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Heizkosten
30. Januar 202512 Min Lesezeit

Heizkostenabrechnung prüfen – HeizkostenV Guide

Heizkosten machen oft 50% oder mehr der Nebenkosten aus. Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) enthält Vorgaben zur Aufteilung und Erfassung. Auffälligkeiten sind häufig – § 12 HeizkostenV kann eine mögliche Prüfgrundlage sein.

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50-70%

nach Verbrauch

30-50%

nach Wohnfläche

15%

Prüfhinweis nach § 12

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Heizkosten prüfen

Was ist die Heizkostenverordnung?

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) regelt bundesweit, wie Heiz- und Warmwasserkosten auf Mieter verteilt werden müssen. Sie gilt für alle Gebäude mit zentraler Heizung oder Warmwasserversorgung.

Kern der Verordnung:

Mindestens 50% der Heizkosten müssen nach tatsächlichem Verbrauchabgerechnet werden – nicht pauschal nach Fläche. Das soll zum Energiesparen motivieren.

Die 50/70-Regel: So müssen Heizkosten verteilt werden

Nach § 7 HeizkostenV müssen die Heizkosten in zwei Anteile aufgeteilt werden:

Verbrauchsanteil

50–70%

Nach Ihrem individuellen Verbrauch (Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler)

Grundkostenanteil

30–50%

Nach Wohnfläche oder umbauten Raum – unabhängig vom Verbrauch

Sonderfall: 70% Verbrauchsanteil

Bei schlechter Wärmedämmung (ältere Gebäude) kann der Vermieter bis zu 70% nach Verbrauch abrechnen. Auch der Mieter kann dies verlangen, wenn die Gebäudehülle nicht den Mindestanforderungen entspricht.

Warmwasserkosten – separat abrechnen!

Warmwasserkosten müssen getrennt von den Heizkosten ausgewiesen werden. Auch hier gilt die Verteilung nach Verbrauch und Fläche.

Berechnung der Warmwasserkosten:

Bei zentraler Warmwasserbereitung ohne separaten Wärmezähler wird der Wärmeanteil für Warmwasser rechnerisch ermittelt:

Wärme (kWh) = 2,5 × Warmwasserverbrauch (m³) × (55°C - 10°C)

💡 Tipp: Fehlt die Warmwassertrennung komplett, ist dies eine Auffälligkeit, die nach § 9 und § 12 HeizkostenV geprüft werden sollte.

Prüfhinweis zu § 12 HeizkostenV

Bei Auffälligkeiten zur Heizkostenverordnung kann § 12 HeizkostenV eine mögliche Prüfgrundlage sein; ob und welche Folge greift, ist im Einzelfall gesondert zu prüfen.

Prüfung sinnvoll bei:

  • Keine verbrauchsabhängige Abrechnung (obwohl vorgeschrieben)
  • Falsches Verhältnis Verbrauch/Fläche (nicht 50-70% / 30-50%)
  • Warmwasserkosten nicht separat ausgewiesen
  • Keine Verbrauchserfassungsgeräte installiert
  • Keine monatlichen Verbrauchsinformationen (ab 2022)

Prüfhinweis:

Bei solchen Auffälligkeiten kann § 12 HeizkostenV als mögliche Prüfgrundlage relevant sein. Ob und welche Folge sich ergibt, hängt vom Einzelfall ab und sollte fachlich geprüft werden.

Neu seit 2022: Monatliche Verbrauchsinfo

Seit Januar 2022 kann § 6a HeizkostenV bei fernablesbaren Zählern monatliche Verbrauchsinformationen betreffen. Bitte prüfen Sie, ob die Angaben in Ihrem Fall vorliegen.

Die Info sollte geprüft werden auf:

  • Aktueller Monatsverbrauch
  • Vergleich zum Vormonat des Vorjahres
  • Vergleich mit durchschnittlichem Nutzer
  • Kostenangaben (falls verfügbar)

⚠️ Achtung: Fehlt die monatliche Info, kann dies ebenfalls eine Prüfung nach § 12 HeizkostenV nahelegen – sprechen Sie ggf. mit einem Mieterverein.

Checkliste: Heizkosten prüfen

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