Versicherungen in der Nebenkostenabrechnung zu hoch?
Wenn versicherungen in Ihrer Nebenkostenabrechnung auffällig hoch wirkt, sollten Sie den Betrag mit den ueblichen Richtwerten, den Belegen und dem vereinbarten Verteilerschlüssel abgleichen. Auf dieser Seite sehen Sie, welche Fehler bei versicherungen besonders häufig sind und welche Schritte Mieter jetzt sinnvoll einleiten können.
Veröffentlicht am 8. Mai 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026
Kurzantwort
Vergleichen Sie versicherungen mit dem Richtwert von 0.22 EUR pro m² und Monat, prüfen Sie Belege und Schlüssel und lassen Sie auffällige Abweichungen direkt gegenprüfen.
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Wie hoch versicherungen im Durchschnitt ausfallen
Der Richtwert für Versicherungen liegt laut Betriebskostenspiegel bei etwa 0.22 EUR pro m² und Monat. Je nach Objekt sind Werte zwischen 0.10 und 0.40 EUR pro m² möglich. Deutlich hoehere Betraege sind ein klares Signal für Belegeinsicht, Vorjahresvergleich und eine genaue Kontrolle des Verteilerschlüssels.
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Häufige Fehler bei Versicherungen
Rechtsgrundlage
Nicht umlagefähige Versicherungen in die Abrechnung aufnehmen: Vermieter rechnen gelegentlich Versicherungen ab, die nicht gebäudebezogen sind, z. B. die Mietausfallversicherung, eine Rechtsschutzversicherung oder die private Haftpflicht. Diese Versicherungen schützen ausschließlich das wirtschaftliche Interesse des Vermieters und sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV nicht umlagefähig. Praxistipp: Prüfen Sie jede Versicherungspolice: Nur Sach- und Haftpflichtversicherungen, die unmittelbar das Gebäude oder die Bewohner betreffen, dürfen umgelegt werden. Listen Sie die einzelnen Versicherungen in der Abrechnung transparent auf. Versicherungskosten inklusive gewerblicher Anteile vollständig auf Wohnmieter umlegen: In gemischt genutzten Gebäuden enthalten Versicherungsprämien oft Zuschläge für gewerbliche Nutzung. Diese Zuschläge dürfen nicht auf die Wohnmieter umgelegt werden, sondern müssen vorab herausgerechnet werden. Praxistipp: Fordern Sie vom Versicherer eine Aufschlüsselung der Prämie nach Wohn- und Gewerbefläche an. Alternativ können Sie den gewerblichen Anteil flächenproportional herausrechnen. Selbstbehalte der Versicherung als Betriebskosten abrechnen: Wenn im Schadensfall ein Selbstbehalt anfällt, den der Vermieter an die Versicherung zahlt, handelt es sich um keine Versicherungsprämie, sondern um Schadenskosten. Selbstbehalte sind nicht als Betriebskosten umlagefähig. Praxistipp: Achten Sie darauf, nur die tatsächlichen Versicherungsprämien (Jahresbeiträge) in die Abrechnung aufzunehmen. Selbstbehalte und Schadensregulierungskosten sind vom Vermieter selbst zu tragen.
Was Mieter jetzt konkret tun können
Rechtsgrundlage
Fordern Sie Belegeinsicht nach § 259 BGB, gleichen Sie den Verteilerschlüssel mit dem Mietvertrag ab und dokumentieren Sie jede Abweichung mit Betrag und Position. Bei versicherungen sollten Sie besonders prüfen, ob die Leistung laufend und umlagefähig ist oder ob Reparaturen, Verwaltungsanteile oder andere nicht umlagefähige Bestandteile enthalten sind. Reichen Sie Ihre Einwendungen innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung ein.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 13 BetrKV: Sach- und Haftpflichtversicherung: zentrale Kostenart nach BetrKV.
§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.
Praxis-Tipp und nächste Schritte
Praxis-Tipp
Fordern Sie die Versicherungspolice oder zumindest die Beitragsrechnung ein und prüfen Sie, ob einzelne nicht umlagefähige Versicherungsarten im Gesamtbetrag enthalten sind. Achten Sie besonders auf eine eingeschlossene Mietausfallversicherung.
- Versicherungsbeitragsrechnung anfordern und die einzelnen Versicherungsarten identifizieren.
- Mietausfallversicherung, Rechtsschutz und Hausratversicherung des Vermieters als nicht umlagefähig kennzeichnen.
- Prüfen, ob bei gemischter Nutzung Gewerbezuschläge in der Prämie vorweg abgezogen wurden.
- Betrag pro Quadratmeter mit dem DMB-Durchschnitt von ca. 0,20 bis 0,35 EUR/m2/Monat vergleichen.
Häufige Fragen
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV