Kostenart-Aspekt

Wäschepflege: Häufige Fehler verständlich erklärt

Kosten der Wäschepflege nach § 2 Nr. 16 BetrKV sind nur umlagefähig, wenn im Gebäude eine Gemeinschafts-Waschküche vorhanden ist. Umlagefähig sind dann Strom, Wasser und Wartung der gemeinschaftlich genutzten Geräte. Geräte-Neuanschaffungen und Umbauten der Waschküche sind hingegen nicht umlagefähig.

Veröffentlicht am 13. Juli 2025 · Zuletzt aktualisiert am 14. März 2026

KostenartWäschepflege
AspektHäufige Fehler
Datenstand2026-03-14

Kurzantwort

Häufigster Fehler: Geräteersatz wird als Wartung deklariert, oder Wäschepflegekosten werden ohne vorhandene Gemeinschaftsanlage abgerechnet.

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Rechtsrahmen zu Einrichtungen für Wäschepflege

Rechtsgrundlage

Laufender Betrieb gemeinschaftlicher Wäscheeinrichtungen ist umlagefähig. Kernnorm ist § 2 Nr. 16 BetrKV. Nicht umlagefähig sind Geräteanschaffung und große Reparaturen.

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Häufige Fehler: typische Fehlerquellen

Der gravierendste Fehler ist die Abrechnung von Wäschepflegekosten, obwohl gar keine Gemeinschafts-Waschküche im Gebäude existiert. Ein weiterer typischer Fehler: Der Ersatz einer defekten Waschmaschine durch ein neues Gerät wird als Wartung verbucht und auf die Mieter umgelegt, obwohl Neuanschaffungen nicht umlagefähig sind. Ebenfalls problematisch ist das Fehlen der Gegenrechnung von Münzerlösen bei münzbetriebenen Waschmaschinen — die Erlöse müssen die umgelegten Kosten mindern.

Prüfpfad in der Praxis

Stellen Sie zunächst fest, ob eine Gemeinschaftswaschküche im Gebäude tatsächlich vorhanden ist und allen Mietern zur Verfügung steht. Prüfen Sie, ob die abgerechneten Kosten ausschließlich Betriebsstrom, Wasserverbrauch und Gerätewartung betreffen und keine Geräteneuanschaffungen oder größere Reparaturen enthalten. Kontrollieren Sie, ob bei münzbetriebenen Waschmaschinen eine Doppelbelastung vorliegt, indem dieselben Strom- und Wasserkosten sowohl über den Münzeinwurf als auch über die Nebenkosten berechnet werden. Gleichen Sie die Münzerlöse gegen die Betriebskosten ab, da Einnahmen aus dem Münzbetrieb die umlagefähigen Kosten reduzieren müssen.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 16 BetrKV
§ 556a BGB

§ 2 Nr. 16 BetrKV: Einrichtungen für Wäschepflege: zentrale Kostenart nach BetrKV.

§ 556a BGB: Verteilungsmaßstab richtet sich nach Vereinbarung, sonst regelmäßig Wohnfläche.

Praxis-Tipp und nächste Schritte

Praxis-Tipp

Falls Münzautomaten an den Waschmaschinen installiert sind, müssen die Münzerlöse von den Gesamtkosten abgezogen werden, bevor die Umlage auf die Mieter erfolgt. Fehlt dieser Abzug, ist die Abrechnung fehlerhaft.

  • Prüfen, ob tatsächlich eine Gemeinschafts-Waschküche vorhanden ist — ohne Anlage keine Umlage.
  • Kontrollieren, ob Geräte-Neuanschaffungen als Wartung deklariert wurden.
  • Bei Münzwaschmaschinen sicherstellen, dass Münzerlöse gegengerechnet werden.
  • Strom- und Wasserkosten der Waschküche auf Plausibilität prüfen (Durchschnitt: 0,02–0,05 EUR/m²/Monat).

Häufige Fragen

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Fachlich geprüfter Inhalt · Stand: März 2026 · Rechtsgrundlagen nach BGB, BetrKV, HeizkostenV