Rechtsfrage

Darf der Vermieter Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung auf Mieter umlegen?

Ob Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung auf Mieter umgelegt werden dürfen, entscheidet sich nicht nur an der Kostenart selbst, sondern immer auch an Mietvertrag, Leistungsinhalt und sauberer Abgrenzung zu nicht umlagefähigen Bestandteilen.

Veröffentlicht am 30. April 2025 · Zuletzt aktualisiert am 28. März 2026

KategorieKostenart
ZielgruppeMieter & Vermieter
Stand28. März 2026

Kurzantwort

Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung dürfen nur dann auf Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag die Position wirksam erfasst und ausschließlich laufende umlagefähige Bestandteile abgerechnet werden.

Nächster Schritt: prüfen oder nach BetrKV erstellen

Mieter prüfen strittige Positionen in der eigenen Abrechnung. Vermieter erstellen eine BetrKV-konforme Abrechnung mit klarer Umlagelogik und Belegen.

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Wann Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung auf Mieter umgelegt werden dürfen

Die Kosten der Gebäudereinigung sind vollständig umlagefähig, sofern sie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen betreffen. Dies umfasst die regelmäßige Treppenhausreinigung, Fluurreinigung, Reinigung des Aufzugs, der Keller- und Waschküchenbereiche sowie die Fensterreinigung in Gemeinschaftsbereichen. Auch die Kosten der Ungezieferbekämpfung (präventiv und akut im Gemeinschaftsbereich) sind umlagefähig. Entscheidend sind immer Mietvertrag, laufender Kostencharakter und eine saubere Abgrenzung zu nicht umlagefähigen Bestandteilen.

Tipp für Vermieter: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung nach BetrKV erstellendirekt hier starten.

Wo bei Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung die häufigsten Umlagefehler entstehen

Rechtsgrundlage

Doppelte Erfassung bei Hauswart und Gebäudereinigung: Wenn ein Hauswart die Treppenhausreinigung durchführt, werden diese Kosten häufig über die Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) abgerechnet. Beauftragt der Vermieter zusätzlich einen Reinigungsdienst, dürfen nur die tatsächlich vom Reinigungsdienst erbrachten Leistungen unter Gebäudereinigung erfasst werden. Eine Doppelerfassung derselben Leistung ist unzulässig.

So prüfen Mieter Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung Schritt für Schritt

Prüfen Sie zuerst die mietvertragliche Vereinbarung, dann Rechnung und Leistungsinhalt und zuletzt den Verteilerschlüssel. Der Richtwert für Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung liegt bei rund 0,17 € pro m² und Monat; die übliche Spannbreite reicht etwa von 0,08 € bis 0,30 €.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 9 BetrKV
§ 556 Abs. 1 BGB
§ 556a Abs. 1 BGB

§ 2 Nr. 9 BetrKV: Die Umlagefähigkeit ergibt sich aus § 2 Nr. 9 BetrKV: „die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs". Die Kosten können durch einen externen Reinigungsdienst oder durch den Hauswart entstehen.

§ 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthält.

§ 556a Abs. 1 BGB: Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung regelmäßig nach Wohnfläche; abweichende Schlüssel müssen nachvollziehbar vereinbart oder sachlich begründet sein.

Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung: Rechenbeispiel für eine 70-m²-Wohnung

Wohnfläche

70 m²

Richtwert

0,17 € pro m² / Monat

Datenjahr

2024

  1. 0,17 € × 70 m² = 11,90 € pro Monat
  2. 11,90 € × 12 Monate = 142,80 € pro Jahr
  3. Werte oberhalb von 0,30 € pro m² / Monat sind ein deutliches Signal für Beleg- und Plausibilitätsprüfung.

Für 70 m² liegt gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung grob bei 11,90 € pro Monat beziehungsweise 142,80 € pro Jahr.

Was Sie jetzt tun sollten

Praxis-Tipp

Prüfen Sie genau, welche Reinigungsleistungen der Hauswart erbringt und welche der externe Reinigungsdienst. Ordnen Sie die Kosten eindeutig einer Kategorie zu und vermeiden Sie Überschneidungen.

  • Pruefen, ob Gebaeudereinigungskosten im Mietvertrag als umlagefaehige Betriebskosten vereinbart ist.
  • Rechenweg mit eigenen Unterlagen nachziehen und Differenzen markieren.
  • Fehlende Belege mit Positionsnummer und Zeitraum konkret anfordern.
  • Einwand fristgerecht mit Gegenrechnung und Normbezug versenden.

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV