Darf der Vermieter Schornsteinreinigung auf Mieter umlegen?
Ob Schornsteinreinigung auf Mieter umgelegt werden dürfen, entscheidet sich nicht nur an der Kostenart selbst, sondern immer auch an Mietvertrag, Leistungsinhalt und sauberer Abgrenzung zu nicht umlagefähigen Bestandteilen.
Veröffentlicht am 25. Juli 2025 · Zuletzt aktualisiert am 28. März 2026
Kurzantwort
Schornsteinreinigung dürfen nur dann auf Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag die Position wirksam erfasst und ausschließlich laufende umlagefähige Bestandteile abgerechnet werden.
Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen
Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine BetrKV-konforme Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.
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Wann Schornsteinreinigung auf Mieter umgelegt werden dürfen
Rechtsgrundlage
Umlagefähig sind die Kosten für die regelmäßige Schornsteinreinigung (Kehren), die Überprüfung der Abgaswege, die Feuerstättenschau (alle 7 Jahre durch den Bezirksschornsteinfeger) sowie die Emissionsmessungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Wichtig: Wenn Schornsteinfegerkosten bereits in den Heizkosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV) enthalten sind, dürfen sie nicht doppelt abgerechnet werden. Entscheidend sind immer Mietvertrag, laufender Kostencharakter und eine saubere Abgrenzung zu nicht umlagefähigen Bestandteilen.
Tipp für Vermieter: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung nach BetrKV erstellen — direkt hier starten.
Wo bei Schornsteinreinigung die häufigsten Umlagefehler entstehen
Rechtsgrundlage
Doppelabrechnung von Schornsteinfegerkosten bei Heizkosten und als separate Position: Schornsteinfegerkosten, die im Zusammenhang mit der Heizungsanlage stehen, werden häufig bereits in der Heizkostenabrechnung erfasst. Werden sie zusätzlich als separate Position unter § 2 Nr. 12 BetrKV abgerechnet, liegt eine unzulässige Doppelbelastung vor.
So prüfen Mieter Schornsteinreinigung Schritt für Schritt
Prüfen Sie zuerst die mietvertragliche Vereinbarung, dann Rechnung und Leistungsinhalt und zuletzt den Verteilerschlüssel. Der Richtwert für Schornsteinreinigung liegt bei rund 0,04 € pro m² und Monat; die übliche Spannbreite reicht etwa von 0,02 € bis 0,08 €.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 12 BetrKV: Die Umlagefähigkeit der Schornsteinreinigungskosten ergibt sich aus § 2 Nr. 12 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Die Kosten umfassen die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sowie Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Seit der Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens 2013 können bestimmte Arbeiten auch von freien Schornsteinfegern durchgeführt werden.
§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthält.
§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung regelmäßig nach Wohnfläche; abweichende Schlüssel müssen nachvollziehbar vereinbart oder sachlich begründet sein.
Schornsteinreinigung: Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung
Wohnfläche
70 m²
Richtwert
0,04 € pro m² / Monat
Datenjahr
2024
- 0,04 € × 70 m² = 2,80 € pro Monat
- 2,80 € × 12 Monate = 33,60 € pro Jahr
- Werte oberhalb von 0,08 € pro m² / Monat sind ein deutliches Signal für Beleg- und Plausibilitätsprüfung.
Für 70 m² liegt schornsteinreinigung grob bei 2,80 € pro Monat beziehungsweise 33,60 € pro Jahr.
Was Sie jetzt tun sollten
Praxis-Tipp
Prüfen Sie die Heizkostenabrechnung sorgfältig. Wenn der Schornsteinfeger dort bereits enthalten ist, darf er unter Position 12 nicht nochmals erscheinen. Teilen Sie die Rechnung gegebenenfalls auf.
- Pruefen, ob Schornsteinfegerkosten im Mietvertrag als umlagefaehige Betriebskosten vereinbart ist.
- Rechenweg mit eigenen Unterlagen nachziehen und Differenzen markieren.
- Fehlende Belege mit Positionsnummer und Zeitraum konkret anfordern.
- Einwand fristgerecht mit Gegenrechnung und Normbezug versenden.
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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV