Kostenart-Aspekt

Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung in der Nebenkostenabrechnung zu hoch?

Wenn gebäudereinigung und ungezieferbekämpfung in Ihrer Nebenkostenabrechnung auffällig hoch wirkt, sollten Sie den Betrag mit den ueblichen Richtwerten, den Belegen und dem vereinbarten Verteilerschlüssel abgleichen. Auf dieser Seite sehen Sie, welche Fehler bei gebäudereinigung und ungezieferbekämpfung besonders häufig sind und welche Schritte Mieter jetzt sinnvoll einleiten können.

Veröffentlicht am 17. Januar 2026 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartGebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
AspektZu hoch? Was tun
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Vergleichen Sie gebäudereinigung und ungezieferbekämpfung mit dem Richtwert von 0.17 EUR pro m² und Monat, prüfen Sie Belege und Schlüssel und lassen Sie auffällige Abweichungen direkt gegenprüfen.

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Wie hoch gebäudereinigung und ungezieferbekämpfung im Durchschnitt ausfallen

Der Richtwert für Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung liegt laut Betriebskostenspiegel bei etwa 0.17 EUR pro m² und Monat. Je nach Objekt sind Werte zwischen 0.08 und 0.30 EUR pro m² möglich. Deutlich hoehere Betraege sind ein klares Signal für Belegeinsicht, Vorjahresvergleich und eine genaue Kontrolle des Verteilerschlüssels.

Tipp: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung kostenlos auf Fehler prüfen lassendirekt hier starten.

Häufige Fehler bei Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

Rechtsgrundlage

Doppelte Erfassung bei Hauswart und Gebäudereinigung: Wenn ein Hauswart die Treppenhausreinigung durchführt, werden diese Kosten häufig über die Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) abgerechnet. Beauftragt der Vermieter zusätzlich einen Reinigungsdienst, dürfen nur die tatsächlich vom Reinigungsdienst erbrachten Leistungen unter Gebäudereinigung erfasst werden. Eine Doppelerfassung derselben Leistung ist unzulässig. Praxistipp: Prüfen Sie genau, welche Reinigungsleistungen der Hauswart erbringt und welche der externe Reinigungsdienst. Ordnen Sie die Kosten eindeutig einer Kategorie zu und vermeiden Sie Überschneidungen. Reinigungsmaterial und Geräte als eigenständige Kostenpositionen abrechnen: Die Kosten für Reinigungsmaterial (Putzmittel, Besen, Eimer) und kleinere Reinigungsgeräte sind Bestandteil der Gebäudereinigungskosten und dürfen nicht separat als zusätzliche Position abgerechnet werden. Bei Beauftragung eines Reinigungsdienstes sind sie in der Regel im Preis enthalten. Praxistipp: Fassen Sie Reinigungsmaterialkosten unter der Position Gebäudereinigung zusammen. Wenn der Hauswart die Reinigung übernimmt, können die Materialkosten unter Hauswartkosten erfasst werden – aber nicht zusätzlich unter Gebäudereinigung. Kosten der Ungezieferbekämpfung nicht als Betriebskosten erkennen: Die regelmäßige oder anlassbezogene Ungezieferbekämpfung in Gemeinschaftsbereichen (z. B. Rattenbekämpfung im Keller, Wespennestenentfernung) ist eine umlagefähige Betriebskosten nach § 2 Nr. 9 BetrKV. Manche Vermieter vergessen diese Position oder ordnen sie fälschlicherweise den Instandhaltungskosten zu. Praxistipp: Erfassen Sie die Kosten der Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftsbereichen als Betriebskosten unter Gebäudereinigung. Dokumentieren Sie Art und Umfang der Maßnahme, um bei Rückfragen der Mieter Auskunft geben zu können.

Was Mieter jetzt konkret tun können

Rechtsgrundlage

Fordern Sie Belegeinsicht nach § 259 BGB, gleichen Sie den Verteilerschlüssel mit dem Mietvertrag ab und dokumentieren Sie jede Abweichung mit Betrag und Position. Bei gebäudereinigung und ungezieferbekämpfung sollten Sie besonders prüfen, ob die Leistung laufend und umlagefähig ist oder ob Reparaturen, Verwaltungsanteile oder andere nicht umlagefähige Bestandteile enthalten sind. Reichen Sie Ihre Einwendungen innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung ein.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 9 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 9 BetrKV: Gebäudereinigung und Ungezieferbekaempfung: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Prüfen Sie bei Reinigungskosten immer, ob Grundreinigungen oder Sonderreinigungen nach Bauarbeiten enthalten sind — diese gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung. Achten Sie außerdem darauf, dass Winterdienst nicht gleichzeitig unter Nr. 8 und Nr. 9 erscheint.

  • Rechnung des Reinigungsdienstleisters anfordern und prüfen, ob nur Unterhaltsreinigung (regelmäßig) abgerechnet wurde.
  • Winterdienst-Position mit Nr. 8 (Straßenreinigung/Winterdienst) abgleichen, um Doppelberechnung auszuschließen.
  • Glasreinigung separat prüfen: nur Gemeinschaftsflächen-Fenster sind umlagefähig, nicht Fenster innerhalb der Wohnungen.
  • Bei Kosten über 0,20 EUR/m²/Monat gezielt nach enthaltenen Grundreinigungen oder Verwaltungsbüro-Reinigung fragen.

Häufige Fragen

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Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung als Kostenart im Überblick

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV