn unklar ist, wer welchen Anteil trägt, hilft fast immer dieselbe Reihenfolge: Mietvertrag, Beleg, Leistungsumfang, Umlageschlüssel.

  • Rechnungsträger und Abrechnungsbeleg prüfen.
  • Umlagefähigen Anteil von nicht umlagefähigen Bestandteilen trennen.
  • Eigene Quote über Wohnfläche oder Verbrauch gegenrechnen.

Häufige Fragen

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Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV