Darf der Vermieter Versicherungen auf Mieter umlegen?
Ob Versicherungen auf Mieter umgelegt werden dürfen, entscheidet sich nicht nur an der Kostenart selbst, sondern immer auch an Mietvertrag, Leistungsinhalt und sauberer Abgrenzung zu nicht umlagefähigen Bestandteilen.
Veröffentlicht am 4. November 2025 · Zuletzt aktualisiert am 28. März 2026
Kurzantwort
Versicherungen dürfen nur dann auf Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag die Position wirksam erfasst und ausschließlich laufende umlagefähige Bestandteile abgerechnet werden.
Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen
Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine BetrKV-konforme Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.
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Wann Versicherungen auf Mieter umgelegt werden dürfen
Umlagefähig sind die Kosten für: Wohngebäudeversicherung (Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel), Elementarschadenversicherung (Hochwasser, Erdbeben, Erdrutsch), Glasversicherung für Gemeinschaftsflächen, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, Öltankhaftpflichtversicherung sowie Aufzugshaftpflichtversicherung. Nicht umlagefähig sind Rechtsschutzversicherungen, Mietausfallversicherungen, Hausratversicherungen des Vermieters und private Haftpflichtversicherungen. Entscheidend sind immer Mietvertrag, laufender Kostencharakter und eine saubere Abgrenzung zu nicht umlagefähigen Bestandteilen.
Tipp für Vermieter: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung nach BetrKV erstellen — direkt hier starten.
Wo bei Versicherungen die häufigsten Umlagefehler entstehen
Rechtsgrundlage
Nicht umlagefähige Versicherungen in die Abrechnung aufnehmen: Vermieter rechnen gelegentlich Versicherungen ab, die nicht gebäudebezogen sind, z. B. die Mietausfallversicherung, eine Rechtsschutzversicherung oder die private Haftpflicht. Diese Versicherungen schützen ausschließlich das wirtschaftliche Interesse des Vermieters und sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV nicht umlagefähig.
So prüfen Mieter Versicherungen Schritt für Schritt
Prüfen Sie zuerst die mietvertragliche Vereinbarung, dann Rechnung und Leistungsinhalt und zuletzt den Verteilerschlüssel. Der Richtwert für Versicherungen liegt bei rund 0,22 € pro m² und Monat; die übliche Spannbreite reicht etwa von 0,10 € bis 0,40 €.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 13 BetrKV: Die Umlagefähigkeit der Versicherungskosten ergibt sich aus § 2 Nr. 13 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Umlagefähig sind ausschließlich Sach- und Haftpflichtversicherungen, die unmittelbar das Gebäude betreffen. Die Aufzählung in der BetrKV ist dabei nicht abschließend, sodass auch weitere gebäudebezogene Sachversicherungen umgelegt werden können, sofern sie im Mietvertrag vereinbart sind.
§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthält.
§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung regelmäßig nach Wohnfläche; abweichende Schlüssel müssen nachvollziehbar vereinbart oder sachlich begründet sein.
Versicherungen: Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung
Wohnfläche
70 m²
Richtwert
0,22 € pro m² / Monat
Datenjahr
2024
- 0,22 € × 70 m² = 15,40 € pro Monat
- 15,40 € × 12 Monate = 184,80 € pro Jahr
- Werte oberhalb von 0,40 € pro m² / Monat sind ein deutliches Signal für Beleg- und Plausibilitätsprüfung.
Für 70 m² liegt versicherungen grob bei 15,40 € pro Monat beziehungsweise 184,80 € pro Jahr.
Was Sie jetzt tun sollten
Praxis-Tipp
Prüfen Sie jede Versicherungspolice: Nur Sach- und Haftpflichtversicherungen, die unmittelbar das Gebäude oder die Bewohner betreffen, dürfen umgelegt werden. Listen Sie die einzelnen Versicherungen in der Abrechnung transparent auf.
- Pruefen, ob Versicherungskosten im Mietvertrag als umlagefaehige Betriebskosten vereinbart ist.
- Rechenweg mit eigenen Unterlagen nachziehen und Differenzen markieren.
- Fehlende Belege mit Positionsnummer und Zeitraum konkret anfordern.
- Einwand fristgerecht mit Gegenrechnung und Normbezug versenden.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV