Schornsteinreinigung in der Nebenkostenabrechnung: Pflicht oder freiwillig?
Viele Mieter gehen davon aus, dass Schornsteinreinigung automatisch in jede Nebenkostenabrechnung gehören. Tatsächlich ist die Position nur unter bestimmten mietvertraglichen und sachlichen Voraussetzungen abrechenbar.
Veröffentlicht am 3. November 2025 · Zuletzt aktualisiert am 28. März 2026
Kurzantwort
Schornsteinreinigung sind kein automatischer Pflichtposten jeder Nebenkostenabrechnung. Entscheidend sind die Umlagevereinbarung im Mietvertrag und die tatsächlich angefallenen laufenden Kosten.
Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen
Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine BetrKV-konforme Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.
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Ist Schornsteinreinigung Pflicht oder nur bei Vereinbarung abrechenbar?
Schornsteinreinigung sind nicht automatisch Pflichtbestandteil jeder Nebenkostenabrechnung. Maßgeblich ist, ob die Position wirksam vereinbart wurde und im konkreten Objekt als laufende Betriebskosten angefallen ist.
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Welche Rolle der Mietvertrag bei Schornsteinreinigung spielt
Ohne wirksame Umlagevereinbarung trägt der Vermieter die Kosten selbst. Gerade bei schornsteinreinigung lohnt deshalb der genaue Blick auf die Vertragsklausel und auf den Abrechnungsbeleg.
Wie Mieter Schornsteinreinigung praktisch einordnen
Der Richtwert für Schornsteinreinigung liegt bei rund 0,04 € pro m² und Monat; die übliche Spannbreite reicht etwa von 0,02 € bis 0,08 €. Erst wenn Vertragsgrundlage, Leistungsinhalt und Umlageschlüssel zusammenpassen, ist die Position plausibel.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 12 BetrKV: Die Umlagefähigkeit der Schornsteinreinigungskosten ergibt sich aus § 2 Nr. 12 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Die Kosten umfassen die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sowie Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Seit der Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens 2013 können bestimmte Arbeiten auch von freien Schornsteinfegern durchgeführt werden.
§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthält.
§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung regelmäßig nach Wohnfläche; abweichende Schlüssel müssen nachvollziehbar vereinbart oder sachlich begründet sein.
Schornsteinreinigung: Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung
Wohnfläche
70 m²
Richtwert
0,04 € pro m² / Monat
Datenjahr
2024
- 0,04 € × 70 m² = 2,80 € pro Monat
- 2,80 € × 12 Monate = 33,60 € pro Jahr
- Werte oberhalb von 0,08 € pro m² / Monat sind ein deutliches Signal für Beleg- und Plausibilitätsprüfung.
Für 70 m² liegt schornsteinreinigung grob bei 2,80 € pro Monat beziehungsweise 33,60 € pro Jahr.
Was Sie jetzt tun sollten
Praxis-Tipp
Prüfen Sie die Heizkostenabrechnung sorgfältig. Wenn der Schornsteinfeger dort bereits enthalten ist, darf er unter Position 12 nicht nochmals erscheinen. Teilen Sie die Rechnung gegebenenfalls auf.
- Mietvertrag auf ausdrückliche Kostenumlage prüfen.
- Kontrollieren, ob die Leistung im Abrechnungsjahr tatsächlich laufend angefallen ist.
- Fehlende Vereinbarung oder unklare Belege schriftlich rügen.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV