Kostenart-Aspekt

Warmwasser: Nicht umlagefähige Anteile verständlich erklärt

Diese Seite zeigt, wie Sie Warmwasser im Aspekt „Nicht umlagefähige Anteile“ rechtlich und rechnerisch einordnen. Ziel ist eine prüffähige Abrechnung mit klarer Trennung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Bestandteilen.

KostenartWarmwasser
AspektNicht Umlagefaehige Anteile
Datenstand2026-02-26

Kurzantwort

Warmwasser: Der Aspekt „Nicht umlagefähige Anteile“ ist rechtssicher umsetzbar, wenn Umlagefähigkeit, Verteilerschlüssel und Beleglage konsistent geprüft werden.

Rechtsrahmen zu Warmwasser

Rechtsgrundlage

umlagefähig; bei zentraler Versorgung gelten Vorgaben der HeizkostenV. Kernnorm ist § 2 Nr. 5 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Reparatur- und Erneuerungskosten der Anlage.

Tipp: Sie können Ihre Nebenkostenabrechnung kostenlos auf Fehler prüfen lassendirekt hier starten.

Nicht umlagefähige Anteile: typische Fehlerquellen

Nicht umlagefähig sind Reparatur- und Erneuerungskosten der Anlage. Diese Bestandteile müssen vor der Umlage rechnerisch entfernt werden.

Prüfpfad in der Praxis

Empfohlene Reihenfolge: Starten Sie mit dem Summenabgleich, prüfen Sie danach den Verteilerschlüssel (maßgeblicher Verteilungsmaßstab laut Vereinbarung). Anschließend bewerten Sie die materielle Zulässigkeit und dokumentieren die Fristen (12 Monate Abrechnung, 12 Monate Einwendung).

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 5 BetrKV
§ 556a BGB
§ 7 HeizkostenV
§ 12 HeizkostenV

§ 2 Nr. 5 BetrKV: Warmwasser: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

§ 7 HeizkostenV: Heizkosten sind grundsaetzlich mit 50-70% Verbrauchsanteil abzurechnen.

§ 12 HeizkostenV: Bei verstößen besteht regelmäßig ein Kürzungsrecht.

Rechenbeispiel Warmwasser (Nicht umlagefähige Anteile)

Gesamtkosten Heizung/Warmwasser

8400.00 EUR

Grundkostenanteil

30 %

Verbrauchskostenanteil

70 %

wohnflächenanteil der Einheit

8.0 %

Verbrauchsanteil der Einheit

8.5 %

  1. Grundkosten: 8400.00 EUR x 30 % = 2520.00 EUR
  2. Verbrauchskosten: 8400.00 EUR x 70 % = 5880.00 EUR
  3. Anteil Einheit: 2520.00 EUR x 8.0 % + 5880.00 EUR x 8.5 % = 701.40 EUR
  4. Abweichungen zum Vorjahr sollten Sie mit Belegen, Umlageklausel und Verteilerschlüssel nachvollziehbar begründen.

Der beispielhafte Kostenanteil der Einheit liegt bei 701.40 EUR pro Jahr (monatlich 58.45 EUR).

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Dokumentieren Sie bei Warmwasser jede Auffälligkeit mit Betrag, Belegstelle und Normbezug. So bleiben Korrekturen auch im Streitfall nachvollziehbar.

  • Warmwasser-Position gegen Mietvertrag und vereinbarten Verteilerschlüssel prüfen.
  • Nicht umlagefähige Teilkosten rechnerisch trennen und gesondert dokumentieren.
  • Einzelanteil der Wohnung mit eigener Gegenrechnung nachvollziehen.
  • Auffälligkeiten fristgerecht und schriftlich mit Normbezug anzeigen.

Häufige Fragen

Weiterlesen

Warmwasser direkt im Abrechnungsfall prüfen

Nutzen Sie den Aspekt-Check als Leitfaden und wechseln Sie danach in die vollständige Abrechnungsanalyse.

Kostenlose Analyse

DSGVO-konform

Ergebnis in 2 Min.

Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: Februar 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV